Parlamentskorrespondenz Nr. 173 vom 12.03.2012

Vorlagen: Budget

Die beiden Stabilitätsgesetze 2012 im Detail

Um die Budgetkonsolidierung fortzuführen und das bis zum Jahr 2016 angestrebte Nulldefizit zu erreichen, hat die Regierung begleitend zum Bundesfinanzrahmengesetz 2013-2016 zwei Stabilitätsgesetze mit umfangreichen ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen vorgelegt (siehe PK-Nr. 162/2012). Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 enthält geplante Änderungen im Abgabenrecht sowie eine befristete Förderkürzung für die Parteiakademien, das 2. Stabilitätsgesetz 2012 alle weiteren Sparvorschläge. Insgesamt werden mit den beiden Gesetzespaketen 93 Gesetze novelliert, zwei neue Gesetze geschaffen sowie zwei Gesetze und eine Verordnung aufgehoben. Ein spezieller Artikel betrifft die Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank.

Abgabenrecht: Gewinne aus Immobilienverkäufen werden besteuert

Zu den abgabenrechtlichen Maßnahmen gehört unter anderem die ertragsrechtliche Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Grundstücken und Immobilien. Geht es nach der Regierung, sind künftig grundsätzlich 25 % vom Veräußerungsgewinn abzuführen. Ausnahmen sind lediglich für private Eigenheime und Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz genutzt wurden, vorgesehen. Ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung soll vom Gewinn ein jährlicher Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) in Abzug gebracht werden.

Für in der Vergangenheit erworbene Wohnungen und Grundstücke soll der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14 % des Verkaufserlöses angenommen werden, was einem effektiven Steuersatz von 3,5 % entspricht. Bei einer nach dem letzten Erwerb erfolgten Umwidmung von Grünland auf Bauland sind 60 % des Verkaufserlöses zu versteuern (Effektivsteuer 15 %). Ein Abzug von Verkäuferprovisionen an den Makler und ähnliche Werbungskosten ist bei der Gewinnermittlung nicht vorgesehen, Aufwendungen für Zubauten und Instandsetzungen sollen dann geltend gemacht werden können, wenn sie nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren.

Auch bei Privatstiftungen wird erstmals eine generelle Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen verankert. Zusätzliche Steuereinnahmen sollen außerdem die Einschränkung der Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien bei gleichzeitiger Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus den Errichtungskosten und die Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei Vermietungen von 10 Jahre auf 20 Jahre bringen. Laut Erläuterungen sollen diese Schritte zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Für bereits begonnene Miet- und Pachtverhältnisse gilt die Neuregelung grundsätzlich nicht.

PensionistInnen steht magere Pensionserhöhung 2013 und 2014 bevor

PensionistInnen steht sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2014 eine magere Pensionserhöhung bevor. Die Pensionen sollen im Jahr 2013 einen Prozentpunkt und im Jahr 2014 0,8 Prozentpunkte unter der Inflationsrate angepasst werden.

Zur Verbreiterung der Finanzierungsbasis der Sozialversicherung ist am 1. Jänner 2013 eine zusätzliche Anhebung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeträge um 90 € vorgesehen. Um Nebeneffekte zu vermeiden, wird der für Witwen-/Witwerpensionen maßgebliche Wert allerdings auf der doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 eingefroren.

Zugang zur Korridorpension wird erschwert, Abschläge erhöht

Um das faktische Pensionsalter anzuheben, werden zum einen der Zugang zur Korridorpension erschwert und zum anderen die Abschläge für einen vorzeitigen Pensionsantritt hinaufgesetzt. So sind künftig 40 Versicherungsjahre (statt 37,5) für einen Pensionsantritt ab dem 62. Lebensjahr erforderlich, wobei die Anhebung stufenweise in Sechs-Monats-Schritten bis zum Jahr 2017 erfolgt. Außerdem wird der Pensionsabschlag bei Inanspruchnahme der Korridorpension für Jahrgänge ab 1955 von 4,2 % für jedes Jahr vorzeitigen Pensionsantritts (0,35 % pro Monat) auf 5,1 % (0,425 % pro Monat) erhöht. Damit beträgt der maximale Abschlag bei einem Pensionsantritt mit 62 Jahren künftig 15,3 % statt 12,6 %.

