3262/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3472/J-NR/1 997 betreffend Verleihung des

Titels eines Ehrensenators, die die Abgeordneten Dr. GRAF und Kollegen am 12. Dezember

1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Wieviele Ehrensenatoren gibt es je Universität?

Wie heißen diese und aus welcher Branche kommen sie?

An den zwölf österreichischen Universitäten gibt es insgesamt 346 Ehrensenatoren. Die Na-

men (und Berufe) der Ehrensenatoren der einzelnen Universitäten sind den jeweiligen öffent-

lich zugänglichen Publikationen zum Personalstand der einzelnen Universitäten zu entnehmen.

Daraus ergibt sich folgende Aufschlüsselung mit Angabe jener Branchen, denen die Ehren-

senatoren angehören:

Universität Wich: 17 (Politik, Universitätsprofessoren verschiedener Fächer)

Universität Graz: 12 (Politik, Wirtschaft, Kirche)

Universität Innsbruck: 32 (Politik, Wirtschaft)

Universität Klagenfurt: 7 (Wirtschaft)

Universität Salzburg: 41 (Politik, Wirtschaft)

Universität Linz: 18 (Politik, Wirtschaft, Medizin)

BOKU Wien: 43 (Landwirtschaft, Jus)

TU Wien: 104 (Technik, Bauindustrie, Politik)

TU Graz: 13 (Technik, Bauindustrie, Architektur)

Vet.Med. Wien: 20 (Veterinärmedizin, Jus, Politik)

WU Wien: 28 (Industrie, Bankwesen)

Montanuniv. Leoben: 11 (Wirtschaft, Politik, Bergbau)

2. Ist die Anzahl der Ehrensenatoren je Universität beschränkt?

Wie in der Anfrage zutreffend ausgeführt, war (ist) schon nach § 99 UOG 1975 die Genehmi-

gung des Bundesministeriums für Wissenschaft für die Verleihung der Ehrensenatorenschaft

nicht mehr erforderlich. Das UOG 1993 verlagert diese völlig in den Bereich der Universitäten,

indem in der Satzung die Voraussetzungen für die Vergabe und den Widerruf der akademi-

schen Ehrungen zu regeln sind (§ 82 UOG 1993).

Die Anzahl der Ehrensenatoren pro Universität ist grundsätzlich nicht beschränkt, es müssen

aber die gesetzlichen Voraussetzungen nach UOG 1975 bzw. die in der Satzung vorgesehenen

Kriterien für die Verleihung dieser akademischen Ehrung erfüllt sein.

3. Welche Kriterien sind notwendig um einen solchen Titel erwerben zu können?

Für die derzeit noch nicht im neuen Recht befindlichen Universitäten in Österreich (das sind

die Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg sowie die Technische Universität Wien) gilt

§ 99 UOG 1975, der vorsieht, daß es sich bei potentiellen Ehrensenatoren/innen um heraus-

ragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens handeln muß, die sich in einem besonderen

Maße um die Universität und um die Förderung ihrer wissenschaftlichen und kulturellen Auf-

gaben verdient gemacht haben. Die Universitäten gemäß UOG 1993 sehen weitgehend idente

Formulierungen in den Satzungen vor. Die Montanuniversität Leoben ermöglicht ergänzend zu

der üblichen Formulierung auch die Verleihung der Ehrensenatorenschaft an hervorragende

Vertreter der nationalen und internationalen Wirtschaft und Industrie, die sich besondere Ver-

dienste um die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen und deren

Förderung in der Praxis erworben haben.

4. Was sind die Rechte bzw. Pflichten eines Ehrensenators?

Das Gesetz regelt nur die Voraussetzungen für den Erwerb sowie für den Widerruf akademi-

scher Ehrungen. Ist der Titel verliehen, hat die Person das Recht, Ehrensenator/in zu sein bzw.

in das Ehrensenatorenbuch eingetragen ZLI werden. Aus den Bestimmungen zu einem mögli-

chen Widerruf akademischer Ehrungen läßt sich indirekt die Pflicht eines Ehrensenatorsiemer

Ehrensenatorin ableiten, sich der Ehrung durch das gesetzte Verhalten (weiterhin) als würdig

zu erweisen (vgl. § 103 UOG 1975).

5. Warum ist die Liste der Ehrensenatoren nicht öffentlich und nicht einmal für einen

Abgeordneten des Nationalrates, der Mitglied im Wissenschaftsausschuß ist, zugäng-

lich?

Die Liste der Ehrensenatoren ist in den aktuellen Publikationen der einzelnen Universitäten

zum Personalstand für jeden Staatsbürger öffentlich zugänglich; es ist daher verwunderlich,

daß die gewünschte (ohnehin leicht zu erreichende) Information von der Universität Wien nicht

weitergegeben wurde.