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der Abgeordneten Dr.Haider, Dolinschek

betreffend umfassende Maßnahmen gegen die steigende Arbeitslosigkeit

 

 

Die Arbeitslosenzahlen werden nicht nur von der Wirtschaftsentwicklung, sondern auch von

Steuerungseffekten staatlicher Regelungen beeinflußt. Gerade wenn die Situation auf dem Ar-

beitsmarkt schwieriger wird, müssen deshalb die staatlich geschaffenen Rahmenbedingungen

darauf überprüft werden, ob sie die Arbeitslosigkeit begünstigende Fehlsteuerungen enthalten.

In einigen Bereichen scheinen aus diesem Blickwinkel durchaus Gesetzesänderungen notwen-

dig:

 

Arbeitslosenversicherung: Viele arbeitslose Menschen sind dies deshalb relativ lange, weil sie

für die Annahme jeder unter ihrer Qualifikation liegenden Beschäftigung vom System "bestraft''

werden: Das Arbeitslosengeld fällt weg, die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice

werden eingestellt, künftiges Arbeitslosengeld sinkt, die schlechter qualifizierte Tätigkeit wird

auch in Zukunft zumutbar. Auch die Annahme eines Arbeitsplatzes während einer saisonal

bedingten Arbeitslosigkeit ist für den Arbeitslosen negativ, weil der Verdienst für die Arbeit

kaum höher ist als das durch die Überstunden der Saisonarbeit bedingt hohe und mühelos

erworbene Arbeitslosengeld. Zusätzliche Arbeit, die möglicherweise schon vor Verlust des Ar-

beitsplatzes ausgeübt wurde, muß ein Arbeitsloser - wenn der Verdienst über der Gering-

fügigkeitsgrenze liegt - derzeit ehestmöglich aufgeben, um überhaupt Arbeitslosengeld zu erhal-

ten. Arbeitslose können andererseits ungehindert bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen

(Hausbesorgertätigkeit samt Entgeltwert der freien Dienstwohnung bleibt gänzlich unberück-

sichtigt!), ohne eine Einbuße an Arbeitslosengeld hinnehmen zu müssen.

 

Diese tendenziell zur Erhöhung der Arbeitslosenzahl und der Belastung der Versicherten-

gemeinschaft geeigneten falschen Anreize könnten behoben werden, indem nicht der Quali-

fikation des Arbeitslosen entsprechende oder trotz Einstellungszusage außerhalb der Saison

oder weiterhin nach Verlust der versicherten Tätigkeit bestehende Einkünfte auf das

Arbeitslosengeld teilweise angerechnet werden. Damit würde nicht nur die ungerechtfertigte

Gewährung des vollen Arbeitslosengeldes trotz eines daneben erzielten geringfügigen

Einkommens beseitigt, sondern auch durch das erhöhte Einkommen ein Anreiz gegeben,

vorübergehend auch nicht der Qualifikation des Arbeitslosen entsprechende Beschäftigungen

anzunehmen. Die weitere Vermittlung auf eine zumutbare Arbeitsstelle muß aber ebenso

aufrecht bleiben wie die Beibehaltung der Zumutbarkeit nach der Qualifikation des Arbeitslosen

und die Weitergeltung der alten Bemessungsgrundlage.

 

Die eigene Passivität des Arbeitslosen bleibt normalerweise ohne jegliche Auswirkung: Das

Arbeitslosengeld wird bezahlt und die Verpflichtung zum Nachweis eigener Anstrengungen zur

Erlangung einer Beschäftigung ist derzeit auch so ausgestaltet, daß sie kaum einen spürbaren

Druck zur eigenverantwortlichen Arbeitsplatzsuche darstellt. Das Verhindern einer Anstellung

aufgrund einer Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice oder die Beschleunigung der Kündi-

gung, wenn die Annahme einer Beschäftigung unvermeidlich ist, macht fmndigen Arbeitslosen

erfahrungsgemäß auch keine besonderen Schwierigkeiten. So ist aufgrund einer kurzfristig gut

bezahlten Stelle einjahrelanges arbeitsloses und verglichen mit der Sozialhilfe meist auch hohes

Einkommen auf Kosten aller anderen Beitragszahler lukrierbar.

 

Diese zum Mißbrauch geradezu verlockende Gesetzeslage sollte so geändert werden, daß -

neben der Motivation zur vorübergehenden Annahme einer schlechteren Beschäftigung - eine

degressive Gestaltung der Höhe des Arbeitslosengeldes bis zur reinen Bedarfsabdeckung durch

die Sozialhilfe dazu beiträgt, Mißbräuche zu verhindern und eine möglichst rasche und

effiziente Arbeitssuche sicherzustellen. Diese Verringerung des Arbeitslosengeldes darf für

Arbeitslose, die vorübergehend andere Beschäftigungen annehmen oder sich sinnvoll und

erfolgreich weiterbilden (auch wenn diese Weiterbildung erst während der Arbeitslosigkeit

begonnen wurde), erst nach einer Frist von einem Jahr beginnen. Ebenso muß das Verhältnis

zwischen den Arbeits- und den Arbeitslosenzeiten in der gesamten Berufslaufbahn des

Betroffenen bei der Abstufung Berücksichtigung finden. Langzeitarbeitslose, die - aus welchen

Gründen immer - überhaupt keine Beschäftigung finden können und damit letztlich Sozialhilfe

beziehen, sollten (ebenso wie andere Sozialhilfebezieher, die dazu geeignet sind) von den

Gemeinden für gemeinnützige Arbeiten herangezogen werden können.