Auslaufen der Parallelrechnung im Pensionsrecht soll Kosten sparen

In erster Linie Verwaltungseinsparungen soll das vorzeitige Auslaufen der Parallelrechnung im Pensionsrecht bringen. Geplant ist, die Parallelrechnung ab 1. Jänner 2014 durch eine einmalige Kontoerstgutschrift am Pensionskonto zu ersetzen und damit die Wirksamkeit dieses Kontos maßgeblich zu verbessern.

Die Systemumstellung soll in der Gesamtheit kostenneutral sein. Allerdings kann das Modell für Personen, die eine stark schwankende Einkommenskarriere haben, aufgrund höherer Durchrechnungsverluste Pensionseinbußen bewirken, wie die Erläuterungen vermerken. GewinnerInnen könnten dem gegenüber vor allem Frauen mit Kindern, Versicherte mit sehr langen Versicherungszeiten und junge Invalide sein. Die Spannweite der Verluste bzw. Gewinne soll allerdings für den Jahrgang 1955 maximal ±1,5 %, betragen und für die folgenden Jahrgänge sukzessive auf maximal ±3,5 % (ab Jahrgang 1965) steigen.

Zur Wahrung bisheriger Ansprüche wird für Personen, die mehr als 40 Versicherungsjahre erworben haben und ihre Pension in den Jahren 2014 bis 2016 antreten, außerdem eine Neuberechnung der Kontoerstgutschrift angeordnet. Dabei soll, abweichend von den geltenden Bestimmungen, nicht ein maximaler Steigerungsbetrag von 80 %, sondern von 85 % (2014), 83 % (2015) bzw. 81 % (2016) zur Anwendung gelangen. Weiters ist eine Neuberechnung der Kontoerstgutschrift bei einem nachträglichen Kauf von Schul- und Studienzeiten bis Ende 2016 vorgesehen. Ab 2017 erfolgt eine nachträgliche Berücksichtigung von Versicherungszeiten aus der Zeit vor 2014 mit Hilfe einer Ergänzungsgutschrift.

Damit es zu keinem Nachteil für Frauen kommt, die bis zum 31. Dezember 2013 alle Voraussetzungen der Langzeitversicherungsregelung ("Hacklerpension") erfüllen, gilt für sie bei einem vorzeitigen Pensionsantritt ein begünstigter jährlicher Abschlag von 1,2 % pro Jahr (0,1 % pro Monat).

Die Höhe der Kontoerstgutschrift ist den Versicherten bis Ende Juni 2014 mitzuteilen, bis Ende 2016 kann ein – bekämpfbarer – Bescheid verlangt werden. So kann etwa die Zuordnung von Versicherungsmonaten für Kindererziehungszeiten zu einem Elternteil, die nach der tatsächlichen und überwiegenden Kindesbetreuung erfolgt, angefochten werden.

Höhere Pensionsbeiträge für Selbständige und LandwirtInnen

Selbständige sowie LandwirtInnen müssen künftig höhere Pensionsbeiträge zahlen. Im Bereich der Pflichtversicherten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) erhöht sich der Beitragssatz von 17,5 % auf 18,5 %. Außerdem wird es, anders als bisher geplant, zu keiner weiteren Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage kommen. Sie wird auf dem Niveau des Jahres 2012 (654,83 €) festgeschrieben und ab 2013 jährlich aufgewertet.

Der Pensions-Beitragssatz für Bauern und Bäuerinnen steigt rascher und stärker als bisher vorgesehen, und zwar ab dem 2. Halbjahr 2012 auf 16 % (statt 15,5 % bzw. 15,75 %), ab dem 2. Halbjahr 2013 auf 16,5 % (statt 15,75 % bzw. 16 %) und ab dem Jahr 2015 auf 17 % (statt 16 %). Abgemildert wird die Beitragserhöhung dadurch, dass das so genannte "fiktive Ausgedinge" weiter gesenkt wird (auf 14 % im Jahr 2015 und 13 % im Jahr 2016), was eine Erhöhung der Ausgleichszulage bewirkt. Für LandwirtInnen, die für eine Berechnung ihrer Pensionsbeiträge auf Basis des Einkommensteuerbescheids anstelle des Einheitswerts optieren, gilt in Hinkunft nicht mehr die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 376,26 €) als Mindestbeitragsgrundlage, sondern der entsprechende Wert für die Kranken- und Unfallversicherung (derzeit 694,33 €).

