BundesratStenographisches Protokoll805. Sitzung / Seite 121

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Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster ist Herr Bundesrat Zangerl zu Wort gemeldet. – Bitte. (Zwischenruf bei der SPÖ. – Bundesrat Zangerl – auf dem Weg zum Rednerpult –: Es liegt nicht immer in der Kürze die Würze!)

 


16.07.36

Bundesrat Stefan Zangerl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Tirol): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zuseher zu Hause vor den Bildschirmen! Es freut mich natürlich, wenn alle dieser Vorlage zustimmen. Alleine in Innsbruck hat es noch vor einem oder einem halben Jahr ganz anders ausgeschaut.

In einem am 22. April 2010 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigte dieser die Rechtsansicht der Arbeiterkammer Tirol und erklärte drei Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes für Europa als rechtswidrig. Vertragsbedienstete, die von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, mussten eine Kürzung ihres bereits erworbenen, aber noch nicht verbrauchten Urlaubes hinnehmen.

Dem hat der Europäische Gerichtshof nun eine Riegel vorgeschoben und der AK Tirol recht gegeben, dass diese Vorgangsweise der EU-Teilzeitrichtlinie widerspricht, da dies eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellt.

Der Gerichtshof betont in seinem Urteil, dass der Urlaubsanspruch eines Arbei­tnehmers ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechtes der EU ist. Aber es profitieren auch arbeitende Eltern von diesem Erkenntnis. Jeder Urlaub, den sie vor Antritt einer Karenz nicht mehr verbrauchen konnten, muss nun auch nach Ende der Karenz zur Verfügung stehen. Bislang ist der Urlaubsanspruch während einer zwei­jährigen Karenzdauer leider Gottes verfallen.

Das Erkenntnis hat aber nicht nur Auswirkungen auf Vertragsbedienstete, sondern auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch einen alten Urlaub vor der Karenz übrig hatten. Besonders betroffen sind davon Mütter, die aus gesundheitlichen Grün-den in vorzeitigen Mutterschutz gehen müssen und daher keine Chance haben, ihren Urlaub vor der Karenz anzutreten.

Das Recht, dass jene Ansprüche, die man vor Antritt der Karenz hatte, auch nachher aufrecht sind, lässt sich aus der Elternurlaubsrichtlinie der EU ableiten und steht daher auch jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer in Österreich zu.

Schließlich können sich aber auch befristet und fallweise Beschäftigte im öffentlichen Dienst über dieses Gesetz freuen. Sie müssen entgegen der bisherigen Regelung nun auch dem Vertragsbedienstetengesetz unterliegen, was beispielsweise für Sitzwachen in den Krankenhäusern viele Vorteile bringt.

Bisher wurden Studenten, die oft auf derartige Einnahmen eigentlich existentiell ange-wiesen sind, um ihr Studium fortzusetzen, klar benachteiligt. Beispielsweise verdienten Medizinstudenten, die neben ihrem Studium als Sitzwachen in der TILAK arbeiteten – um ein Beispiel aus Tirol zu nehmen –, weniger als die Hälfte dessen, was eine un­qualifizierte Aushilfskraft in der Gehaltstabelle des Vertragsbedienstetengesetzes ver­diente, und das ist, ehrlich gesagt, ein unhaltbarer Zustand.

Die EU verbietet nicht nur die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, sondern auch jegliche Diskriminierung vom befristet Beschäftigten. Für mich ist dies ein Schritt zu mehr Gerechtigkeit, und es erfüllt mich mit Freude, dass offensichtlich alle hier in diesem Hohen Hause Vertretenen diesem Gesetz zustimmen. – Ich danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei Grünen, ÖVP und SPÖ.)

16.11

 


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