Bundesrat Stenographisches Protokoll 667. Sitzung / Seite 210

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Präsident Johann Payer: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. John Gudenus. Ich erteile dieses.

23.27

Bundesrat Mag. John Gudenus (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte sagen: Endlich gibt es dieses Gesetz oder wird es dieses Gesetz jetzt geben! Sechs Jahre lang – das hat schon mein Vorredner Schöls gesagt – ist an diesem Gesetz gearbeitet worden. Sowohl die Sozialdemokraten als auch die ÖVP haben gemeinsam für dieses Gesetz riesig viel eingebracht. Den Sozialdemokraten sei für ihre guten Einbringungen, die im vorliegenden Gesetz auch verwirklicht sind, herzlich gedankt. Betreiben Sie also jetzt nicht Kindesweglegung, Sie haben daran mitgewirkt! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Sogar schon am 23. März 1999 gab es dazu eine Regierungsvorlage – eine Regierungsvorlage! –, und Sie waren damals mit in der Regierung. Ihr Vertrauensmann, Universitätsprofessor Funk, hat sehr wohl den Großteil – ich sage ausdrücklich: den Großteil – des heute vorliegenden Gesetzes mitgetragen und für gut befunden. Wenn Sie es heute nicht für gut befinden, so verstehe ich das, denn ich habe ein bisschen Verständnis dafür, dass Sie die Rolle der Opposition ausfüllen wollen und dieses Ausfüllen durch Negierung einer Notwendigkeit dokumentieren.

Ihr Antrag trägt nicht dazu bei, das Verständnis zu wecken, und soll es vielleicht auch nicht. Aber ich möchte einzelne Punkte herausnehmen, ohne jetzt auf Ihren Antrag im Speziellen einzugehen; diejenigen, die ihn vor sich liegen haben, werden es finden.

Erst durch diese legistische Maßnahme wird eine umfassende gesetzliche Regelung geschaffen. Bisher waren Regelungen, die im zweiten Teil zusammengefasst sind, gesetzlich nicht normiert – jetzt haben wir eine Normierung. Überdies gehen Teile der Normierung, die bisher Gültigkeit hatte, noch auf das Jahr 1855 zurück – auf § 185 des Militärstrafgesetzes! Wollen wir das weiterhin beibehalten? – Bald 150 Jahre lang haben wir das schon gehabt; wir hätten damit noch ein paar Jahre weitermachen können, dann hätten wir hier den 200-jährigen Geburtstag des Militärstrafgesetzbuches feiern können! – Herr Kollege Winter! Diese Absicht haben wir gemeinsam sicherlich nicht. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Bundesrat Winter: Sagt ja auch keiner! Habe ich nicht gesagt!)

Im Interesse der Rechtssicherheit werden jetzt die Aufgaben nachrichtendienstlicher Abwehr und Aufklärung eindeutig auf militärische Nachrichtendienste zugeschnitten, und es werden eindeutige Zuordnungen zu Aufgaben und Befugnissen im § 20 Abs. 3 gegeben. Das ist etwas, was Sie in Frage stellen. Ich sage hingegen, es ist eindeutig geregelt. Lesen Sie im Gesetz nach!

Die Bestimmungen des Wach- und Sicherheitsdienstes werden in den §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 klar und eindeutig definiert. Bitte nachlesen! Ich bin nicht bereit, für Sie jetzt hier die Leseschule zu machen. (Bundesrat Winter: Das brauchen Sie auch nicht!) Das muss jeder für sich selbst erledigen. (Bundesrat Winter: Hat niemand verlangt!)

Die Leistungsrechte des Bundesheers im Einsatz zur Auftragserfüllung sind unverzichtbar, und sie sind den Bestimmungen des § 44 SPG vergleichbar. Bisher war das Leistungsrecht zur Auftragserfüllung im Rahmen der militärischen Landesverteidigung nicht ausreichend!

Die militärische Sicherheit ist in § 4 klar und eindeutig definiert. Es ist also nichts Unklares vorhanden. Bitte lesen Sie es nach! Sie werden diesen Satz noch ein paar Mal von mir hören. Dann würden wir uns nämlich heute diesen Teil der Sitzung ersparen.

Die Datenermittlungen sind in § 22 eindeutig eingeschränkt.

Klare Abgrenzungen gibt es zum SPG, da die Dienste nur im Zusammenhang mit militärischen und damit im Zusammenhang stehenden Tatsachen, Vorgängen und Vorhaben Informationen


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