Im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung für BeamtInnen kommt es zu einer befristeten Absenkung des Dienstgeberbeitrags. 2012 und 2013 wird der Beitrag um je 0,35 Prozentpunkte (auf 2,95 %), 2014 bis 2016 jeweils um 0,33 Prozentpunkte (auf 2,92 %) abgesenkt. Dadurch ersparen sich Dienstgeber der öffentlichen Hand pro Jahr rund 63 Mio. €, wobei der Bund zu 40 % von den Entlastungen profitiert. Begründet wird die Maßnahme damit, dass die B-KUV ausreichend Rücklagen hat. Neu im Bereich der B-KUV ist überdies, dass der derzeit von BeamtInnen zu leistende Selbstbehalt für ärztliche Behandlungen von 20 % künftig als Obergrenze gilt und von der Versicherungsanstalt entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gesenkt werden kann.

Um der bäuerlichen Unfallversicherung zusätzlich Mittel zuzuführen, wird der Zuschlag zur Grundsteuer für GrundeigentümerInnen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 1. Mai 2012 erhöht. Zudem wird es der Bauern-Sozialversicherung gestattet, aus der allgemeinen Rücklage der bäuerlichen Krankenversicherung Mittel in die allgemeine Rücklage der Unfallversicherung umzuschichten. Ein elektronischer Datenabgleich zwischen der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern soll in Hinkunft, wie es in den Erläuterungen heißt, "die Treffsicherheit der Bewirtschaftungserfassung spürbar erhöhen".

Bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden die so genannten Hebesätze zur Finanzierung der Krankenversicherung von PensionistInnen im Bereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft befristet herabgesetzt, wodurch sich der Bund Pensionszuschüsse erspart. Diese Hebesätze werden nun ein weiteres Mal gesenkt und die Maßnahme bis zum Jahr 2016 verlängert. Durch ausreichende Rücklagen wird die Liquidität der beiden Sozialversicherungsträger dadurch nicht gefährdet, ist die Regierung überzeugt.

Der Strukturfonds für die Gebietskrankenkassen, der sich laut Erläuterungen bewährt hat, soll weitere Offensivmittel – konkret 40 Mio. € im Jahr 2015 – zur Fortführung von verschiedenen Maßnahmen erhalten. Die Wiener Gebietskrankenkasse muss künftig geringere Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung leisten.

BeamtInnen können leichter versetzt werden, 41. Wochenstunde fällt

Durch eine Flexibilisierung des Versetzungs- und Überstellungsrechts können BeamtInnen künftig leichter in andere Ressorts versetzt bzw. in eine andere Besoldungsgruppe überstellt werden. Außerdem wird der so genannte "verlängerte Dienstplan", der bislang eine 41-Stunden-Woche ermöglicht hat und derzeit etwa im Bereich des Verteidigungsministeriums angewendet wird, abgeschafft. Damit entfällt auch die entsprechende Pauschalvergütung.

Analog zum ASVG-Bereich wird auch für BeamtInnen der Zugang zur Korridorpension erschwert. Wer künftig mit 62 Jahren – mit Abschlägen – in Pension gehen will, braucht 40 statt 37,5 Jahre "ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit". Bis zum Jahr 2017 gelten dabei die gleichen Übergangsbestimmungen wie im ASVG: Die Anhebung der erforderlichen Dienstjahre erfolgt in fünf Sechs-Monats-Schritten. Im Bundesbahn-Pensionsgesetz gilt bei Inanspruchnahme der Korridorpension künftig der gleiche Abschlag wie für BundesbeamtInnen.

Um die Harmonisierung der Pensionssysteme zu beschleunigen, werden alle BeamtInnen ab dem Geburtsjahrgang 1976 in das Pensionskontosystem überstellt. Damit entfällt für sie ab dem 1. Jänner 2014 die Parallelrechnung bei der Pensionsbemessung. Die bisher erworbenen Pensionsansprüche werden, wie im ASVG-Bereich, mit einer so genannten "Kontoerstgutschrift" in das Pensionskonto übertragen. Für Kindererziehungszeiten ist ein Zurechnungsbetrag vorgesehen. Entstehende "Durchrechnungsverluste" werden durch eine 30-prozentige Aufwertung der Beitragsgrundlagen kompensiert. Bei nachträglicher Beitragsentrichtung für Schul- und Studienzeiten ist die Kontoerstgutschrift zu adaptieren. Insgesamt soll sich die Pensionshöhe für Betroffene wie für den ASVG-Bereich nicht mehr als 3,5 % nach unten oder oben ändern.

