Bundesrat Stenographisches Protokoll 705. Sitzung / Seite 66

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Ihnen allen möchte ich ein herzliches Danke sagen. Ich nehme gerne die Dankes- und Anerkennungsworte entgegen und werde sie an die Mitarbeiter unseres Hauses weitergeben, sie haben sie wirklich redlich verdient. Ihnen kann ich nur versichern, dass wir mit gleicher Kraft und Stärke für eine gute Verwaltung, letztendlich aber für die Bevölkerung weiterarbeiten werden. – Danke. (Allgemeiner Beifall.)

12.08

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Herr Volksanwalt Mag. Stadler. – Bitte.

 


12.09

Volksanwalt Mag. Johann Ewald Stadler: Herr Vorsitzender! Hoher Bundesrat! Mei­ne Damen und Herren! Ich möchte auf die an mich gerichteten Fragen aus dem Bericht des Jahres 2002 der Reihe nach eingehen.

Zunächst hat Herr Bundesrat Schimböck die Problematik der Gewerbeordnung hinsichtlich der Befugnisse der Zahntechniker angesprochen, wobei ich nicht verhehle, dass mir das Ganze schon zu lange dauert, weil es eine relativ einfache Frage zu klären gälte, nämlich die Frage, darf ein Zahntechniker nur in Anwesenheit eines Zahn­arztes einem Patienten in den Mund fahren und dabei einen Abdruck vornehmen oder nicht. Selber habe ich als Patient diese Erfahrung gemacht, der Zahnarzt stand da­neben, der Zahntechniker hat den Abdruck vorgenommen, was er genau genommen nicht dürfte.

An sich sollte er das auch dürfen, wenn der Zahnarzt nicht daneben steht. – Das ist die Auffassung der Volksanwaltschaft. Wir glauben, dass das einfach eine wirklich zu restriktive Regelung ist, die das Ganze zu kompliziert und auch zu schwerfällig macht.

Bei den Kontaktlinsenoptikern hat man eine Regelung gefunden, wonach der Optiker einen derartigen Eingriff in die Körpersphäre des Patienten machen darf. Dort gibt es nicht das Problem, dass der Augenarzt daneben stehen muss, wenn er diese Tätigkeit vornimmt, sondern wenn der Optiker dabei einen vom Arzt zu behandelnden Defekt feststellt, dann hat der Kontaktlinsenoptiker das nachweislich dem Patienten zur Kenntnis zu bringen und ihn an einen Arzt weiter zu verweisen.

Meine Damen und Herren des Hohen Bundesrates! Ich frage: Warum geht das bei den Zahntechnikern nicht? Dies geht in manch anderen europäischen Staaten, aber in Österreich geht dies bis zur Stunde nicht. Ich habe noch keine Stellungnahme des zuständigen Ressortleiters bekommen, wie man in Zukunft diese relativ einfache Problematik zu lösen gedenkt.

Die zweite Frage, die Herr Bundesrat Schimböck gestellt hat, betrifft die vereinfachten Verfahren der Gewerbeordnung. Meine Damen und Herren! Die Volksanwaltschaft hat seit Jahren immer wieder auf das Problem des fehlenden Anrainer- und Nach­barschutzes im vereinfachten Verfahren hingewiesen. Das ist einer der Gründe, warum die Volksanwaltschaft gerade in diesem Segment so stark von Beschwerdeführern auf­gesucht wird. Es gibt keine formelle Möglichkeit, sich gegen Emissionen und Beläs­tigungen durch gewerbliche Anlagen im Verfahren selber hinreichend zur Wehr zu setzen, weil dort die Behörde von sich aus das Anrainerinteresse zu wahren hätte. Sie können davon ausgehen, dass der Anrainer oder der Nachbar nicht immer mit der Interessenwahrung seitens der Behörde im vereinfachten Verfahren einverstanden und damit zufrieden ist.

Bundesrat Weilharter hat die Problematik der Schanigärten-Verordnung, insbesondere der Steiermark, angeschnitten. Die Schanigärten-Verordnung des Landes Steiermark beziehungsweise der Frau Landeshauptmann von Steiermark ist von der Volksan­waltschaft beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden. Der Verfassungs-


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