284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses


über den Antrag 29/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Am 30. Jänner 1996 haben die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen den oben bezeichneten Antrag im Nationalrat eingebracht. Der Antragstellung lagen folgende Motive zugrunde:

„Die überreichten Vorschläge sollen einerseits einen geordneten Sitzungsablauf ermöglichen, andererseits zu  einer Verlebendigung der Nationalratsdebatten beitragen. Sie stellen eine Diskussionsgrundlage dar und sollen im Zuge der Debatte im Geschäftsordnungsausschuß um weitere Bereiche ergänzt werden, wie zB:

         –   planbare Sitzungsdauer;

         –   Enderledigung von Berichten in Ausschüssen, wobei in diesem Fall die Medienöffentlichkeit des Ausschusses gewährleistet sein soll;

         –   Optimierung bestehender Einrichtungen sowie

         –   Anpassung der Geschäftsordnung an die EU-Begleitgesetze (Ständiger eigener Unterausschuß des Hauptausschusses gemäß Art. 23e B‑VG).“

Der Geschäftsordnungsausschuß hat den gegenständlichen Antrag erstmals in seiner Sitzung am 26. März 1996 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler und Dr. Friedhelm Frischenschlager. Hierauf wurden die Verhandlungen vertagt.

Zur Vorbereitung der Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 wurde eine informelle Arbeitsgruppe bestehend aus den Mitgliedern der Präsidialkonferenz sowie Vertretern der parlamentarischen Klubs und der Parlamentsdirektion eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hielt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Nationalrates insgesamt fünf Sitzungen ab.

Am 4. Juli 1996 setzte der Geschäftsordnungsausschuß seine Beratungen fort. An dieser Debatte beteiligten sich der Präsident des Nationalrates Dr. Heinz Fischer sowie die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler, Peter Schieder, Dr. Friedhelm Frischenschlager, Andreas Wabl, Dr. Heinrich Neisser, Dr. Peter Kostelka und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Verhandlungen wurde von den Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Dr. Friedhelm Frischenschlager und Andreas Wabl ein Abänderungsantrag eingebracht, dem folgende Erläuterungen angeschlossen waren:

„Allgemeiner Teil

Die umfassende Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates erfolgt unter folgenden Rahmenbedingungen:

Planbarkeit der parlamentarischen Verhandlungen

         –   durch die Modifizierung der Bestimmungen über die Redezeitbeschränkungen soll die effiziente Aufgabenerfüllung des Nationalrates unterstützt werden

         –   durch Gewährleistung eines gerechten Zuganges zu Minderheitsrechten (Dringliche Anfrage, Dringlicher Antrag, Besprechung von Anfragebeantwortungen, Fristsetzungsanträge, Untersuchungsausschußanträge)

         –   durch Förderung des raschen Austausches von Argumenten und Hintanhaltung der Aneinanderreihung von Monologen

         –   durch einen attraktiveren Zeitpunkt des Aufrufes von Dringlichen Anfragen und Dringlichen Anträgen bis 15.00 Uhr

Öffnung des Nationalrates gegenüber der Öffentlichkeit und den Vertretern der Medien

         –   durch Öffentlichkeit von Ausschußsitzungen bei der Behandlung von Berichten der Bundesregierung

         –   durch Öffentlichkeit von Expertenhearings bei der Behandlung von wichtigen Gesetzen und Staatsverträgen (zB Budgethearing)

         –   durch öffentliche Beratungen im EU- Hauptausschuß (Mitwirkung des Nationalrates bei EU-Vorhaben)

         –   durch Öffentlichkeit bei der Anhörung von Auskunftspersonen im Rechnungshofausschuß

         –   durch Öffentlichkeit bei gewissen Teilen von Enquete-Kommissionen

Neue Möglichkeiten für Minderheiten zur Gestaltung der parlamentarischen Abläufe

         –   durch die Schaffung des Dringlichen Antrages – analog zur Dringlichen Anfrage wird fünf Abgeordneten ermöglicht, noch am selben Tag eine Debatte mit dem zuständigen Regierungsmitglied zu einem Entschließungsantrag abzuhalten

