Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 24

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Präsident Dr. DDr. h. c. Schambeck: Bitte, Herr Minister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Um es kurz zu sagen: Das kann nicht kostenlos geschehen. Sicherlich wird es im gerichtlichen Bereich Einsparungen geben, hingegen werden für den staatsanwaltschaftlichen Bereich und für die Konfliktvermittler – insbesondere die Bewährungshilfe – zusätzliche Kosten entstehen. Insgesamt sollte aber vor allem durch das vorgesehene Bußgeldsystem ein Ausgleich für die in diesem Bereich erwachsenden Mehrkosten erreicht werden.

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wird eine zweite Zusatzfrage gewünscht? – Nein.

Wir kommen zum Aufruf der 11. Anfrage, 771/M, des Herrn Bundesrates Dr. Kurt Kaufmann (ÖVP, Niederösterreich) an den Herrn Bundesminister für Justiz. Ich darf Herrn Bundesrat Dr. Kaufmann höflich um die Verlesung seiner Anfrage ersuchen.

Bundesrat Dr. Kurt Kaufmann: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Ich möchte Sie fragen:

771/M-BR/97

Was sind die Schwerpunkte der geplanten Urheberrechts-Novelle?

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Bitte, Herr Bundesminister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Der Schwerpunkt ist die Umsetzung der EG-Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.

Diese Richtlinie enthält zunächst einige Bestimmungen über den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken als Sammelwerk, die eine Anpassung des Urheberrechtsgesetzes erfordern. Dies ist Gegenstand einer zur Begutachtung versendeten Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997.

Der Schwerpunkt der genannten Richtlinie liegt aber auf der Einführung eines neuen Sonderrechtsschutzes für Datenbanken. Seiner Natur nach ist dieses Recht – jedenfalls im Verständnis der österreichischen Rechtsordnung – als ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits aus der inhaltlichen Gestaltung des Rechts. Es handelt sich nämlich um zeitlich beschränkte, ausschließliche Verwertungsrechte. Die Schutzgewährung erfolgt formlos. Die Verwandtschaft zeigt sich auch an der Art des Schutzgegenstandes, zumal Datenbanken unter bestimmten Voraussetzungen auch urheberrechtlich geschützt werden.

Unter dem Aspekt der rechtspolitischen Rechtfertigung des Sonderrechtsschutzes ist der Hersteller einer Datenbank am ehesten mit dem Hersteller von Schallträgern zu vergleichen, der nach § 76 Urheberrechtsgesetz Schutz genießt. Da wie dort geht es um den Schutz einer in erster Linie wirtschaftlich organisierten Leistung, deren Früchte demjenigen, der die Leistung mit erheblichen Aufwand erbracht hat, vorbehalten werden sollen.

Zur Umsetzung dieses Sonderrechtsschutzes haben wir ein eigenes Gesetz – und nicht eine Novelle zum Urheberrechtsgesetz – über das Datenbankrecht vorgeschlagen und gleichzeitig mit der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997 zur Begutachtung versendet.

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wird eine Zusatzfrage gewünscht? – Bitte.

Bundesrat Dr. Kurt Kaufmann: Herr Bundesminister! Im vergangenen Jahr wurde § 16b im Urheberrechtsgesetz eingeführt, der zu einer nicht unbeträchtlichen Verschlechterung für die Museen in puncto Ausstellungsrecht geführt hat. In § 16b ist vorgesehen, daß für Werkstücke von bildenden Künstlern, die zu Erwerbszwecken ausgestellt werden, ein Entgelt zu bezahlen ist. Das bedeutet, daß ungefähr 14 Prozent der Eintrittspreise von Museen an die AKM gezahlt werden müssen. Darüber gibt es jedoch Auffassungsunterschiede.

Herr Bundesminister! Meine Frage an Sie lautet daher: Ist geplant, diesen § 16b oder überhaupt das Ausstellungsrecht zu ändern?


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