Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 99

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ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 8 bis 11 hat Herr Bundesrat Engelbert Weilharter übernommen. Ich bitte ihn darum.

Berichterstatter Engelbert Weilharter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Verkehr betreffend das Amateurfunkgesetz liegt in schriftlicher Form vor, sodaß ich mit Ihrem Einverständnis auf einen inhaltlichen Vortrag verzichte. Ebenso verhält es sich mit dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Verkehr betreffend das Funker-Zeugnisgesetz. Und der gleiche Umstand ist gegeben beim Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Verkehr betreffend das Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 samt Unterzeichnungsprotokoll. Meine Damen und Herren! Auch der Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Verkehr betreffend das Telekommunikationsgesetz liegt in schriftlicher Form vor, sodaß ich bei allen vier Materien auf einen inhaltlichen Vortrag verzichte und sich mein Bericht nur auf die Antragstellung beschränkt.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Wissenschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlagen am 15. Dezember 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben. Dieser Antrag erstreckt sich auf alle vier Vorlagen.

Präsident Alfred Gerstl: Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ing. Peter Polleruhs. Ich erteile ihm dieses.

14.29

Bundesrat Ing. Peter Polleruhs (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Wie wir vom Vorsitzenden gehört haben, werden in dieser Debatte vier Gesetzesänderungen unter einem abgeführt und es wird danach gesondert darüber abgestimmt. Erlauben Sie mir, in Kurzform auf alle vier Materien einzugehen.

Das erste Bundesgesetz betrifft den Amateurfunkdienst. Dazu ist zu bemerken, daß das derzeit geltende österreichische Amateurfunkrecht mehr oder weniger auf einem Bundesgesetz aus dem Jahre 1972 aufgebaut ist. Diese Rechtsnorm wurde vor mehr als 40 Jahren für einen kleinen Kreis von Funkamateuren geschaffen. Aber die Zeit bleibt nicht stehen, gerade im Zeitalter der Technik nicht. Daher war es erforderlich, dieses Gesetz anzupassen, da sich, bedingt durch die Erweiterung des betroffenen Personenkreises, auch die Motive für die Beschäftigung mit dem Amateurfunk geändert haben.

Waren es ursprünglich vor allem Privatpersonen, die damit einen bestimmten Teil ihrer Freizeit gestaltet haben, so hat der Funkverkehr in der Zwischenzeit zunehmendes Gewicht auch im Rahmen der Feuerwehren, der Rettungsdienste, der Katastrophenleitstellen, in den Ämtern der Landesregierungen, aber auch im Rahmen des Zivilschutzes und des Bundesheeres erhalten und dort immer mehr Fuß gefaßt.

Denn man ist draufgekommen, daß man sich damit eines flexiblen, rasch greifbaren und damit äußerst effizienten Instrumentariums bedienen kann. Dieser Entwicklung trägt nun das neue Amateurfunkgesetz Rechnung. In Ihren Unterlagen finden Sie nähere Details, daher erspare ich es mir, darauf näher einzugehen.

Das nächste Thema ist ein Bundesgesetz betreffend Funkerzeugnisse. Diese Materie ist ähnlich gelagert. Die Grundlage bildet ein Bundesgesetz aus dem Jahr 1967, und auch in diesem Fall hat man die Notwendigkeit erkannt, eine neue Grundlage für die Ausstellung von Funkerzeugnissen zu schaffen, vor allem auch aufgrund der enormen Fortschritte der Technik auf diesem Gebiet in den letzten Jahren.


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