         –   durch die Möglichkeit, bei einer gewissen Anzahl von Selbständigen Anträgen nicht nur die Aufnahme der Vorberatungen im Ausschuß, sondern darüber hinaus die Beschlußfassung im Ausschuß und die Behandlung im Plenum innerhalb eines Jahres zu erzwingen

         –   durch die Herabsetzung der Zugangserfordernisse zum Verlangen auf Einberufung einer Sondersitzung (20 Abgeordnete statt bisher 37; dafür allerdings zahlenmäßige Beschränkung); darüber hinaus kommt auch Klubs, die über keine 20 Abgeordneten verfügen, einmal im Jahr das Recht zu, eine Sondersitzung zu verlangen und zu thematisieren

Schaffung von Verfahrensbestimmungen für den EU-Hauptausschuß

         –   Nach dem Beitritt Österreichs zur EU, ist eine der bedeutsamsten Aufgaben des Nationalrates die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte bei EU-Vorhaben; dies geschieht im Regelfall durch den EU-Hauptausschuß und den dafür einzusetzenden ständigen Unterausschuß; für diese wurden umfangreiche Verfahrensbestimmungen geschaffen

Darüber hinausgehende Änderungen

         –   Schaffung der rechtlichen Möglichkeiten für elektronische Abstimmungen

         –   Erhöhung der Kontinuität der Arbeiten der ständigen Unterausschüsse zur Kontrolle von staatspolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aktivitäten

         –   Möglichkeit auf den Verzicht der mündlichen Berichterstattung; in diesem Fall kann der gewählte Berichterstatter nunmehr auch in der Debatte das Wort ergreifen

In einigen Bestimmungen wird hinsichtlich der Einbringung von Verlangen – und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Abgeordneten, solche Verlangen unterstützen zu können – auf das Jahr abgestellt. Um eine gerechte, aber dennoch unbürokratische Vollziehung der Bestimmungen zu ermöglichen, soll in Zukunft der Berechnungsraum „Jahr“ mit Beginn der Gesetzgebungsperiode zu laufen beginnen. Dies soll auch für jene Abgeordnete gelten, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Nationalrat eintreten. Diese Regelung privilegiert Letztere und greift daher nicht in deren Rechte ein.

Abweichend davon soll das erste Mal der Berechnungszeitraum „Jahr“ mit Inkrafttreten dieser Novelle zu laufen beginnen.

Besonderer Teil

Zum Artikel I:

Zu Z 1b:

Das Geschäftsordnungsgesetz kennt zwei Möglichkeiten für die Befassung der Präsidialkonferenz bzw. deren Mitglieder; diese sind: „Beratung in der Präsidialkonferenz“ und „Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz“.

„Nach Beratung in der Präsidialkonferenz“ bedeutet in der parlamentarischen Praxis die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zur gegenständlichen Maßnahme. Dies kann auch im Wege eines Rundlaufes erfolgen.

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Demgegenüber bedeutet „Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz“, daß den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Dies kann auf geeignete Weise erfolgen. Die Zustimmung aller Mitglieder der Präsidialkonferenz zur gegenständlichen Maßnahme ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Zu Z 2:

Zur besseren Planbarkeit der parlamentarischen Arbeit sowie der politischen Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis werden nunmehr in das Geschäftsordnungsgesetz Bestimmungen aufgenommen, die den Arbeitsplan, der vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu erstellen ist, näher umschreiben.

Insbesondere wird ausgedrückt, daß innerhalb der Woche, die für Plenarsitzungen gewidmet ist, zwei bis drei Sitzungstage vorgesehen werden sollen, wobei an jeden dieser Sitzungstage zumindest eine Sitzung anzuberaumen ist. Diese sollen spätestens um 12 Uhr beginnen. Ein solcher Arbeitsplan berührt naturgemäß nicht die Bestimmungen des § 46 hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen durch den Präsidenten.

