Parlamentskorrespondenz Nr. 610 vom 09.06.2015

Beschäftigung parlamentarischer MitarbeiterInnen geprüft

Parlamentsdirektion: gesetzliche Bestimmungen wurden eingehalten

Wien (PK) - Die Parlamentsdirektion hat auf Grund von Medienberichten die Beschäftigung parlamentarischer MitarbeiterInnen durch die Abgeordneten Georg Vetter und Marcus Franz noch einmal geprüft und kommt zum Ergebnis, dass beide Beschäftigungsverhältnisse den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Grundsätzlich unterliegt die Anstellung parlamentarischer MitarbeiterInnen im Verantwortungsbereich der einzelnen Abgeordneten selbst. Nach dem Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz (ParlMG) gebührt jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienst- oder Werkvertrag mit einer physischen Person abgeschlossen hat, die Vergütung der aus diesem Vertrag erwachsenden Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von derzeit € 4.367,10 monatlich. Mit diesem Höchstbetrag sind auch sämtliche Dienstgeberbeiträge abzugelten, sodass bei Beschäftigung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers ein Bruttogehalt von etwa € 3.454,- vereinbart werden kann.

Auf Grund dieses Gesetzes werden solche MitarbeiterInnen zur parlamentarischen Unterstützung der Abgeordneten angestellt. Dies sind Hilfestellungen insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung aller Aufgaben in Ausschuss- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten, der Wahrnehmung internationaler Aufgaben und Kontakte, der Kontaktnahme mit den BürgerInnen sowie der Information der Öffentlichkeit über diese Tätigkeiten.

Um eine missbräuchliche Verwendung der Vergütung auszuschließen, ist in § 2 ParlMG u.a. geregelt, dass Verträge mit bestimmten Personen nicht vergütungsfähig sind. So ist der Vergütungsanspruch unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die parlamentarische Mitarbeiterin/der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum 3. Grad der Seitenlinie verwandt/verschwägert, oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht. Maßgeblich für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs ist also das Verhältnis zwischen Abgeordneter/Abgeordnetem und ihrer/seiner Mitarbeiter/in. Verwandtschaftliche Beziehungen zu einem anderen Mitglied des Nationalrates oder die Beschäftigung im Betrieb einer/eines anderen Abgeordneten schließen den Vergütungsanspruch nicht aus.

Der Vergütungsanspruch ist auch ausgeschlossen, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis mit dem Mitglied des Nationalrates eine Arbeitsleistung von mehr als 50 Stunden ergeben würde.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird im Zuge des Abschlusses eines Anstellungsvertrages sowohl vom jeweiligen Abgeordneten als auch vom parlamentarischen Mitarbeiter bestätigt. Diese Angaben werden in allen Fällen von dem gemäß § 8 ParlMG beauftragen Wirtschaftstreuhänder überprüft. Dieser hat der Parlamentsdirektion gegenüber auch in den beiden vorliegenden Fällen bestätigt, dass keine Zweifel an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bestehen. (Schluss) red