Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
X.
Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen
§ 69. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an
den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, des Bundesrates oder eines
Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2) Jeder von 100 000
Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier
Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem
Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch
Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines
Gesetzesantrages gestellt werden.
(3) Gesetzesvorschläge
gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf
Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender
Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der
Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung
gestellt werden.
(4) Über Gesetzesvorschläge
von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn
es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei
Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des
Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages
erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen
Bezeichnete, das Wort.
(5) Die erste Lesung hat
sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.
(6) In der ersten Lesung
dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der
Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die
Zuweisung.
(7) Ist keine erste Lesung
durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und
Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage
zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung
nächstfolgenden Sitzung zu.
§ 70. (1) Der Vorberatung durch den
Ausschuß folgt die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige Anträge
von Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar
in zweite Lesung genommen.
(2) Die zweite Lesung
besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes
(Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage
(Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte
werden unter einem abgeführt, wenn der Nationalrat auf Antrag des
Berichterstatters nicht anderes beschließt.
§ 71. (1) Werden Generaldebatte und
Spezialdebatte getrennt abgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag
auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen
anderen Ausschuß gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge
erfolgt nach Erschöpfung der Rednerliste für die Generaldebatte.
(2) Am Schluß der
Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Nationalrat in die
Spezialdebatte eingeht.
(3) Beschließt der
Nationalrat, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der
Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die
Vorlage verworfen.
§ 72. (1) Am Beginn der Spezialdebatte
bestimmt der Präsident, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur
Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten,
daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung
fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der
Nationalrat ohne Debatte.
(2) Liegen mehrere
Gesamtanträge vor, so beschließt der Nationalrat, welcher derselben der
Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.
(3) Abänderungs- und
Zusatzanträge können von jedem Abgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die
Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von
mindestens fünf Abgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt
werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die
Anträge nicht von fünf Abgeordneten unterfertigt sind, auf die
Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben von den Sitzen.
(4) Diese Anträge sind dem
Präsidenten schriftlich zu überreichen und von einem der unterfertigten
Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Verlesung
auch durch einen Schriftführer erfolgen.
(5) Dem Nationalrat steht
das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur
Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über den Gesetzesvorschlag die
Verhandlung zu vertagen.
(6) Nach Beratung jedes
Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der
Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste beschließen,
1. die Verhandlung zu vertagen,
2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
3. zur Tagesordnung überzugehen. Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
§ 73. (1) Werden Generaldebatte und
Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis
5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn
Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der
Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung
kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann
nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1)
beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,
1. die Verhandlung zu vertagen,
2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
3. zur Tagesordnung überzugehen. Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
§ 74. (1) Nachdem das Gesetz in zweiter
Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im
ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines
Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht
unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren
Zeitpunkt vertagt wird.
(2) In der dritten Lesung können
nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in
zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib- und
Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Entschließungsanträge
können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.
(3) Eine Debatte über
Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im
einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf
Minuten beschränkt.