Zu den Z 13 bis 15:

Das Recht des Antragstellers bzw. der Antragsteller, die Aufnahme der Vorberatung eines Antrages im Ausschuß zu verlangen, wird modifiziert und ausgebaut.

Zunächst entfällt in § 26 Abs. 7 die zweite Sechs-Monats-Frist, so daß ein Verlangen auf Aufnahme der Vorberatung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden kann. Die Frist, innerhalb welcher die Vorberatung aufgenommen werden muß, wurde auf acht Wochen verkürzt und beginnt mit der Übergabe des Verlangens an den Präsidenten zu laufen.

Fünf Abgeordnete, den Antragsteller bzw. die Antragsteller eingerechnet, können nunmehr darüber hinaus verlangen, daß innerhalb eines Jahres nach Zuweisung des Antrages der Ausschuß dem Nationalrat über diesen Bericht zu erstatten hat. Um seriöse Vorberatungen zu ermöglichen, muß ein solches Verlangen innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung überreicht werden, damit zumindest weitere sechs Monate zur Vorberatung zur Verfügung stehen. Hinsichtlich des Zuganges dieses Verlangens wurde eine Beschränkung in die Richtung einbezogen, daß jeder Abgeordnete nur zwei solcher Verlangen pro Jahr unterstützen kann.

Um auch eine Behandlung dieser Ausschußberichte im Plenum zu gewährleisten, sieht Abs. 10 vor, daß diese nach Beschlußfassung im Ausschuß auf eine der Tagesordnung der beiden nächstfolgenden Plenarsitzungswochen zu stellen sind.

Zu Z 16:

Da Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder nunmehr grundsätzlich im Ausschuß endzuerledigen sind (siehe Z 17), wird der Geltungsbereich des verkürzten Verfahrens nach § 28a auf Staatsverträge eingeschränkt.

Zu Z 17:

Ein neuer § 28b regelt nunmehr die Enderledigung von Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.

Die Debatte und Abstimmung über endzuerledigende Berichte findet öffentlich statt. Die Öffentlichkeit wurde dahingehend definiert, daß zunächst die räumlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind und dabei Medienvertretern der Vorzug eingeräumt wird. Diese Bestimmung hat den Sinn, daß durch die bevorzugte Präsenz von Medienvertretern die Öffentlichkeit, die nicht unmittelbar den Ausschußverhandlungen beiwohnen kann, dennoch weitestmöglich von den Beratungen informiert wird.

Auf diese Bestimmung wird in anderen Stellen verwiesen, wobei jedoch jeweils individuell die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen geregelt wird.

Abs. 3 sieht eine Bestimmung vor, mit der die Redezeit zwischen den Abgeordneten der einzelnen Fraktionen und deren Präsentationsmöglichkeit gerecht geregelt werden soll. Ebenso soll vor der öffentlichen Enderledigung ein Zeitraum für die Debatte in Aussicht genommen werden.

Dennoch kann der Ausschuß aus wichtigen Gründen bis zum Eingang in die Debatte über den jeweiligen Bericht beschließen, daß der Bericht im Ausschuß lediglich vorberaten und dann im Plenum nochmals debattiert und abgestimmt wird. In diesem Fall sind die Ausschußberatungen nicht öffentlich.

Zu Z 21 (§ 31c Abs. 7):

Der Obmann erteilt den mit beratender Stimme anwesenden österreichischen EU-Abgeordneten zu kurzen Stellungnahmen das Wort, um insbesondere den Diskussionsstand im Europäischen Parlament, seinen Ausschüssen oder Fraktionen zum Verhandlungsgegenstand in die Beratungen einzubringen.

Zu Z 22:

Die beiden ständigen Unterausschüsse zur Kontrolle der staatspolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aktivitäten sollen nunmehr grundsätzlich einmal im Vierteljahr tagen, um die Kontinuität ihrer Arbeit zu erhöhen.