Durch die Einfügung eines fixen Grenzbetrags anstelle der bisherigen Anknüpfung an die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage im Bezügegesetz wird sichergestellt, dass der Pensionssicherungsbeitrag, den PolitikerInnen mit einer alten Politikerpension bezahlen müssen, nicht reduziert wird.

OeNB-PensionistInnen müssen künftig Pensionssicherungsbeitrag zahlen

Personen, die von der Oesterreichischen Nationalbank eine Pension beziehen, müssen ab 1. Jänner 2013 ebenfalls einen Pensionssicherungsbeitrag, und zwar in der Höhe von 3,3 %, zahlen. Gleichzeitig wird für OeNB-Bedienstete, die vor dem 1. April 1993 ein Dienstverhältnis aufgenommen und damit eine Anwartschaft auf Ruheversorgung bei der Bank erworben haben, ein Pensionsbeitrag von 3 % eingehoben. Die Regierung erachtet diese Eingriffe in die Rechte der Betroffenen angesichts der privilegierten Pensionsregelungen und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als zulässig, wie in den Erläuterungen festgehalten wird.

Befristete "Solidarabgabe" für SpitzenverdienerInnen

Unter dem Titel "Solidarabgabe" soll das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für SpitzenverdienerInnen, befristet für vier Jahre (2013 bis 2016), höher besteuert werden. Betroffen sind ArbeitnehmerInnen mit Jahresbruttobezügen über 185.000 €. Für diese Personengruppe wird der Steuersatz für das begünstigte Jahressechstel progressiv erhöht: er steigt zunächst von 6 % auf 27 %, ab einem Jahresbruttoeinkommen von 360.000 € sind 35,75 % und ab 594.000 € der normale Steuersatz fällig. Gemäß den Erläuterungen bedeutet das bei einem Monatseinkommen von 30.000 € eine jährliche Lohnsteuererhöhung von rund 7.800 €.

Analog zur "Solidarabgabe" ist auch eine Reduzierung des Gewinnfreibetrags für UnternehmerInnen in den Jahren 2013 bis 2016 vorgesehen: er kann künftig statt bis zu 100.000 € maximal 45.350 € betragen, was einem Gewinn von 580.000 € entspricht.

Eingeschränkt wird außerdem die Geltendmachung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der österreichischen Gruppenbesteuerung: Ab sofort sollen nur noch reale ausländische Verluste berücksichtigt werden dürfen. Bislang konnte es laut Erläuterungen passieren, dass Gewinne im Ausland nach österreichischem Steuerrecht einen Verlust ergaben, der steuermindernd wirkte.

Bausparprämie wird gekürzt, Förderung der Zukunftsvorsorge reduziert

Unbefristet reduziert wird die Bausparprämie und die Förderung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge. So wird die Bausparprämie ab April 2012 laut Stabilitätsgesetz nur noch 1,5 % betragen. Für das Kalenderjahr 2012 ergibt sich damit – unter Berücksichtigung der Prämie von 3 % von Jänner bis März – ein Durchschnittsprozentsatz von 1,875 % (maximal 18,5 €). Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge wird 2012 nur noch mit 4,25 % (statt 5,75 %) gefördert.

Im Gegenzug wird der Geschäftsgegenstand der Bausparkassen ausgeweitet: Sie dürfen künftig auch die Errichtung von Schulen und Kindergärten finanzieren und Pfandbriefe ausgeben.

Steuerbegünstigung für Agrardiesel fällt

Nicht nur aus budgetären Erwägungen, sondern, wie es in den Erläuterungen heißt, auch aus Umweltschutzgründen will die Regierung nicht mehr zeitgemäße Steuerbefreiungen bzw. Steuerbegünstigungen im Mineralölsteuergesetz streichen. So soll etwa die Steuerbefreiung von Flüssiggas für Fahrzeuge im Ortslinienverkehr und die Steuerbegünstigung für Agrardiesel entfallen. Auch die ÖBB und private Eisenbahnunternehmen erhalten für den für Lokomotiven benötigten Treibstoff keine Steuervergütung mehr.

