Parlamentskorrespondenz Nr. 416 vom 06.06.2002

ABFERTIGUNG NEU IM SOZIALAUSSCHUSS BESCHLOSSEN

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Wien (PK) - Nach der Durchführung des Expertenhearings befassten sich die Abgeordneten des Sozialausschusses mit der Regierungsvorlage betreffend die "Abfertigung Neu". Bundesminister Bartenstein sprach von einem "Meilenstein" in der Sozialpolitik, da nunmehr 100 % der Arbeitnehmer erfasst sind. Die Sozialdemokraten vermissten jedoch adäquate Übergangsregelungen; die Grünen meldeten u.a. verfassungsrechtliche Bedenken an. Die Vorlage wurde schließlich in der Fassung eines V-F-Abänderungsantrages, der vor allem die Einbeziehung der Karenzzeiten (z.B. Kinderbetreuung, Bildungskarenz, Familienhospizkarenz) bringt, teils mit F-V-Mehrheit, teils mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und ÖVP angenommen.

NEUES ABFERTIGUNGSRECHT FÜR ALLE ARBEITNEHMER

Nach dem geltenden Abfertigungsrecht hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert und nicht durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt geendet hat. Dies führte dazu, dass jährlich nur etwa 160.000 Arbeitnehmer eine Abfertigung erhalten, das sind rund 15 % der jährlich beendeten Arbeitsverhältnisse. Reformbedarf wurde vor allem im Hinblick darauf gesehen, dass der Abfertigungsanspruch erst nach dem vollendeten dritten Dienstjahr entstehen kann, seine Erhöhungen durch abrupte Sprünge entstehen und die Berechnung auf Basis des für den letzten Monat gebührenden Entgelts vorgenommen wird.

Die Regierungsvorlage bringt nun eine gesetzliche Neuregelung des Abfertigungsrechtes. An die Stelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch die Beitragsleistung der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt.

Die Abfertigungsansprüche werden auf MV-Kassen (Mitarbeitervorsorgekassen) ausgelagert. Der Arbeitgeber hat einen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfällige Sonderzahlungen an die gewählte MV-Kasse zu leisten. Der Abfertigungsanspruch wächst damit - im Gegensatz zum bestehenden Abfertigungssystem - kontinuierlich an. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers setzt mit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses ein, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag ein. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich an die MV-Kasse. Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung.

Aufgrund der Neukonzeption der Abfertigung soll ein Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen, ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung besteht allerdings nur bei den bisher anspruchbegründenden Beendigungsarten und bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren.

Das neue System gilt für nach dem 31.12.2002 abgeschlossene Arbeitsverhältnisse; für zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse ist die Möglichkeit der Vereinbarung des Übertritts vom "alten" in das "neue" Abfertigungsrecht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeben.

Diese MV-Kassen werden über eine Konzession nach dem Bestimmungen des Bankwesengesetzes verfügen. Für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft wird ein eigener Konzessionstatbestand im Bankwesengesetz geschaffen. Als Sonderkreditinstitute werden die MV-Kassen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegen und zum Schutz der veranlagten Gelder auch in die Anlegerentschädigungseinrichtungen miteinbezogen. Für den Erhalt der verwalteten Gelder sind die Kassen verpflichtet, eine volle Kapitalgarantie zu übernehmen, die durch eine besondere Rücklage abgesichert ist. Die Veranlagungsvorschriften entsprechen den bisherigen Erfahrungen mit langfristigen Veranlagungen und legen u.a. fest, dass der maximale Aktienanteil auf 40 % beschränkt ist.

Im Auszahlungsfall hat der Arbeitnehmer die freie Wahl zwischen einer Barauszahlung, der Weiterveranlagung in der MV-Kasse oder die Einbringung des Auszahlungsbetrages als Einmalerlag in eine Rentenversicherung. Die Umsetzung des neuen Abfertigungssystems wird zudem von steuerlichen Begleitmaßnahmen abgestützt: U.a. unterliegen die Einzahlungen an die Kasse keiner Versicherungssteuer, die aus dem eingezahlten Kapital erwirtschafteten Erträge sind bei der Kasse ertragsteuerfrei, die Leistungen der Kasse werden von der Umsatzsteuer befreit. Die Auszahlung von Abfertigungen als Kapitalbetrag zieht eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 6 % nach sich; erfolgt eine Rentenauszahlung, so ist diese steuerfrei (gilt ab 2006). Freiwillige Abfertigungen sind in Hinkunft voll steuerpflichtig. Das Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.(1131 d.B.)

Das Expertenhearing habe deutlich gezeigt, dass mit der Abfertigung Neu, die auf einer Sozialpartnereinigung basiert, ein großer Wurf gelungen sei, meinte Abgeordneter Werner Fasslabend (V). Es handle sich seiner Meinung nach um eines der wichtigsten Gesetze, das es seit langem gegeben hat, da es sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber eine gute Lösung darstellt und zugleich das Instrumentarium der Abfertigung erhalten bleibt. Was die Renditechance betrifft, so hätten ihm Fachleute bestätigt, dass man mit den 6 % "auf der sicheren Seite" ist.

Auch Abgeordnete Heidrun Silhavy (S) stand dem Abfertigungsmodell grundsätzlich positiv gegenüber. Allerdings sind manche Regelungen, etwa das Übergangsrecht, nicht zufriedenstellend, erklärte sie. Aus diesem Grund brachte sie auch einen diesbezüglichen Abänderungsantrag ihrer Partei ein. Weiters trat sie in einem Antrag dafür ein, dass die Möglichkeit eröffnet werden soll, auch höhere Beiträge bis zu 3 % des Entgelts mit steuerbegünstigter Wirkung einzuzahlen. Ein weiterer S-Abänderungsantrag bezog sich auf das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und hat eine Festlegung von niedrigeren Verwaltungskosten zum Inhalt.

