Schriftliche Information gemäß § 6 EU-InfoG:

 

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

COM(2012) 788 final; 2012/0366 (COD)

 

 

 

1.                 Inhalt und Ziel der Vorlage:

Der gegenständliche Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist eine Revision zur Tabakprodukterichtlinie 2001/37/EG die am 5. Juni 2001 erlassen wurde.

 

Er  enthält neue und strengere Vorschriften über die Herstellung von Tabakerzeugnissen (Inhaltsstoffe), die Aufmachung der Tabakerzeugnisse (Warnhinweise) und deren Verkauf, aber auch  Regelungen betreffend den maximalen Teer- Nikotin- und CO2 Gehalt,  sowie Regelungen hinsichtlich der Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf neue Produkte und des grenzüberschreitenden Fernabsatz, den  illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen und rauchlosem Tabak.

 

Mit dem neuen Vorschlag reagiert die Kommission auf die unterschiedlichen Regelungsansätze und die daraus entstandenen Abweichungen zwischen den Gesetzen der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Hauptziel der Überarbeitung und des nunmehrigen Vorschlags ist ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig die Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Hauptaugenmerk wird dabei auf die (Primär-)Prävention bei Kindern/Jugendlichen, auf den Rauchstop bei Erwachsenen sowie auf den Konsumentenschutz gelegt.

 

Nach Abschluss des öffentlichen Konsultationsverfahrens mit Ende 2010  wurde eine gründliche Folgenabschätzung vorgenommen, bei der die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen verschiedener in Betracht gezogener politischer Optionen geprüft worden sind. Mehrere externe Studien wurden während dieses Verfahrens in Auftrag gegeben.

 

 

2.                 Stand des Verfahrens auf europäischer Ebene:

Der gegenständliche Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen wurde am  19.12.2012 von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Der Legislativvorschlag wurde inzwischen  an den Rat und das Europäische Parlament weitergeleitet, die für die Verabschiedung verbindlicher Rechtsvorschriften zuständig sind. Eine erste Anhörung im Europäischen Parlament ist für 25.02.2013 anberaumt, in der in der der Vorschlag diskutiert werden soll.

Eine erste inhaltliche Befassung der Ratsarbeitsgruppe Öffentliche Gesundheit fand am 16.01.2013 statt.

 

Im Idealfall sollte die Richtlinie nach Abschluss der jeweiligen Verfahren im Europäischen Parlament bzw. im Rat  spätestens im Jahr 2014 erlassen werden und ab 2015 bzw.  2016 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und dort  zur Anwendung gelangen.

 

 

3.                 Position:

Als  grundsätzlich positiv gesehen werden die Vorschläge der EK zu einer Verschärfung/Ausweitung der geltenden Richtlinienbestimmungen betreffend:

-         die Einführung von kombinierten Warnhinweisen für Tabakerzeugnisse – Bild & Text,

-         die Regelungen/Einbeziehung von neuen Produkten wie E-Zigaretten etc., soweit sie nicht dem Arzneimittelrecht in Österreich unterstehen,

-         ein EU-weites Verbot des Internethandels mit Tabakprodukten und Einschränkung/Werbung an Verkaufsstellen,

-         ein verpflichtender Aufdruck von Quitlines auf jeder Zigarettenpackung,

-         ein verbindliche Einführung vom EMTOC in allen Mitgliedstaaten der EU.

 

Problematisch hingegen sieht  Österreich die Bestrebungen vor allem hinsichtlich Plain Packaging.

Die Maßnahme der einheitlichen Zigarettenpackungen („Plain Packaging“) ist aus gesundheitspolitischer Sicht zwar grundsätzlich begrüßenswert, dennoch erscheint es erforderlich, strittige Rechtsfragen/Problemstellungen wie marken- und urheberrechtliche Aspekte sowie Fragen im Zusammenhang mit Schmuggel (Sicherheitssystem wie Hologramme, System zur Verfolgung und Rückverfolgung entlang der legalen Lieferkette, etc.) zu klären.