Die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen soll auf den 1. Jänner 2014 vorgezogen werden. In Anbetracht des jährlich steigenden Zuschussbedarfs zur bäuerlichen Pensionsversicherung wird außerdem die in einem eigenen Bundesgesetz geregelte Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben um 50 % angehoben. Sie war zuletzt 1985 erhöht worden.

Durch Änderungen im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz will die Regierung sicherstellen, dass nicht abziehbare Vorsteuern künftig treffsicher abgegolten werden. In diesem Sinn wird die bisherige Pauschalabgeltung an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen ab 1. Jänner 2014 gestrichen.

"Auflösungsabgabe" bei Kündigungen in der Höhe von 110 € kommt

Wer einen Arbeitnehmer kündigt bzw. das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflöst, muss künftig eine so genannte "Auflösungsabgabe" in der Höhe von 110 € entrichten. Diese soll in die Arbeitsmarktrücklage fließen und zumindest zur Hälfte für Eingliederungsbeihilfen an Unternehmen für ältere ArbeitnehmerInnen verwendet werden. Ausnahmen sind für befristete Dienstverhältnisse unter sechs Monaten und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines Pensionsantritts vorgesehen. Auch bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird die Abgabe zu entrichten sein.

Nachtschwerarbeits-Beitrag für Unternehmen steigt

Eine Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes soll eine Erhöhung des von betroffenen Unternehmen zu leistenden Nachtschwerarbeits-Beitrags bewirken. Derzeit ist dieser besondere Dienstgeberbeitrag mit 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG pro DienstnehmerIn und Nachtschwerarbeitsmonat festgelegt. Damit werden laut Erläuterungen aber nur rund ein Drittel der Kosten für das vom Bund den Pensionsversicherungsträgern zu ersetzende Sonderruhegeld gedeckt. Die gesetzliche Bestimmung, dass der Beitrag durch Verordnung anzupassen ist, um einen Kostendeckungsgrad von 75 % zu erreichen, ist derzeit sistiert, durch die Aufhebung der Sistierung muss der Beitrag für das Jahr 2013 neu festgesetzt werden.

Bankenabgabe wird befristet erhöht, Pensionskassengesetz adaptiert

Um die Kosten für die Rettung des Volksbankensektors zu finanzieren, wird in den nächsten Jahren ein 25-prozentiger Sonderbeitrag zur Bankenabgabe ("Stabilitätsabgabe") eingehoben. Er soll in einen eigenen Fonds fließen, der für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarkts zweckgewidmet ist. Von diesem Sonderbeitrag erhalten die Länder, im Gegensatz zur allgemeinen Bankenabgabe, keinen Anteil.

Darüber hinaus soll ein Steuerzuckerl für BezieherInnen von Zusatzpensionen aus Pensionskassen kurzfristig Geld in die Kassen des Staates spülen und ebenfalls zur Finanzmarkt-Stabilisierung herangezogen werden. Es ermöglicht Personen, die aufgrund der negativen Entwicklung auf den Kapitalmärkten in den letzten Jahren starke Pensionseinbußen hinnehmen mussten bzw. kurz vor der Pension stehen, auf ein Modell der "Vorwegbesteuerung" umzusteigen. Nach diesem Modell wird das zum 31. Dezember 2011 vorhandene Deckungskapital aus Arbeitgeberbeiträgen pauschal mit 25 % besteuert, im Gegenzug ist die monatliche Pension steuerbegünstigt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Modells ist, dass es keine unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers zur Kompensation der Pensionskürzungen gibt und der festgelegte Rechnungszins mindestens 3,5 % betragen hat. Für Kleinstpensionen mit weniger als 2.000 € brutto pro Jahr gilt ein ermäßigter Vorabsteuersatz von 20 %. Die Betroffenen haben bis 31. Oktober 2012 Zeit, sich für das Modell zu entscheiden.

