BundesratStenographisches Protokoll768. Sitzung / Seite 76

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Sanierung von Umweltschäden Parteienstellung haben und gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, beim jeweils zuständigen UVS Be­rufung einbringen können. Selbstverständlich auf ihre Kosten.

Für die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wie das bis dato bereits auch beim Wasserrechtsgesetz 1959 gegolten hat. Die BH ordnet entsprechende Sanierungsmaßnahmen an. Die Kosten für den dies­bezüglichen Verwaltungsaufwand sind natürlich auch vom Verursacher zu bezahlen.

Kolleginnen und Kollegen! Die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben in einem eigenen Bundes-Umwelthaftungsgesetz erfolgt unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Harmonisierung mit dem bestehenden Anlagenrecht und natürlich auch unter Wahrung des hohen Schutzniveaus, das wir im nationalen Wasserrecht haben.

Ich denke daher, dass dem vorliegenden Bundes-Umwelthaftungsgesetz ein wesent­licher Schritt in puncto mehr Umweltschutz zugrunde liegt, aber auch mehr Schutz vor Umweltschäden, und hoffe, dass die Schäden, deren Behandlung durch dieses Gesetz geregelt wird, nicht eintreten und zum Tragen kommen. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP.)

13.19


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bun­desrat Ing. Kampl. – Bitte.

 


13.19.14

Bundesrat Ing. Siegfried Kampl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Kärnten): Sehr ge­ehrte Frau Präsident! Geschätzter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Her­ren! Liebe Kollegen! Dieses Gesetz, Umweltschäden-, Umwelthaftungsgesetz bringt viele neue Errungenschaften, die europaweit Platz greifen sollen – Umweltschutz kennt ja keine Grenzen. Damit gibt es in Teilbereichen eine nachvollziehbare Ordnung. Für viele Menschen ist das Neuland – und dieses Neuland muss bewältigt werden.

Bei diesem Gesetz geht es um den Schutz von Schutzgütern, unserer Lebens­grundlage – eine Aufgabe, die von uns für alle Zeiten zu sichern sein sollte und müsste.

Das neue Umwelthaftungsgesetz sollte aber auch eine hohe Anforderung für uns alle sein. Zu dem sollten wir uns bekennen. Vieles ist neu, vieles, Herr Bundesminister, ist offen. Offen ist die Frage der Beweislast, was heute schon zur Diskussion gestellt wurde.

Die Firmen oder Unternehmen haben alles zu tun, keine Beeinträchtigungen für Boden, Wasser oder Luft zu verursachen. Die Beweislast, Herr Bundesminister, ist aber – wie ich meine – die Aufgabe der Behörde, der Verwaltung.

Daher stimmen wir diesem Gesetz nicht zu. (Beifall des Bundesrates Mitterer. – Bundesrat Hensler: Zuerst hast du es gelobt!)

13.21


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Jany. – Bitte.

 


13.21.17

Bundesrat Reinhard Jany (ÖVP, Burgenland): Frau Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Wir setzen mit dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz eine EU-Richtlinie um, die die Vermeidung und die Sanierung von Umweltschäden nach dem Verursacherprinzip regelt. Mit der Umsetzung der Richtlinie europaweit


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