Bundesrat Stenographisches Protokoll 627. Sitzung / Seite 66

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Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates liegt in Schriftform vor. Ich kann also die Kenntnisnahme durch die Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates voraussetzen.

Ich darf erwähnen, daß Artikel 16 des gegenständlichen Beschlusses gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt.

Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 3. Juni 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Erhard Meier. Ich erteile es ihm.

13.53

Bundesrat Erhard Meier (SPÖ, Steiermark): Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! Diese Novelle zum Beamten-Dienstrechtsgesetz zieht sich durch viele Gesetze – ich glaube, es sind 27 –, weil sie sich auf Bestimmungen etwa über Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung und gewisse Flexibilisierungen bezieht, die in allen betroffenen Gesetzen sozusagen simultan geändert werden müssen. Ich möchte in meinen Ausführungen beispielhaft den Sektor des Schulwesens behandeln.

Ich stehe dieser Flexibilisierung der Dienstzeit durch Teilzeitbeschäftigung positiv gegenüber und meine, daß es keine verordnete Teilzeitbeschäftigung ist, sondern eine Teilzeitbeschäftigung, die der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin oder der Beamte selbst wählen kann, wenn er oder sie es aus familiären Gründen wünscht oder wenn das Familieneinkommen ausreicht, sich freiwillig für die Einkommenshöhe im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden. Darin besteht der Unterschied zu anderen Sparten, in denen – davon sind wiederum vor allem Frauen betroffen – nur die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung besteht und wahrgenommen wird, obwohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein höheres Einkommen benötigen würden, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie zu sichern.

Ein weiterer Vorteil der Teilzeitbeschäftigung gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz besteht darin, daß die damit frei werdenden Kapazitäten an Arbeitszeit durch andere Menschen erfüllt werden können. Dadurch ergibt sich eine Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten auf diejenigen, die Beschäftigung suchen, insbesondere im Schulwesen. Denn ein Lehrer, der nur zu 60 Prozent beschäftigt ist, muß für die restlichen 40 Prozent von einem anderen Lehrer – vielleicht einem jungen Lehrer, der sonst keinen Arbeitsplatz hätte – ersetzt werden.

Das scheint mir das Positive zu sein. Dabei sind diejenigen, die davon Gebrauch machen, sich dessen bewußt, daß die Teilzeitbeschäftigung eine Gehaltsverminderung zur Folge hat, daß diese Beschäftigung für die Pensionsbemessung eine Reduzierung bedeutet und daß eine Reduzierung auf bis zu 50 Prozent der Arbeitszeit gewählt werden kann.

Es ist klar, daß es sich dabei um volle Stunden handeln muß. Ich bin der Meinung, daß der Dienstgeber rechtzeitig Bescheid wissen muß, und glaube deshalb, daß es aus Dienstesrücksichten richtig ist, daß diese Teilzeitbeschäftigung nicht wahllos schon morgen beginnen oder plötzlich wieder abgebrochen werden kann. Was für das Schulwesen im besonderen gilt, gilt sicherlich auch für viele andere Sparten. Denken wir nur daran, was sonst geschehen würde, wenn eine Vertretungskraft mitten in einer Projektarbeit stünde und plötzlich ausscheiden müßte, weil der Teilzeitbeschäftigte oder die Teilzeitbeschäftigte frühzeitig zur vollen Beschäftigung zurückkehrt. Es sollte zwar Flexibilität für den Arbeitnehmer bestehen, doch in Übereinstimmung mit den Aufgaben, die der Dienstnehmer gerade im öffentlichen Dienst zu erfüllen hat.


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