 

Aus österreichischer Sicht werden jedenfalls (aufgestellt in einer Art Positiv- und/oder Negativliste betreffend Tabak-Erzeugnis-Inhaltsstoffe) einheitliche Kriterien für die Beifügung von Zusatz-/Inhaltsstoffen in Tabakwaren auf EU-Ebene für erforderlich gehalten.

 

Auf Initiative der Industriellenvereinigung nahmen an der dort am 01.02.2013 anberaumten Besprechung neben der EU/DG Sanco auch Vertreter des BMWFJ und des BMG, wie auch Vertreter der Tabak- und Papierindustrie teil. Dabei bestand Gelegenheit, auf die mit Umsetzung der Tabakprodukterichtlinie  einhergehenden o.a. Problemstellungen einzugehen; hierzu noch ergänzend erwartete schriftliche Positionen der Tabak- und Papierindustrie könnten bei den  weiteren Verhandlungen hinsichtlich einer nationalen Positionierung  Österreichs noch mitberücksichtigt werden.

 

 

4.                 Auswirkungen auf die österreichische Gesetzeslage:

Sobald die nunmehr  geänderte Tabakprodukterichtlinie verabschiedet worden ist, gilt es diese innerhalb einer Frist  von 2 Jahren (2015/2016) in nationales Recht umzusetzen; dies erfordert eine Anpassung des derzeitigen Tabakgesetzes, BGBl. 431/1995,  i.d.g.F..

 

                                         

5.                 Finanzielle Auswirkungen:

Da auf EU-Ebene der in Rede stehende  Vorschlag noch diskutiert wird, sind konkrete finanzielle Auswirkungen derzeit  nicht absehbar und können solche daher im Moment  noch nicht beziffert werden.

 

 

6.                 Verhältnismäßigkeit und Subsidarität:

Gemäß Artikel 114 Abs. 1 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat ermächtigt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben; angemerkt wird, dass  sich der Regelungsbereich „Gesundheit“ in der Kompetenz der Mitgliedstaaten befindet.

 

Einige nunmehrige Regelungsbereiche waren bereits mit der geltenden Tabakprodukterichtlinie 2001/37/EG  harmonisiert worden, mussten jedoch im Hinblick auf  wissenschaftliche und internationale  Entwicklungen aktualisiert werden. Angesichts der bisherigen Harmonisierung können die Mitgliedstaaten nicht unilateral tätig werden, wenn es z.B. um die Vergrößerung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise geht; hinzukommend ist es für einen Mitgliedstaat sehr schwer unilateral in bestimmten Bereichen zu handeln, da auch die Durchsetzung problematisch ist, wenn andere Mitgliedstaaten anderslautende Regelungen haben. Somit ist übergeordnetes Ziel der nunmehrigen Revision dafür Sorge zu tragen, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

 

Die Wirksamkeit der in der Richtlinie  vorgesehen Maßnahmen wird wissenschaftlich durch eine Anzahl von Studien belegt.

 

Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen einerseits dem Bürger künftig präzisere Informationen über die Tabakprodukte zu erhalten und andererseits kann die Einschränkung der Attraktivität der Produkte junge Menschen davon abhalten, mit dem Rauchen  zu beginnen; Raucher wiederum treffen eine bewusstere Produktauswahl und werden in die Lage versetzt zu entscheiden, ob sie  mit dem Rauchen aufhören wollen.

 

Den Regierungen und der Gesellschaft insgesamt kommt  dadurch ein besserer Schutz der öffentlichen Gesundheit zu Gute.

 

Den Herstellern von Tabakerzeugnissen werden die klareren Vorschriften, das bessere Funktionieren des Binnenmarkts und die für alle Wettbewerber gleichen Ausgangsbedingungen zugute kommen. Die neuen Vorschriften tragen insbesondere den spezifischen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung.

 

Wien, am 5.2.2013

 

Dr. Franz Pietsch eh

Leiter der Abteilung II/1 im BMG