Neue Vorgaben für Aktiengesellschaften und staatsnahe Unternehmen

Neue Vorgaben sind für Aktiengesellschaften vorgesehen. So soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass ein Vorstandsmitglied einer börsennotierten Aktiengesellschaft frühestens zwei Jahre nach seinem Ausscheiden in den Aufsichtsrat wechseln darf. Bei der Bestellung des Aufsichtsrats hat die Hauptversammlung künftig darüber hinaus auch "Aspekte der Diversität", insbesondere im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur, zu berücksichtigen. Ebenso ist mehr Transparenz bei den Vorstandsgehältern gefordert.

In staatsnahen Unternehmen, die überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden bzw. nicht im Wettbewerb stehen, soll sich der Gesamtjahresbezug der SpitzenmanagerInnen künftig am Bezug von vergleichbaren SpitzenbeamtInnen orientieren.

Neu ist auch eine Verdoppelung der Höchstbeträge jener Verwaltungsstrafen, die die Finanzmarktaufsicht (FMA) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit verhängen kann. Der derzeitige Strafrahmen sei im internationalen Vergleich zu gering, heißt es in den Erläuterungen, zudem erwartet sich die Regierung von der Maßnahme  einen generalpräventiven Effekt und damit einen Beitrag zur Finanzmarktstabilität.

Änderungen bei der Forschungsprämie, weniger Geld für Parteiakademien

Um Unternehmen bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhöhte Rechtssicherheit in Bezug auf die Forschungsprämie zu geben, kann künftig ein Vorabbescheid des Finanzamts ("Forschungsbestätigung") beantragt werden. Außerdem wird die bisherige Prämien-Deckelung für Auftragsforschung von 100.000 € auf 1 Mio. € angehoben. Damit will man die Forschungsprämie auch kleineren Unternehmen, die sich stärker der Auftragsforschung bedienen, in höherem Maß zugänglich machen. Im Gegenzug werden die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Forschungsprämie genauer als bisher kontrolliert.

Die Förderung der Parteiakademien wird in den Jahren 2012 bis 2016 um jeweils 550.000 € reduziert.

ArbeitnehmerInnen sollen länger im Erwerbsleben bleiben

Abseits des erschwerten Zugangs zur Korridorpension, sollen weitere Maßnahmen gesetzt werden, um ArbeitnehmerInnen länger im Erwerbsleben zu halten. So wird etwa das Alter für die Geltendmachung des Tätigkeitsschutzes bis zum Jahr 2017 stufenweise angehoben. Demnach kann ein Arbeitnehmer künftig erst ab dem 60. Lebensjahr (statt wie bisher dem 57. Lebensjahr) eine Invaliditätspension beanspruchen, wenn er die Tätigkeit, die er in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre lang ausgeübt hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

Hinsichtlich der Gewährung eines Pensionsvorschusses werden restriktivere Bestimmungen verankert. Grundsätzlich sollen Betroffene nur noch dann einen Pensionsvorschuss vom AMS erhalten, wenn tatsächlich feststeht, dass sie ausreichende Versicherungszeiten haben und wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit mit einer Pension rechnen können. Damit will die Regierung verhindern, dass sich etwa Personen mit unklaren Versicherungszeiten der Arbeitsvermittlung entziehen können.

Altersteilzeitgeld wird künftig bis zur Vollendung des Regelpensionsalters gewährt, auch wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schon früher in den Ruhestand treten hätte können. Die maximale Bezugsdauer liegt bei 5 Jahren. Wer nach der alten Rechtslage eine kürzere Altersteilzeit vereinbart hat, kann diese bis zur Erreichung des Regelpensionsalters verlängern. Blockzeitvereinbarungen sollen künftig nur noch dann einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld begründen, wenn eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft eingestellt oder ein zusätzlicher Lehrling aufgenommen wird.

Um besondere Härtefälle zu vermeiden, soll jenen Personen, die nach Beendigung der Altersteilzeit aufgrund geänderter Anspruchsvoraussetzungen ihre Pension noch nicht antreten können, Übergangsgeld gewährt werden, wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung der Altersteilzeit ablehnt.

