Parlamentskorrespondenz Nr. 682 vom 14.09.2012

Wehrpflicht-Debatte: Regierung stellt Antrag auf Volksbefragung

Bevölkerung soll am 20. Jänner über Berufsheer abstimmen

Wien (PK) – Das Vorhaben der Regierung, über die Abschaffung der Wehrpflicht eine Volksbefragung abzuhalten, nimmt konkrete Formen an. Ein entsprechender Antrag mit der genauen Fragestellung wurde im Nationalrat eingebracht (1909 d.B.). "Sind Sie für die Einführung eines Berufsheeres und eines bezahlten freiwilligen Sozialjahres oder sind Sie für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht und des Zivildienstes?" lautet die konkrete Frageformel. Als Termin für die Volksbefragung wird der 20. Jänner 2013 vorgeschlagen. Am Wort ist nun der Nationalrat, die Vorberatung des Antrags obliegt dem Hauptausschuss.

Begründet wird der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zur Abschaffung der Wehrpflicht von der Regierung damit, dass das österreichische Bundesheer in den kommenden Jahren in vielfacher Weise gefordert ist und dabei der Frage der Organisation des Heeres eine entscheidende Bedeutung zukommt. Es gehe um die Sicherheit und den sozialen Zusammenhalt in Österreich, heißt es in den Erläuterungen. Die Regierung verspricht auch, das Ergebnis der Volksbefragung verbindlich umzusetzen.

Was das weitere Procedere betrifft, wird Nationalratspräsidentin Barbara Prammer den Antrag der Bundesregierung gemäß Geschäftsordnung zunächst dem Hauptausschuss zur Vorberatung zuweisen. Sowohl der Hauptausschuss als auch in weiterer Folge das Plenum des Nationalrats könnten theoretisch noch Änderungen an der Fragestellung vornehmen. Auch ein eigener Alternativantrag von zumindest fünf Abgeordneten ist möglich. Für die endgültige Beschlussfassung im Nationalrat reicht eine einfache Mehrheit.

Angeordnet wird die Volksbefragung schließlich vom Bundespräsidenten durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Form einer "allgemeinen Entschließung". Stimmberechtigt sind all jene ÖsterreicherInnen, die am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen (16 Jahre alt sind).

Geregelt ist das Procedere zur Abhaltung einer Volksbefragung im Artikel 49b der Bundesverfassung. (Schluss)