Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
XI. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände
§ 75. (1)
Selbständige Anträge von Abgeordneten, die keine Gesetzesvorschläge enthalten,
werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem
Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Fassung von Beschlüssen, die nicht
die Erlassung von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere Vorberatung vom
Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Dies gilt auch für Berichte von
Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses (§ 21 Abs. 2).
(3) Die Debatte und Abstimmung über die im Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen
erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den
Sitzungen des Nationalrates.
(4) Nimmt der Nationalrat den Bericht eines Untersuchungsausschusses zur Kenntnis,
so ist damit die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses beendet.
§ 76. (1)
Vorlagen der Bundesregierung, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden
vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem
Ausschuß zur Vorberatung
zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß
den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des
Nationalrates.
(3) Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art.
50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser
Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 3
B-VG). Weiters kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder
einzelne genau bezeichnete Teile desselben nicht im Bundesgesetzblatt, sondern
in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind (Art. 49 Abs. 2 B-VG).
(4) Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Art. 50 Abs. 2 Z 1
B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen
vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 können
auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines
diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses
gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des
Nationalrates gestellt werden.
§ 77. (1)
Einsprüche des Bundesrates gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates werden
dem Nationalrat durch den Vorsitzenden des Bundesrates schriftlich mitgeteilt
(Art. 42 Abs. 3 B-VG) und vom Präsidenten in der auf die Verteilung
nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zugewiesen. Der Ausschußantrag hat
entweder die Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses oder einen
neuen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung im
Nationalrat. Schlägt der Ausschuß die Wiederholung des ursprünglichen
Gesetzesbeschlusses durch den Nationalrat vor, so finden die Allgemeinen
Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates
Anwendung. Richtet sich der Antrag des Ausschusses jedoch auf die
Beschlußfassung eines neuen Gesetzes, so tritt der Nationalrat in die zweite
Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung von
Gesetzesvorschlägen ein.
§ 78. (1)
Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in
internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie
der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie Berichte der
Volksanwaltschaft und Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten
werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem
Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß
den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des
Nationalrates.
§ 79. (1)
Der Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß vor. Er erstattet dem
Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31.
Dezember jeden Jahres sowie über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß
§ 99 Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen
jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.
(2) Berichte des Rechnungshofes werden vom Präsidenten in der auf die
Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem für die Verhandlung dieser Vorlagen
eingesetzten ständigen Ausschuß (Rechnungshofausschuß) zur Vorberatung
zugewiesen. Bundesrechnungsabschlüsse werden in derselben Weise dem Ausschuß
gemäß § 32 a zugewiesen.
(3) Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung
binnen sechs Wochen zu beginnen. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, die
Anhörung von Auskunftspersonen im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich abzuhalten.
Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. In einer solchen Debatte soll keine
Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung
ein zeitlicher Rahmen für die Anhörung in Aussicht genommen werden. Der
Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den
Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(4) Beim Bundesrechnungsabschluß hat der Ausschußantrag im Falle der
Genehmigung einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand. Der
Nationalrat tritt in diesem Fall in die zweite Lesung gemäß den Besonderen
Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen ein.
§ 80. (1)
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung eines Abgeordneten gemäß §
10 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen
eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs. 3, Mitteilungen von Behörden gemäß
§ 10 Abs. 5, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um
die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des
Nationalrates weist der Präsident dem mit diesen Angelegenheiten betrauten
ständigen Ausschuß (Immunitätsausschuß) sofort nach dem Einlangen zu. Ersuchen
um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz sowie
Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des §
10 Abs. 3 werden dem betroffenen Abgeordneten mitgeteilt.
(2) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß
den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des
Nationalrates. Bei Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs. 5 obliegt die
Beschlußfassung in der tagungsfreien Zeit an Stelle des Nationalrates dem
Immunitätsausschuß.
(3) Über Auslieferungsbegehren hat der Ausschuß dem Nationalrat so rechtzeitig
Bericht zu erstatten, daß dieser spätestens am vorletzten Tag der gemäß § 10
Abs. 4 vorgesehenen achtwöchigen Frist hierüber abstimmen kann.
(4) Für den Fall, daß der Ausschuß nicht rechtzeitig Bericht erstattet, hat der
Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der
achtwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.
§ 81. (1)
Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über
die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären findet
sogleich eine Debatte statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich verlangt
wird.
(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich
durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der
Präsidialkonferenz.
(3) Werden gegen die sofortige Durchführung der Debatte (Abs. 1) Einwendungen
erhoben, entscheidet der Nationalrat. In diesem Fall darf die Debatte jedoch
nicht später als am Ende der nächstfolgenden Sitzung - bei Außerachtlassung der
Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz - stattfinden.