Abgeordneter Gottfried Feurstein (V) wies darauf hin, dass der Großteil der Experten dem neuen Abfertigungsmodell ein großes Lob ausgesprochen hat. Als unrealistisch bezeichnete er den Antrag der SPÖ hinsichtlich der Verwaltungskosten. Dieses Thema wurde von den Sozialpartnern ausführlich diskutiert und es seien natürlich alle daran interessiert, die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten.

Auch Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (F) sprach von einem bedeutenden sozialpolitischen Schritt in die richtige Richtung. Er brachte noch einen Abänderungsantrag ein, der technische Anpassungen zum Inhalt hatte.

Die alte Abfertigungsregelung, die in vielen Punkten ungerecht war, werde heute beseitigt, stellte Abgeordneter Karl Öllinger (G) fest. Mit der neuen Regelung sei er jedoch nicht ganz zufrieden, da noch vieles machbar gewesen wäre. So sollte es seiner Meinung nach möglich sein, dass man z.B. im Fall einer Bildungskarenz auch die Ansprüche geltend machen kann. Außerdem hätte er vor einer Beschlussfassung noch gerne die verfassungs- und EU-rechtlichen Bedenken (Stichwort: unterschiedliches Pensionsantrittsalter von Frauen und Männern) geklärt haben wollen. In Bezug auf die Zusatzpension stellte er die Frage, welchen zwingenden Grund es gebe, gerade dieses Produkt steuerlich zu befreien.

Das alte Abfertigungsrecht sei nicht mit einem Schlag weg, unterstrich, Abgeordneter Reinhold Mitterlehner (V), und zudem gebe es eine vollkommene Wahlfreiheit. Den Antrag der Sozialdemokraten hinsichtlich des Übergangsrechts könne er nicht ganz verstehen, da es in diesem Punkt keine Sozialpartnereinigung gegeben hat. Zudem soll nicht die Dispositionsfreiheit bei den Einzelvereinbarungen behindert werden.

Abgeordnete Theresia Haidlmayr (G) warnte davor, dass auf die Arbeitnehmer nun massiver Druck ausgeübt werde, in das neue System zu wechseln.

Abgeordneter Josef Trinkl (V) sprach von den Chancen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und meinte, dass man mit dieser neuen Regelung zufrieden sei. Auch Abgeordneter Alois Pumberger zeigte sich erfreut über die Lösung. Der steuerliche Anreiz, die Gelder in eine Rentenversicherung einzubringen, könnte noch stärker sein, zumal manche Experten damit rechnen, dass 60 bis 90 % der Arbeitnehmer eine Auszahlung präferieren.

Abgeordneter Josef Horn (S) bedauerte angesichts der Tatsache, dass viele Wirtschaftsbetriebe nicht in der Lage sind, für alle Mitarbeiter die Übertragungsbeträge aufzubringen, dass man sich auf keine Mindestvariante einigen konnte.

Bundesminister Martin Bartenstein war der Auffassung, dass das Abfertigungsrecht nun moderner und gerechter gestaltet wird. Bis dato haben nur etwa 15 % der Arbeitnehmer eine Abfertigung erhalten, für 85 % habe das Prinzip Hoffnung gegolten. Es sei daher ein Meilenstein, wenn aus den 15 % 100 % werden, war Bartenstein überzeugt. Er sei mit der Einigung sehr zufrieden, auch wenn er es nicht für optimal erachte, dass die Auszahlungsansprüche so früh einsetzen. Was die Rendite betrifft, so könne man mit 6 % pro Jahr rechnen, meinte er. Dass dies brutto für netto gelte sei ein großes Zugeständnis des Finanzministers, der bei der Zusatzpension auf eine Besteuerung verzichtet hat. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken von Öllinger merkte der Minister an, dass ein positives Gutachten des Verfassungsdienstes vorliege.

Ein Vertreter des Finanzministeriums machte die Abgeordnete Haidlmayr darauf aufmerksam, dass die Abfertigungsrückstellung im Steuerrecht schon immer freiwillig war. Außerdem sei er der Meinung, dass der Insolvenzschutz im Vergleich zum alten Modell verbessert werden konnte. Negativ beurteilte er den Vorschlag, den Beitrag von 1,53 % auf 3 % zu erhöhen, da man an den steuerlichen Anreizeffekt und die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme denken müsse.

Bei der Abstimmung wurden die Abänderungsanträge der SPÖ von den Regierungsparteien abgelehnt. Die Vorlage wurde in der Fassung eines V-F-Abänderungsantrages teils mit F-V-Mehrheit, teils mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und ÖVP angenommen. Die § 27-Anträge fanden einhellige Billigung. Einer betraf die Einbeziehung der Karenzzeiten, die nun aus den Mitteln des FLAF ersetzt werden. Die Ausschussfeststellung betreffend Parlamentsmitarbeiter wurde einstimmig beschlossen. Eine weitere Ausschussfeststellung, in der festgehalten wird, dass spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung der Kostensituation und eine allfällige Anpassung vorgenommen werden soll, fand die Zustimmung von FPÖ und ÖVP. Miterledigt wurden die Entschließungsanträge der ÖVP betreffend Abfertigung Neu (32/A[E]) bzw. jener der SPÖ betrefffend "Abfertigung - sicher und gerecht" (20/A[E]) sowie die Petition Nr. 34. (Schluss)