Wien von den Mietkosten je 50 Prozent übernehmen werden. Damit ist sichergestellt, dass im ersten Bezirk hochwertige Arbeitsplätze geschaffen worden sind.
Zuletzt darf ich noch bekanntgeben, dass wir zu allen Tagesordnungspunkten, die jetzt gemeinsam behandelt worden sind, keinen Einspruch erheben werden. – Ich danke. (Beifall bei der ÖVP sowie der Bundesräte Ing. Bock und Zangerl.)
14.27
Präsident Erwin Preiner: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Kaltenbacher. Ich erteile es ihm.
14.27
Bundesrat Günther Kaltenbacher (SPÖ, Steiermark): Geschätzter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich werde weder zum Lissabon-Vertrag noch zum Außenpolitischen Bericht etwas sagen, sondern einige Bemerkungen zum Konsulargebührengesetz machen.
Worin bestehen die Änderungen dieser Novelle? – Es erfolgt eine Reihe von Anpassungen an derzeit geltende Bestimmungen des Gebührengesetzes hinsichtlich der Beantragung von Aufenthaltstiteln, bei der Antragstellung eines Personalausweises für Minderjährige – ich habe mich da auch erst einlesen müssen – sowie bei Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Vertretungsbehörden im Ausland.
Weiters soll im Sinne des Kostenbewusstseins bei Beanspruchung der Vertretungsbehörden im Ausland außerhalb der Dienststunden ein 50-prozentiger Aufschlag auf die jeweils zur Anwendung kommenden Tarifposten für Amtshandlungen eingehoben werden. Ich verstehe das so, dass offensichtlich doch sehr viele Bürger und Bürgerinnen die Vertretungsbehörden im Ausland insbesondere auch außerhalb der Dienststunden in Anspruch nehmen – und das verursacht eben Überstunden. Zukünftig soll dementsprechend sinnvoll damit umgegangen werden, wenn dadurch Kosten entstehen.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit Opfern von politischer oder rassischer Verfolgung bis 1945 waren ja generell von diesen Gebühren befreit. Neu hinzugekommen ist, dass bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg von 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern auch diese davon befreit sind.
Weiters wurde auf Initiative der SPÖ sichergestellt, dass eine Regresspflicht auch weiterhin vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig ist. Künftig ist eine Ersatzpflicht bei Verschulden bis 10 000 € und bei grobem Verschulden 10 000 € bis 50 000 € für Auslagen vorgesehen, die österreichischen Vertretungsbehörden oder deren Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz im Ausland erwachsen.
Ich konnte nicht die Definition herausfinden – wie Kollege Schennach bereits gesagt hat – hinsichtlich Verschuldens beziehungsweise groben Verschuldens. Nichtsdestotrotz werden wir dieser Änderung gerne unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei der SPÖ.)
14.30
Präsident Erwin Preiner: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Die Debatte ist somit geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.
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