Bundesrat Stenographisches Protokoll 667. Sitzung / Seite 215

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desverteidigung behandelt. Im Prinzip war es – auch von Ihren Experten – unbestritten, dass die nachrichtendienstliche Tätigkeit einen Bestandteil der militärischen Landesverteidigung darstellt.

Es würde die Grenzen und den Rahmen – vor allem auch den zeitlichen Rahmen – dieser heutigen Sitzung sprengen, das jetzt anhand von Beispielen näher zu erläutern. Aber wieso eine klare gesetzliche Determinierung dieser im Artikel 79 B-VG verankerten grundsätzlichen Bestimmung der militärischen Landesverteidigung verfassungswidrig sein soll, auch das kann ich nicht ganz verstehen!

In der öffentlichen Debatte wurde nur eines als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen: dass der Rechtsschutzbeauftragte nicht in Form einer Verfassungsbestimmung, sondern in einem einfachen Gesetz verankert worden ist. Hiezu gibt es unterschiedliche Meinungen, das gebe ich zu. Es gibt Verfassungsexperten, die sagen, das ist zulässig, weil es auch andere Bereiche, wie etwa jenen der Strafprozessordnung, gibt, wo ebenfalls weisungsfreie – das ist auch ganz wichtig – Rechtsschutzbeauftragte in einfachen Gesetzen verankert werden, und es gibt andere Verfassungsexperten, die meinen, das sei verfassungswidrig.

Nun hat Ihre Fraktion, ebenso wie die Fraktion der Grünen, angekündigt, dass sie eine Klage beim Verfassungsgerichtshof – die interessanterweise gerade gegen den Ausbau des Rechtsschutzes gerichtet ist – einbringen möchte. Das ist Ihnen selbstverständlich unbenommen, und ich sehe darin auch überhaupt kein Problem. Denn warum soll es denn ein Problem sein, dass jetzt endlich – im Gegensatz zu früher – der Verfassungsgerichtshof seine Kontrollbefugnisse gegenüber dem Gesetzgeber wahrnehmen kann? – Denn wir haben doch immer wieder kritisiert – das war auch immer wieder Gegenstand von verfassungsrechtlichen Studien –, dass durch den übermäßigen Gebrauch von Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen viele Materien, die möglicherweise problematisch gewesen sind, der verfassungsrechtlichen Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof entzogen worden sind. Ich würde eher sagen: Das ist eine Rückkehr zur demokratischen und verfassungsrechtlichen Normalität, dass wir jetzt das, was unserer Meinung nach einfachgesetzlich zu regeln ist, in einfachen Gesetzen machen und dadurch erst die Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ermöglichen! (Beifall bei den Freiheitlichen sowie bei Bundesräten der ÖVP.)

Wenn der Verfassungsgerichtshof meint, Teilbereiche dieses Gesetzes seien verfassungswidrig, dann müssen wir das selbstverständlich reparieren. Ich bin davon überzeugt, dass der Verfassungsgerichtshof der Meinung der Mehrheit im Nationalrat – und, wie ich hoffe, auch der Mehrheit hier im Bundesrat – folgen wird und die Verfassungskonformität feststellen wird.

Insgesamt möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es um keine Ausweitung der Rechte oder der Befugnisse von militärischen Organen, sondern, ganz im Gegenteil, um eine in verschiedenen Bestimmungen seit Jahrzehnten geforderte einfachgesetzliche Regelung des Rechtsschutzes und der Befugnisse von militärischen Organen geht. Es war längst fällig, dass diese auch endlich beschlossen wird. – Vielen Dank. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

23.53

Präsident Johann Payer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Dies ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Es liegt zunächst ein Antrag der Bundesräte Ernst Winter und Genossen vor, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates samt der angeschlossenen Begründung Einspruch zu erheben.


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