Bundesrat Stenographisches Protokoll 687. Sitzung / Seite 71

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Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 18. April 2002 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll.

Auch dieser Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 18. April 2002 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Auch dieser Beschluss regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, sodass er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen als Letztes zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 18. April 2002 betreffend das Protokoll zur neuerlichen Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf auch er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist angenommen.

14. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 18. April 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (649/A und 1084/NR sowie 6645/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 14. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Ulrike Haunschmid übernommen. Ich bitte sie darum. (Präsidentin Pühringer übernimmt den Vorsitz.)

Berichterstatterin Ulrike Haunschmid: Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt der Bericht des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen


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