Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
VII.
Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42. (1) Der Ausschuß wählt am Schluß
der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben,
insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem
schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung
über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme
des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3, soweit sie vom Hauptbericht
abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom
Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der
die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(1a) Berichte über ein
Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 3
sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973
zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte
über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben
Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im
Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese
Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
(2) Der Ausschuß kann,
solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse
jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll,
darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt
wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht
mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an
den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen
werden.
(4) Wenn eine Minderheit
von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen
(§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen
besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
(5) Darüber hinaus kann
jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom
Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum
Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte
gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so
rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in
Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung
und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die
Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach
§ 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im
Nationalrat ist unzulässig.
§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf
Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1
jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß -
dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines
diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines
solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen.
Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten
nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine
Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluß dieser Debatte.
(2) Die einem Ausschuß
gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein
diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Abs. 1
gleichzusetzen.
(3) Unbeschadet der
Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3)
können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine
Debatte über Anträge gem. Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich
nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann
nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein
solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub,
dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an,
gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
§ 44. (1) Die Verhandlung eines von einem
Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht
vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes
stattfinden.
(2) Nur auf Grund eines
Vorschlages des Präsidenten und des darüber mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschlusses des Nationalrates kann von der Vervielfältigung des
Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
(3) Nach Ablauf einer dem
Ausschusse zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung in der dem
Fristablauf nachfolgenden Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein
schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
(4) Sollte der Ausschuß
keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, kann vom Obmann oder
im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht
erstattet werden.
§ 45. Kann ein Untersuchungsausschuß
innerhalb einer ihm gemäß § 43 gesetzten Frist nicht schriftlich Bericht
erstatten, so hat in der dem Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des
Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter einen mündlichen Bericht
über die bisherige Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Setzt
der Nationalrat für die Vorlage eines schriftlichen Ausschußberichtes keine
neuerliche Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses
beendet.