Parlamentskorrespondenz Nr. 895 vom 09.11.2012

Vorlagen: Justiz

Vertragsbestimmungen für Kfz-Branche, Kriterien bei Fußfessel

Wien (PK) - Ziel der Vorlage eines so genannten Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetzes (1990 d.B.) ist es, die auf der auslaufenden Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung der EU basierenden Bestimmungen in bestehenden Vertragsbindungsverträgen der Kfz-Branche durch zwingendes Zivilrecht abzusichern. Der Entwurf schlägt in diesem Sinn zwingende Vertragsbestimmungen zugunsten von gebundenen Unternehmen vor, so etwa das Erfordernis der Schriftlichkeit für die Kündigung von Vertriebsverträgen und eine zweijährige Kündigungsfrist, ein Rückverkaufsrecht für die der Vertriebsbindung unterliegenden Waren, die Möglichkeit der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung an einen anderen gebundenen Unternehmer desselben Vertriebssystems, einen zwingenden Aufwandersatz für Garantieleistungen, einen Anspruch auf die für Instandsetzung und Reparatur erforderlichen technischen Informationen zu angemessenen Bedingungen sowie eine Regelung zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

Zusätzliche Kriterien bei Fußfessel für Sexualtäter

Änderungen in der Strafprozessordnung und im Strafvollzugsgesetz (1991 d.B.) zielen vor allem auf eine Verschärfung der Bewilligungsvoraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest ("Fußfessel") bei Sexualtätern durch Einführung zusätzlicher Kriterien ab. Vorgeschlagen wird, dass Sexualdelinquenten jedenfalls die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben müssen, bevor der elektronisch überwachte Hausarrest überhaupt in Betracht kommt. Darüber hinaus muss in allen Fällen einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts eine qualifiziert günstige Prognose gegeben sein, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass der Rechtsbrecher den Hausarrest nicht missbrauchen werde. Im Sinne des Opferschutzes wird darüber hinaus den Opfern von Sexualdelikten ein Äußerungsrecht eingeräumt, das vor allem auch der Information dient. Allgemein sieht die Regierungsvorlage vor, dass künftig über die Fußfessel in erster Instanz jene Anstalt entscheiden soll, die den Hausarrest zu vollziehen hätte. Weitere Bestimmungen der umfangreichen Materie betreffen rechtliche Grundlagen für die Videoüberwachung in Vollzugsanstalten und die Entsendung von Strafvollzugsbediensteten in das Ausland. (Schluss)