313/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr Kostelka, Dr. Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, zuletzt geändert mit BGBl.

438/l 996, wird geändert wie folgt:

 

 

l . § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

"(3) Selbständige Anträge und Abänderungsanträge haben eine Darstellung der Kosten

und der Folgekosten für Bund, Länder und Gemeinden entsprechend den für die Erstellung

von Regierungsvorlagen gültigen Berechnungsvorschriften zu enthalten."

 

 

2. § 32a Abs. l erster Halbsatz lautet: .

 

"§ 32a. (l) Dem insbesondere mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten

Ausschuß (Budgetausschuß) obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß

Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG, die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzes-

vorschlägen sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann - bis auf

Wideruf - bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuß

übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und 51c Abs.

2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 B-VG

aufgelöst wird."

 

3. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

 

"§ 40a. (l) Die Ausschüsse haben das Recht, den Bundesminister für Finanzen aufzu-

fordern, innerhalb einer angemessenen Frist im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied

der Bundesregierung ein Gutachten über die Kosten und Folgekosten des zu beratenden

Gesetzesvorschlages einschließlich dazu eingebrachter Abänderungs- und Zusatzanträge

sowie Selbständiger Anträge gemäß § 27 Abs. l vorzulegen; die Aufforderung kann näher

bezeichnen, welche Kosten und Folgekosten insbesondere zu erheben sind.

 

(2) Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens bzw. Verstreichen der für die Vorlage des

Gutachtens gesetzten Frist kann der Ausschuß keinen Bericht an den Nationalrat erstatten;

dies gilt nicht im Falle einer Fristsetzung gemäß § 43.

 

(3) Hat der mit der Vorberatung eines Gesetzesvorschlages betraute Ausschuß kein

Gutachten eingeholt oder nicht begutachtete Abänderungsanträge mit erheblichen finanziellen

Auswirkungen beschlossen, kann auch der Budgetausschuß (§ 32a) nach Verteilung des

Ausschußberichtes ein Gutachten gemäß Abs. l einholen. Außer im Falle einer Fristsetzung

gemäß § 43 darf der betreffende Ausschußbericht erst nach Vorliegen dieses Gutachtens bzw.

Verstreichen der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist auf die Tagesordnung einer

Sitzung des Nationalrates gesetzt werden. Das Gutachten wird an alle Abgeordneten verteilt.

Zu einem solchen Gutachten kann der Budgetausschuß eine ergänzende Information

beschließen, die ebenfalls an alle Abgeordneten zu verteilen ist."

 

 

4. § 82 Abs. 2 Z 8 ist das Zitat ,,5 7 Abs. 4" durch das Zitat ,,57 Abs. 5" zu ersetzen.

 

 

Erläuterungen

 

 

 

Durch diese GOG-Novelle (Zif 1 bis 3) soll dem Bedürfnis nach Kostenwahrheit und -

transparenz bei gesetzlichen Maßnahmen Rechnung getragen werden.

 

Die Regelungen gehen davon aus, daß jeder vorberatende Ausschuß grundsätzlich die Kosten

und Folgekosten von Gesetzentwürfen evaluiert.

 

Sollte ein Ausschuß von diesem Recht, ein schriftliches Gutachten einzuholen, keinen

Gebrauch machen und selbst hohe finanzielle Belastungen insbesondere durch

Abänderungsanträge beschließen, so erhält der Budgetausschuß bis zur Beratung der Vorlage

im Nationalrat das Recht, selbst Gutachten einzuholen, wobei für die ErstelIung des

Gutachtens eine angemessene Frist zu setzen ist.

 

Mit der Zif. 4 des gegenständlichen Vorschlages wird einem Beschluß der Präsidialkonferenz

entsprochen.