Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
XVII. Ordnungsbestimmungen
§ 101. (1)
Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache"
nach sich.
(2) Nach dem dritten Rufe „zur Sache" kann der Präsident dem Redner das
Wort entziehen.
§ 102. (1)
Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates
berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt,
beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge
leistet, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur
Ordnung" aus.
(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder
ihm das Wort auch völlig entziehen.
(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum
wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen
desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.
§ 103. (1)
Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den
Ruf „zur Sache" oder „zur Ordnung" verlangen. Der Präsident
entscheidet hierüber ohne Berufung an den Nationalrat.
(2) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates
berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten
des Nationalrates auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten
Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den
Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
§ 104. Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
§ 105. Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Nationalrates und seiner Ausschüsse.
§ 106. Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.
§ 107. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 32 e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330.