Zu den Z 23, 26, 41, 53, 57 bis 59:

Völlig neu geregelt werden die Debatten über die Besprechung von Anfragebeantwortungen, über Fristsetzungsanträge sowie Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. Darüber hinaus wird die Dringliche Anfrage neu geregelt und ein neues Instrument – der Dringliche Antrag – eingeführt.

Die Neuerungen sind:

         –   Debatten über Besprechungen von Anfragebeantwortungen, Fristsetzungsanträge sowie Untersuchungsausschußanträge können von jeder Fraktion grundsätzlich je einmal pro Sitzungswoche verlangt werden.

         –   Die Debatte richtet sich nach dem Muster, daß die einbringende Fraktion zunächst für einen Redner eine Redezeit von zehn Minuten zur Begründung erhält und infolge jede Fraktion eine fünfminütige Stellungnahme abgeben kann. Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung im Rahmen einer solchen Initiative das Wort, soll der Bundesminister (oder der Staatssekretär) nicht länger als 10 Minuten sprechen.

         –   Das Verlangen auf Dringliche Anfrage kann von fünf Abgeordneten eingebracht werden, wobei jeder Abgeordnete nur ein diesbezügliches Verlangen pro Jahr unterstützen kann. Darüber hinaus erhält jede Fraktion das Recht, weitere vier Verlangen pro Jahr einzubringen. Diese neue Regelung folgt der Überlegung, daß – analog beispielsweise zur Verteilung der Redezeit bei Blockredezeiten – jeder Fraktion ein Sockel eingeräumt werden soll, damit eine gerechtere Verteilung zwischen den Fraktionen erzielt werden kann.

         –   Das neue Instrument des Dringlichen Antrages soll die dringliche Behandlung von Entschließungsanträgen ermöglichen, um nicht nur im interpellativen Bereich einer Minderheit von Abgeordneten die Möglichkeit einzuräumen, eine Angelegenheit der Vollziehung mit einem Mitglied der Bundesregierung noch am selben Tag zu debattieren.

         –   Der Dringliche Antrag folgt in den anderen Bestimmungen grundsätzlich der Dringlichen Anfrage und ist hinsichtlich des Verlangens in das Kontingent der Dringlichen Anfragen einzurechnen.

         –   Die Debatte bei Dringlichen Anfragen und Dringlichen Anträgen wurde dahingehend gestaltet, daß dem Begründer 20 Minuten zustehen. Daran folgt die Beantwortung bzw. Stellungnahme des Mitgliedes der Bundesregierung, die ebenfalls 20 Minuten nicht übersteigen soll. In der weiteren Debatte erhält jede Fraktion 25 Minuten Blockredezeit, wobei jedoch jede einzelne Wortmeldung 10 Minuten nicht übersteigen soll.

         –   Der Zeitpunkt des Aufrufes wurde mit 15 Uhr attraktiver gestaltet.

         –   An einem Sitzungstag kann nur entweder eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Die Kollisionsnorm sieht vor, daß bei gleichzeitiger Einbringung von zumindest zwei solcher Instrumente jene Fraktion vorgeht, bei welcher der letzte Aufruf eines dieser Instrumente am längsten zurückliegt.

         –   Gelangt eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag in einer Sitzung zum Aufruf, so kann nur mehr eine weitere Debatte über eine Besprechung einer Anfragebeantwortung oder einen Fristsetzungsantrag aufgerufen werden. Dies erfolgt unmittelbar nach der Behandlung der Dringlichen. Für die Kollision gilt das oben Gesagte, wobei zwischen aufgerufenen kurzen Debatten über Besprechungen von Anfragebeantwortungen und Fristsetzungsanträgen nicht differenziert wird.

         –   Ist für eine Sitzung keine Dringliche Anfrage oder kein Dringlicher Antrag verlangt, gelangen alle verlangten Debatten zu Besprechungen von Anfragebeantwortungen oder Fristsetzungsanträgen beginnend um 15 Uhr zum Aufruf. Hier gilt für die Reihung der Aufrufe, daß zunächt jene Debatten über Besprechungen von Anfragebeantwortungen und infolge jene über Fristsetzungsanträge gereiht werden. Für die Abwechslung zwischen den Fraktionen gilt § 60 Abs. 3 sinngemäß.

