Bundesrat Stenographisches Protokoll 690. Sitzung / Seite 248

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richtshofes, dem sich noch mehrere dieser Art anfügen ließen, und so weit der Verfassungsgerichtshof zu jenem Organ, dem bei den vorgesehenen Finanztransaktionen zwischen Krankenkassen und Ausgleichsfonds eine maßgebliche, aber offenbar heute schon absehbar verfassungswidrige Rolle zugedacht ist.

Zweite Frage: Wie unsolidarisch wäre denn eigentlich Österreich, wenn es sich als Nettozahler in der EU gegen höhere Beiträge wehrt und sich einzelne die ASVG-Novelle verteidigende Politiker sogar für eine Kürzung unserer bisherigen Beiträge aussprechen, obwohl auf der Hand liegt, dass die Erweiterung der EU einen erheblichen Mitteleinsatz erfordern wird? – Hier wird ganz offenkundig mit zweierlei Maß gemessen.

Schließlich erweckt die Kritik den Eindruck, als ob man gegen die Einrichtung eines Ausgleichsfonds und damit verbundene Solidarzahlungen wäre. Tatsache ist aber, dass es einen solchen Ausgleichsfonds bereits 40 Jahre lang gibt und unser Land, wie andere auch, die ganze Zeit hindurch widerspruchslos Nettozahler war. Wenn aber dieser Beitrag innerhalb der beiden letzten Jahre nahezu verdreifacht wird und zusammen mit den Zwangsdarlehen dazu führt, dass nunmehr auch die letzten Gebietskrankenkassen ein Gebarungsdefizit bekommen werden, dann wird man die Sachgerechtigkeit dieser Vorgangsweise doch wohl in Zweifel ziehen dürfen, zumal wir damit keineswegs allein stehen.

Ein Kritiker hat ja an die Adresse Vorarlbergs sogar gemeint, so habe er sich Solidarität und Subsidiarität der christlichen Soziallehre in der Praxis immer schon vorgestellt. Das übersieht einen fundamentalen Grundsatz dieser Soziallehre, nämlich dass Hilfe vornehmlich Hilfe zur Selbsthilfe sein soll. An der Hilfe hat es jetzt schon 40 Jahre lang nicht gemangelt, wohl aber offenkundig an der Bereitschaft zur Selbsthilfe.

Ein weiterer Kritiker forderte Solidarität mit folgendem Argument ein: "In den Ländern mit Universitätskliniken ist die Versorgung natürlich teurer. Sie wird ja auch von den Bewohnern der angrenzenden Bundesländer in Anspruch genommen werden. Daher müssen auch die unterschiedlichen Kosten ausgeglichen werden." – Ende des Zitats. Dieser Hinweis verschweigt aber geflissentlich, dass diese erwähnten Mehrkosten bereits bei der Festlegung der Landesquoten in der 15a-Vereinbarung über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung berücksichtigt sind. Ist es unsolidarisch, wenn man sich dagegen wehrt, dass für ein und denselben Sachverhalt zwei Mal bezahlt werden soll?

Dem Verfassungsgerichtshof wird immer wieder vorgeworfen, dass er mit seinen Entscheidungen Politik mache. Das muss er aber wohl, wenn der Gesetzgeber bei der Beachtung verfassungsrechtlicher Schranken ein Vakuum hinterlässt und zweifelsfrei verfassungskonforme Alternativen, wie etwa eine Übergangsfinanzierung auf dem Kapitalmarkt, von vornherein ausschließt. Ein Einspruch des Bundesrates würde den Nationalrat in die Lage versetzen, die Weichenstellung so zu gestalten, dass sie vom Verfassungsgerichtshof nicht nachträglich kontrolliert werden muss und politisch dauerhaft Bestand hätte. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der Freiheitlichen und der SPÖ.)

1.14

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Fasching. – Bitte.

1.14

Bundesrat Paul Fasching (ÖVP, Burgenland): Frau Präsidentin! Sehr verehrter Herr Staatssekretär! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich werde meine positive Haltung zur 60. ASVG-Novelle etwas kürzer fassen. (Bundesrat Konecny: Es fällt einem dabei auch wenig ein!)  – Hören Sie mir einmal zu, Herr Kollege Konecny, bevor Sie schon ein Urteil abgeben! Okay? (Bundesrat Konecny: Sicher!)  – Einverstanden.

Die einzelnen Versicherungszweige beziehungsweise die Versicherungsträger innerhalb eines Versicherungszweiges sind mit unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeiten ausgestattet. Meine Damen und Herren! Die Tendenz zur Entwicklung reicher und ärmerer Versicherungsträger möchte ich wie folgt begründen:


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