Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Va. Verkürztes Verfahren
§ 28a. (1) Der
Präsident kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei
Vorlagen über Staatsverträge unmittelbar nach der Mitteilung über deren
Einlangen gemäß § 23 Abs. 4 dem Nationalrat vorschlagen, von ihrer Zuweisung an
Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten
Sitzungen zu stellen.
(2) Wird gegen diesen Vorschlag des Präsidenten Widerspruch erhoben, so hat die
Zuweisung zur Vorberatung durch Ausschüsse zu erfolgen.
§ 28b. (1)
Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem
Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen.
(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer
Mitglieder wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten,
unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen
sind zulässig.
(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in
Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.
(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte
beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den
Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen
von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung
in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein
solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den
Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über
die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch
verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen
nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat
behandelt wird.