Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 215

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haben, an die sich jeder hält, wenn er mit dem Kunden verkehrt. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

10.00

Präsident Jürgen Weiss: Ich erteile nun Herrn Bundesminister Dr. Nikolaus Michalek das Wort. – Bitte.

10.00

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzesbeschluß zur Wohnrechtsnovelle 1999 hat hauptsächlich wegen seiner auch in dieser Debatte im Vordergrund stehenden vorgesehenen oder eben nicht vorgesehenen Änderungen zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und da vor allem wegen der damit angestrebten Senkung der Wohnkosten für die Mieter gemeinnütziger Bauvereinigungen mediale Aufmerksamkeit erfahren.

Gleichsam im Windschatten dieser besonders im Blickfeld der Öffentlichkeit stehenden Änderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bringt die Novelle aber auch eine Vielzahl von Neuerungen in dem zum Justizministerium ressortierenden Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Während es im Mietrecht vor allem um den Themenkreis der Bewirtschaftungskosten, ihrer verbrauchs- und benützungsabhängigen Aufteilung und ihrer Abrechnung sowie um eine verstärkte Delogierungsprävention geht, bewirken die neuen Bestimmungen im Wohnungseigentumsrecht in erster Linie eine substantielle Verbesserung der Rechtsposition sowohl des einzelnen Wohnungseigentümers als auch der Wohnungseigentumsbewerber.

Der weite Bogen der dazu getroffenen Maßnahmen beginnt bei einer erweiterten gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung im Falle einer sogenannten dominierten Wohnungseigentümergemeinschaft, spannt sich über eine Kollisionsregelung bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten zwischen der Wohnungseigentumsgemeinschaft und einzelnen Wohnungsmiteigentümern bis hin zu dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht für Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder für Rückgriffsansprüche einzelner Miteigentümer.

All dies wird – das möchte ich angesichts der vielen negativen Äußerungen doch ausdrücklich festhalten – von vielen weiteren Verbesserungen flankiert, von denen ich beispielsweise die neu vorgeschlagene Geltung der wohnungseigentumsrechtlichen Regelungen über die Verwaltung bereits im Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung und das neu geschaffene Recht der Wohnungseigentumsbewerber auf Rechnungslegung nennen möchte.

Nicht unerwähnt soll aus demselben Grund bleiben, daß auch die Neuerungen im Kleingartengesetz mehr Liberalität und konkrete Verbesserungen der Rechtsposition der Bestandnehmer bringen werden.

Ich habe vor Ihnen, meine Damen und Herren des Bundesrates, schon in einem früheren Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des Wohnrechts über diese Novelle hinausgehen muß. Auch Herr Kollege Farnleitner hat das vorhin im Hinblick auf das Ergebnis der kürzlich abgehaltenen Enquete angesprochen.

Das Bundesministerium für Justiz wird als Grundlage hiefür noch heuer einen grundlegenden Diskussions- und Reflexionsprozeß einleiten, und schon im November dieses Jahres werde ich ein rechtswissenschaftliches Symposion zum Generalthema "Erneuerung des Wohnrechts" veranstalten, das initialer Bestandteil eines für die nächste Legislaturperiode geplanten Reformvorhabens zur Vereinfachung und Konsolidierung dieser wichtigen Rechtsmaterie, aber auch zur Verbesserung der legistischen Qualität und der Transparenz ihrer Normen sein soll. Im Rahmen dieses Erneuerungsprojektes sollen aber auch Überlegungen zu inhaltlichen Neuansätzen und einer zeitlichen Harmonisierung angestellt werden.


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