Arbeitslosenversicherung: Befreiung für ältere Arbeitnehmer entfällt

Die Befreiung älterer ArbeitnehmerInnen von der Arbeitslosenversicherungspflicht wird gestrichen. Je nach Geburtsjahr mussten bisher für Beschäftigte ab 57 bzw. 58 Jahre keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr geleistet werden. Diese Begünstigung sei arbeitsmarktpolitisch völlig wirkungslos geblieben und habe keine Auswirkung auf die Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen gehabt, lautet die Begründung. Künftig sind im Wesentlichen nur noch jene Personen von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, die bereits einen Pensionsanspruch oder das 63. Lebensjahr vollendet haben.

Auch der von Unternehmen zur Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu leistende Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist in Hinkunft bis zum 63. Lebensjahr (bisher 60. Lebensjahr) zu zahlen.

In jenen Fällen, in denen trotz nicht mehr bestehender Arbeitslosenversicherungspflicht Beiträge eingehoben wurden, soll eine Erstattung der Beiträge vorgesehen werden.

Während der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen des AMS wird ab 2013 ein pauschalierter Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe in der Höhe von 1,86 € täglich gebühren. Er soll die bisher vom AMS gewährten Beihilfen zur Abgeltung schulungsbedingter Mehraufwendungen ersetzen und jährlich valorisiert werden.

Streitwertgrenze bei Bezirksgerichten steigt, Gerichtstage entfallen

Im Bereich der Justiz ist eine Anhebung der Streitwertgrenze bei Bezirksgerichten von 10.000 € auf 25.000 € ab 1. Jänner 2013 vorgesehen. Außerdem sollen ab Oktober die Gerichtstage außerhalb der regulären Gerichtsstandorte entfallen.

Verbrechensopfer können nach erfolgter Belehrung künftig auf eine weitere Verfahrensbeteiligung verzichten. Ebenso wird die Möglichkeit des Verzichts eines Beschuldigten auf eine Haftverhandlung ausgeweitet. Sichergestellte oder beschlagnahmte Vermögenswerte dürfen verwertet werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten aufbewahrt werden können bzw. ein rasches Verderben oder eine erhebliche Wertminderung droht. Im Hinblick auf wiederholte Bedrohungen und Angriffe gegen Organe der Gerichtsbarkeit werden Vorgaben für eine Hausordnung im Gerichtsorganisationsgesetz verankert.

Selbstablichtung von Gerichtsakten rückwirkend ab Jänner kostenlos

Wer im Rahmen der Akteneinsicht bei Gericht künftig Akten mit der eigenen Digitalkamera abfotografiert oder mit einem mitgebrachten Handscanner scannt, muss in Hinkunft nichts mehr zahlen. Die Gebühr für Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke wird nur noch dann fällig, wenn sie vom Gericht oder von der Partei selbst unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur angefertigt wird. Damit setzt das Justizressort ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs um. Das gleiche gilt für gewährte Akteneinsichten bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei. Die bisherige Gebührenpflicht soll rückwirkend mit 1. Jänner 2012 aufgehoben werden, bereits entrichtete Gebühren sind auf Antrag der Partei zurückzuzahlen.

Die Gebühren für Grundbuchsabfragen und für die Beiziehung von AmtsdolmetscherInnen werden dem gegenüber gesetzlich valorisiert. So kostet etwa ein Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuchs in Hinkunft 13 € statt 12 €, die Vollabfrage einer Einlagezahl 3,20 € statt 3 €.

Konsulargebühren werden zum Teil erhöht

Teil des Konsolidierungspaktes ist weiters die Anhebung bestimmter Konsulargebühren. So werden etwa künftig für die Ausstellung eines Reisepasses an einer österreichischen Vertretungsbehörde 76 € statt 70 € fällig, für einen Personalausweis sind 62 € statt 57 € zu bezahlen. Damit will man, wie es in den Erläuterungen heißt, die Tarife an die im Inland zu bezahlenden Gebühren anpassen.

Heer will 40 Kampfpanzer des Systems Leopard 2A4 verkaufen

Mit einem eigenen Bundesgesetz soll das Finanzministerium ermächtigt werden, 40 Stück Kampfpanzer des Waffensystems Leopard 2A4 samt Zubehör zu verkaufen. Als Mindestpreis sieht das Gesetz einen Erlös von 14,86 Mio. € vor.

