7037 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Landesverteidigungsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Mai 2004
betreffend Übereinkunft über die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens
über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die
Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Das Übereinkommen über die Verminderung der
Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in
Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975) bleibt gemäß seinem
Art. 12 Abs. 1 auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Das Übereinkommen sieht in Art.
12 Abs. 2 vor, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommen durch eine an den
Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen kann, soweit
es sie selbst betrifft. Die Möglichkeit einer teilweisen Kündigung des
Übereinkommens ist nicht vorgesehen.
Einige der Vertragsparteien haben erklärt,
dass sie nicht mehr an Kapitel I des Übereinkommens gebunden sein wollen, da
ihre nationale Gesetzgebung nicht mehr den im Übereinkommen enthaltenen
Bestimmungen entspricht. Von Österreich ist eine Kündigung des Kapitel I nicht
beabsichtigt.
Der Generalsekretär des Europarates hat in
einer Note vom 5. März 2003 nun vorgeschlagen, eine Übereinkunft über die
Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens aus 1963 im Sinne von
Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, abzuschließen, mit der die Möglichkeit der Kündigung des Kapitels I des
Übereinkommens geschaffen werden soll. Alle Vertragsparteien sollen dem
Generalsekretär bestätigen, dass jede Vertragspartei, soweit sie betroffen ist,
jederzeit das Kapitel I dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete Notifikation kündigen kann, diese Kündigung ein Jahr
nach dem Datum des Erhalts einer solchen Notifikation durch den Generalsekretär
wirksam wird und die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens in der
durch das Protokoll von 1977 zur Änderung des Übereinkommens über die
Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die
Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit geänderten Form
gelten.
Österreich ist diesem Protokoll nicht
beigetreten.
Die Übereinkunft über die Auslegung von
Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher
Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher
Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a des Wiener
Übereinkommens über das Recht der Verträge ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend, enthält jedoch keine verfassungsändernden oder
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Sie hat auch nicht politischen Charakter.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien beim Abschluss
dieser Übereinkunft die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des
Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche
Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Landesverteidigungsausschuss
stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Mai 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 05 17
Ewald
Lindinger Harald
Reisenberger
Berichterstatter
Vorsitzender