Parlamentskorrespondenz Nr. 739 vom 02.07.2020

Neu im Innenausschuss

Regierungsvorlage: Neue Ausbildung und Vertrauenswürdigkeitsprüfung für BVT-MitarbeiterInnen

Wien (PK) – Eine neue spezielle Ausbildung soll für die MitarbeiterInnen des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) implementiert werden, um den spezifischen Anforderungen des Aufgabengebiets gerecht zu werden. Die mit dem Vollzug des polizeilichen Staatsschutzes betrauten Bediensteten sollen künftig außerdem eine an die Sicherheitsüberprüfung angelehnte Vertrauenswürdigkeitsprüfung durchlaufen, wofür ebenfalls die Rechtsgrundlage im Polizeilichen Staatsschutzgesetz geschaffen wird (283 d.B.).

Der Innenminister will mit der Neukonzeption der Spezialausbildung internationalen Standards gerecht werden und gleichzeitig der künftigen organisatorischen Neuausrichtung des BVT Rechnung tragen. Mit der Planung, Organisation und Durchführung der Aus- und Fortbildung, die nachrichtendienstliche Schwerpunkte sowie organisatorisches, juristisches und praxisrelevantes Spezialwissen vermitteln soll, wird die Sicherheitsakademie betraut.

Durch die Vertrauenswürdigkeitsprüfung soll die erhöhte Sensibilität in Bezug auf Verschwiegenheit, Integrität und Informationssicherheit gewährleistet werden. Sie dient gemäß den Gesetzeserläuterungen primär dem Hintanhalten von Handlungen, die Tätigkeiten des polizeilichen Staatsschutzes gefährden bzw. konterkarieren können. Im Vergleich zur bereits erforderlichen Sicherheitsüberprüfung handle es sich dabei um einen weitreichenderen Eingriff in die Privatsphäre des Bediensteten, heißt es darin ferner. So beinhaltet die Vertrauenswürdigkeitsprüfung die Erhebung relevanter personenbezogener Daten – inklusive Informationen zu Eltern, Ehepartnern und erwachsenen im Haushalt lebenden Personen – die Datenüberprüfung, sowie eine mündliche Erörterung mit der bzw. dem Bediensteten. Das Bundesamt wird auch ermächtigt, diesbezügliche Auskünfte von den Gebietskörperschaften oder ausländischen Sicherheitsbehörden zu verlangen. Geheimhaltungsinteressen sollen gewahrt, die konkreten Themenbereiche mittels Verordnung festlegt werden. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre – bei Verdachtsfällen unverzüglich - zu wiederholen. (Schluss) fan