Bundesrat Stenographisches Protokoll 667. Sitzung / Seite 204

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34. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG-Novelle Deponien) (178, 167/A und 230/NR sowie 6200/BR der Beilagen)

Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zum 34. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden (AWG-Novelle Deponien).

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Franz Wolfinger übernommen. Ich bitte um den Bericht, Herr Bundesrat.

Berichterstatter Franz Wolfinger: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Wasserrechtsgesetz geändert werden.

Der Inhalt des Berichtes liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Johann Grillenberger. Ich erteile ihm dieses.

23.05

Bundesrat Johann Grillenberger (SPÖ, Burgenland): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Mit der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes werden Bestimmungen aus dem Wasserrechtsgesetz in das Abfallwirtschaftsgesetz übernommen. In weiterer Folge wird die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien in nationales Recht umgesetzt. Für Deponien werden entsprechende Verfahrensbestimmungen sowie Bestimmungen für den Betrieb, die Überwachung und die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Deponietechnik gemäß der Deponieverordnung und allfällige verwaltungspolizeiliche Aufträge normiert.

Mit der Zusammenführung der gesetzlichen Bestimmungen sollen Doppelgleisigkeiten vermieden und die Rechtsbereiche übersichtlicher werden. Mit der Zusammenlegung von Bestimmungen aus dem Bereich der Wasserwirtschaft mit dem Bereich der Abfallwirtschaft ist sicherlich ein positiver Effekt im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung verbunden. Aber durch die Abänderung einiger Punkte in diesem Gesetz wurden die Umweltstandards nicht besonders gehoben, sondern punktuell in manchen Bereichen sogar etwas verschlechtert.

Negativ zu sehen ist das Fehlen von Bestimmungen, die den Entzug der Genehmigung wegen oftmaligen Zuwiderhandelns gegen das Gesetz ermöglichen, was im Wasserrechtsgesetz, wie ich glaube, vorher vorgesehen war, oder des Antragsrechtes Betroffener zur Erwirkung eines behördlichen Beseitigungsauftrages.

Mit dieser Novelle driften vor allem auch im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung die gewerbliche Abfallbehandlung auf der einen Seite und die kommunale Abfallbehandlung auf der anderen Seite noch etwas weiter auseinander, der Unterschied wird noch größer: Es gibt hier einen einseitigen Vorteil. Daher werden wir dieser Novelle keine Zustimmung geben. (Beifall bei der SPÖ.)

23.07

Präsident Johann Payer: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Leopold Steinbichler. Ich erteile ihm dieses.


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