Parlamentskorrespondenz Nr. 104 vom 18.02.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

ZUSCHÜSSE ZUM KARENZGELD MÜSSEN NICHT ZURÜCKGEZAHLT WERDEN

Eltern bzw. Elternteile, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens ab 1996 einen Zuschuss zum Karenzgeld erhalten haben, müssen diesen Zuschuss nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zurückzahlen. Ein von der Regierung vorgelegter Gesetzentwurf sieht vor, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen rückwirkend aufzuheben, da die Rechtslage, wie es in den Erläuterungen heißt, verfassungsrechtlich bedenklich sei und eine Rückzahlung mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Bisher eingehobene Rückzahlungen werden von den Finanzämtern zurückerstattet.

Die Rückzahlungsverpflichtung soll nunmehr erst ab der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes - für Geburten ab 1. Jänner 2002 - gelten. Begründet wird dies damit, dass erst im Kinderbetreuungsgeldgesetz eine verpflichtende Information der betroffenen Eltern bzw. Elternteile verankert ist. Allerdings soll der bisherige Rückzahlungszuschlag von bis zu 15 % entfallen. Durch den Verzicht auf alte Rückzahlungsforderungen entsteht dem Bund ein Einnahmenausfall von etwa 4 Mill. €. (387 d.B.)

ANSPRUCH AUF TEILZEITARBEIT FÜR ELTERN VON KINDERN UNTER SIEBEN

Eltern von Kindern unter sieben Jahren erhalten künftig grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Das sieht ein nunmehr von der Regierung vorgelegter Gesetzentwurf vor. Voraussetzung für den Anspruch auf Teilzeitarbeit ist allerdings, dass der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen seit mindestens drei Jahren besteht.

Eine Teilzeitbeschäftigung kann allerdings grundsätzlich nur dann ausgeübt werden, wenn man mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt bzw. zumindest die Obsorgepflicht hat. Weiters darf sich der andere Elternteil zur selben Zeit nicht in Karenz befinden. Durchaus möglich ist hingegen eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitarbeit durch beide Elternteile. Sollte das Kind erst nach dem siebenten Geburtstag in die Schule eintreten, verlängert sich der Anspruch auf Teilzeit bis zu diesem Zeitpunkt. Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung beträgt drei Monate, gemeldet werden muss die Inanspruchnahme grundsätzlich drei Monate vor dem gewünschten Antritt.

Bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz für die betroffenen Eltern, danach ein so genannter "Motivkündigungsschutz". Diese Schutzbestimmungen entfallen allerdings, geht die/der Beschäftigte eine weitere Erwerbstätigkeit während der Teilzeitarbeit ein.

Die Modalitäten der Teilzeitarbeit (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu vereinbaren, zwingende gesetzliche Vorgaben bestehen im Hinblick auf möglichst große Flexibilität nicht. Danach besteht ein Anspruch auf Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung. Sowohl der/die Beschäftigte als auch der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin können einmal eine Änderung der Modalitäten (Ausmaß, Lage der Arbeitszeit, Verlängerung, Beendigung) verlangen.

Für den Fall, dass ein Betrieb die gewünschte Form der Teilzeitarbeit nicht akzeptiert und es innerbetrieblich zu keiner Lösung kommt, hat der Betrieb die Möglichkeit, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Das Gericht hat dann - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - endgültig über die Modalitäten der Teilzeitarbeit zu entscheiden. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Änderung der Lage der Arbeitszeit.

In Betrieben mit weniger als 21 MitarbeiterInnen und/oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer als drei Jahren kann zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes vereinbart werden, der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin kann eine solche aber auch aus sachlichen Gründen ablehnen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin die Möglichkeit, eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Als Anreiz für kleine Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten werden Beihilfen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie eingeführt.

In Kraft treten soll das Gesetz mit 1. Mai 2004. Für Eltern, deren Kind vor diesem Datum geboren wurde, gelten die Bestimmungen nur dann, wenn sich ein Elternteil entweder in Karenz oder in Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Landarbeitsgesetz befindet.

In den Erläuterungen heißt es, dass durch den Anspruch auf Teilzeitarbeit ein weiterer Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden soll. Zudem wird ein positiver Impuls für die Frauenbeschäftigung und für eine partnerschaftliche Beteiligung des Vaters an der Betreuung des Kindes erwartet. Dass der Anspruch auf Teilzeitarbeit nur in Betrieben mit über 20 Beschäftigten bestehen wird, wird damit begründet, dass Kleinbetriebe nicht vor unlösbare Aufgaben beim Personaleinsatz gestellt werden sollen. (399 d.B.)

ÖFFENTLICHE HAFTUNG FÜR LANDESHYPOTHEKENBANKEN UND SPARKASSEN ENDET 

Ein Entwurf für ein Pfandbriefstelle-Gesetz mit begleitenden Änderungen im Sparkassengesetz und im Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen bezweckt in erster Linie die mit der EU-Kommission akkordierte Abschaffung der pauschalen Ausfallhaftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Landes-Hypothekenbanken und der Gemeindesparkassen. Aufgehoben wird die gleichheitswidrige Begünstigung der Gläubiger von Kreditinstituten mit Haftung gegenüber Gläubigern von Kreditinstituten ohne Haftung. Zugleich wird die Rechtsgrundlage der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken neu geregelt und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen an die heutigen Wirtschaftsverhältnisse angepasst. Analog zum Hypothekenbankgesetz und zum Pfandbriefgesetz werden deckungsstockfähige Vermögensgegenstände auf den EWR und die Schweiz ausgeweitet und Absicherungsgeschäfte für das Zins- und Währungsrisiko von im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerten zugelassen (392 d.B.).

GESETZLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE DONAU-UNIVERSITÄT KREMS

Mit dem Auslaufen des Universitätsstudiengesetzes gäbe es an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems kein einheitliches Studienrecht mehr. Um für die DUK die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen zu gewährleisten wie an den anderen Universitäten, soll durch ein eigenes Gesetz ein einheitliches Studienrecht, die autonome Gestaltung der Binnenorganisation und die Erreichung einer den universitären Ansprüchen genügenden kritischen Masse durch Vermehrung des wissenschaftlichen Personals geschaffen werden.

(385 d.B.)

In diesem Zusammenhang soll auch die bestehende Vereinbarung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Artikel 15a B-VG angepasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass es zur erforderlichen Neuregelung der Erhaltungsverpflichtungen zur Ausweitung des Leistungsangebots der DUK und die Errichtung eines Neubaus durch das Land Niederösterreich kommen kann. (386 d.B.)

(Schluss)