Umweltbundesamt erhält weniger Geld

Die Basisabgeltung für das Umweltbundesamt wird von 15,36 Mio. € auf 14,96 Mio. € gekürzt. Die Mittelkürzung soll gemäß den Erläuterungen durch eine Straffung der Organisationsstruktur des UBA aufgefangen werden. Vorgesehen ist, die Anzahl der bestehenden Organisationseinheiten und Führungskräfte um 15 % zu verringern und die Zahl der Standorte von sechs auf vier zu vermindern.

Zusätzliches Geld soll demgegenüber für den Ankauf von Klimaschutzzertifikaten bereit gestellt werden. Da Österreich das vereinbarte Kyoto-Ziel – Reduktion der CO2-Emmissionen und anderer Treibhausgase auf 87 % des Wertes von 1990 – durch Maßnahmen im Inland nicht erfüllen kann, ist es auf den Zukauf von Emissionsreduktionseinheiten im Zuge des JI/CDM-Programms angewiesen. Dabei werden Zertifikate von Ländern angekauft, deren Emissionen teils erheblich unter dem Kyoto-Ziel liegen. Die Verkaufserlöse werden für Klimaschutzprojekte oder projektgestützte Klimaschutzprogramme, etwa für Programme zur thermischen Sanierung von Wohnbauten, in diesen Ländern verwendet.

Laut Erläuterungen ist in Österreich mit einer verbleibenden Lücke von bis zu 35 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent zu rechnen. Daher wird für das JI/CDM-Programm im Jahr 2012 ein Sonderbeitrag von 20 Mio. € zur Verfügung gestellt und die maximale Ankaufsmenge von 45 Millionen auf 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten erhöht. Außerdem werden nicht benötigte Mittel der "flexiblen Reserve" in der Höhe von 60 Mio. € umgeschichtet.

Zur Versteigerung jener Emissionszertifikate, die Österreich auf Basis einer EU-Richtlinie zum Emissionshandel zugewiesen bekommen hat und die ab der Handelsperiode 2013 nicht mehr kostenlos zugeteilt werden dürfen, will Österreich als Auktionator die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) benennen.

Diverse Strukturmaßnahmen und andere Änderungen

Das 2. Stabilitätsgesetz enthält darüber hinaus verschiedene Strukturmaßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verwaltung. So ist etwa geplant, die Verkehrs-Arbeitsinspektion in die im Sozialministerium angesiedelte Arbeitsinspektion einzugliedern, Aufgaben der Heeresbild- und Filmstelle an das Bundeskanzleramt zu übertragen und die Entschärfung von Kriegsrelikten beim Entminungsdienst des Verteidigungsressorts zu bündeln. Nur für die Sicherung und Vernichtung von Kriegsmaterial, das im Zusammenhang mit einer Straftat beschlagnahmt wurde, soll weiter das Innenressort zuständig sein.

Durch bundesweit einheitliche IKT-Standards und koordinierte Beschaffungen, Entwicklungen und Schulungen im IT-Bereich sollen weitere Einsparungspotentiale ausgeschöpft werden. Die Schloss Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft (SSKB) soll die Anteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft (MRBG) übernehmen, um Synergien zu nutzen. Weiters vorgesehen ist eine Verstärkung der Zusammenarbeit des Österreichischen Staatsarchivs mit den Bundesmuseen.

Die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) wird ermächtigt, eine Tochtergesellschaft zu gründen und ihr sämtliche Liegenschaften zu übertragen, die nicht unmittelbar für Bildungszwecke und für Zwecke des Justizvollzugs genutzt werden. Begründet wird dieser Schritt damit, dass eine konsequent marktwirtschaftlich ausgerichtete Tochtergesellschaft besser auf die Anforderungen des Marktes reagieren könne und damit die Wettbewerbsfähigkeit der BIG verbessert werde. Die Tochtergesellschaft soll grundsätzlich die gleichen Pflichten haben wie die BIG, also etwa das Gebot der Transparenz und der Gleichbehandlung bei nicht mehr für Bundeszwecke benötigten Liegenschaften beachten müssen.

Die Controllinggruppe im Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das als Beratergremium fungierende Sozial- und Gesundheitsforum werden abgeschafft.

Schließlich wird durch eine Änderung des Universitätsgesetzes die gesetzliche Grundlage für die Verteilung der geplanten "Hochschulraum-Strukturmittel" geschaffen. Die Details sollen in einer Verordnung festgelegt werden.