 

Ausländerbeschäftigung: Auf dem Arbeitsmarkt bedeutet eine hohe Arbeitslosenrate einen

deutlichen Überhang an Arbeitssuchenden. Jede Maßnahme, die geeignet ist, Mitbewerber von

diesem Markt fernzuhalten, ist daher grundsätzlich geeignet, die Arbeitslosigkeit zu senken. Da

der EU-Beitritt eine freizügige Konkurrenz der Arbeitssuchenden im gesamten EU-Raum er-

möglicht, scheint es besonders wichtig, zumindest im Bereich der anderen ausländischen

Arbeitnehmer und bei der Schwarzarbeit spürbare Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, die

Interessen der östereichischen Arbeitnehmer zu schützen.

 

Eine Einschränkung der Höchstzahlen für die Beschäftigung von (nicht aus der EU stammen-

den) Ausländern würde angesichts dessen, daß die Ausländerbeschäftigung im letzten Jahr trotz

steigender Arbeitslosigkeit zugenommen hat und die Zahl der beschäftigten Ausländer mit der

der Arbeitslosen übereinstimmt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sicherlich entspannen helfen.

Dies vor allem dann, wenn gleichzeitig die Arbeitslosen motiviert werden, kurzfristig auch

unter ihrer Qualifikation liegende Arbeitsangebote anzunehmen. Nachdem die Rückwanderung

der Flüchtlinge aus dem Balkankrieg nach dem Friedensschluß langsam beginnen wird und

geltende Beschäftigungsbewilligungen jedenfalls nicht betroffen sind, erscheint sie in abseh-

barer Zeit auch möglich und zumutbar.

 

Auch die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung muß weiter ausgebaut werden, um die

negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft zu verringern. Ein geeignetes

Mittel dazu ist die Ausweispflicht für ausländische Arbeitnehmhmer. Für die XVIII. Gesetzge-

bungsperiode hatte die große Koalition die Einführung einer Ausweispflicht vorgesehen, um die

Überwachung und Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zu erleichtern. Die geplante Maß-

nahme wurde aber überraschend von einem Koalitionspartner später abgelehnt. Inzwischen

wurde auf freiwilliger Basis in der Baubranche ein eigenes Dokument geschaffen; diese

lobenswerte Initiative der Privatwirtschaft kann aber natürlich nie die gleichen Wirkungen

haben wie eine staatliche Vorschrift.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

''Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der

östereichischen Wirtschaft und zur Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze ersucht, dem

Nationalrat Gesetzesentwürfe zuzuleiten, die:

in der Arbeitslosenversicherung

1 . eine Förderung von Zwischen- und Zusatzverdiensten (auch aus nicht der Qualifikation des

Arbeitslosen entsprechenden Tätigkeiten) sowie der Annahme einer Beschäftigung außerhalb

der Saison trotz Einstellungszusage durch die nur teilweise Anrechnung auf das Arbeits-

losengeld statt seines vollständigen Entfalles bzw. der jetzigen Nichtanrechnung von gering-

fügigen Einkünften,

2. eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice zur weiteren Vermittlung auf Arbeitsplätze, die

der höheren Qualifikation entsprechen, auch wenn eine schlechter qualifizierte Beschäfti-

gung angenommen wurde sowie die Beibehaltung der ursprünglichen Bemessungs grundlage

für das Arbeitslosengeld und der ursprünglichen Zumutbarkeitsgrenze,

3. eine degressive Gestaltung des Arbeitslosengeldes (wenn Zwischenverdienst angenommen

oder eine s innvolle und erfolgreiche Weiterbildung betrieben wird erst nach Ablauf eines

Jahres) mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit bis zur reinen Bedarfsabdeckung durch

die Sozialhilfe,

4. die Präzisierung und Verschärfung der vom Arbeitslosen nachzuweisenden ausreichenden

eigenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung und

5. spürbare Sanktionen für die "Vermeidung'' einer Beschäftigung (etwa durch eine verstärkte

Zusammenarbeit des Arbeitsmarktservice mit den Arbeitgebern)

enthalten und

 

im Bereich der Ausländerbeschäftigung

1. eine Ausweispflicht für ausländische Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz, wobei aus diesem

Ausweis die Arbeitsgenehmigung und die Anmeldung zur Krankenversicherung

hervorzugehen hat und

2. eine Absenkung der Höchstzahlen der Ausländerbeschäftigung für die Dauer der hohen

Arbeitslosigkeit

vorsehen.''

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorge-

schlagen.