         –   Aus systematischen Gründen wurden auch Bestimmungen eingefügt, wonach Dringliche Anfragen und Dringliche Anträge auch auf Antrag von fünf Abgeordneten beschlossen werden können. Diese Bestimmung wird in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Dennoch wurde vorgesehen, daß solche beschlossenen Dringlichen nicht in die Beschränkungsbestimmungen (nur eine Dringliche pro Sitzung) eingerechnet werden.

         –   Eine Ausnahmebestimmung wurde für „Sondersitzungen“ normiert. Hier geht abweichend von den normalen Kollisionsbestimmungen beim Verlangen auf dringliche Behandlung jene Fraktion vor, die die „Sondersitzung“ verlangt hat, um ihr Thema auch debattieren zu können.

Zu Z 24:

Die Möglichkeit bei der Vorberatung von Gesetzentwürfen und Staatsverträgen zu beschließen, daß die Anhörung von Auskunftspersonen öffentlich abgehalten wird, soll nur bei bedeutsamen Gesetzesmaterien – zB Budget­hearing – Anwendung finden.

Zu den Z 27, 30 und 43:

Es soll nunmehr auf die mündliche Berichterstattung im Plenum verzichtet werden können. Verzichtet ein gewählter Berichterstatter darauf, so kann er in der Debatte als Redner das Wort ergreifen.

Zu Z 28 und 29:

Das Recht auf Einberufung einer Sondersitzung wird nunmehr schon für 20 Abgeordnete zugänglich gemacht. Dafür kann aber jeder Abgeordnete nur ein solches Verlangen pro Jahr unterstützen. Darüber hinaus wird auch jenen Klubs, die weniger als 20 Abgeordnete haben, einmal im Jahr das Recht zugänglich gemacht, eine Sondersitzung zu verlangen.

Analog zum Recht eines Drittels der Abgeordneten, außerordentliche Tagungen verlangen zu können, kann ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates unbeschränkt Sondersitzungen verlangen.

Diese sind vom Präsidenten innerhalb von 8 Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – einzuberufen.

Zu Z 30:

Ein Verzicht auf die Berichterstattung wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Berichterstatter bis zum Aufruf des Verhandlungsgegenstandes gegenüber dem Präsidenten nicht erklärt, einen mündlichen Bericht erstatten zu wollen.

Zu den Z 32 folgende:

Die Redezeitbestimmungen wurden wie folgt geändert:

         –   In der Regel soll kein Abgeordneter länger als 20 Minuten sprechen. Längere Redezeiten kann der Nationalrat für besonders bedeutsame Debatten beschließen, einen Vorschlag des Präsidenten und eine Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz vorausgesetzt.

         –   Die Einzelredezeitbeschränkung wurde weiter gestrafft. Sie kann ab dem dritten Redner – also auch nach dem vierten, fünften usw. – pro Fraktion auf 5 Minuten herabgesetzt werden und beträgt davor zumindest 10 Minuten.

         –   Mit einfacher Mehrheit kann eine Blockredezeit über einen Tagesordnungspunkt beschlossen werden, wobei jedem Klub zumindest 30 Minuten zustehen.

         –   Mit Zweidrittelmehrheit kann für alle oder mehrere Tagesordnungspunkte eine Blockredezeit beschlossen werden, wobei die Redezeit für jeden Klub zumindest 60 Minuten betragen muß und die maximale Blockredezeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

         –   Für die Verteilung der Blockredezeiten sollen grundsätzlich Wiener Stunden herangezogen werden, die beim gegenwärtigen Mandatsstand auf die Klubs im Verhältnis von 15 Minuten zu 14 Minuten zu 13 Minuten zu 9 Minuten zu 9 Minuten verteilt sind.


         –   Die tatsächliche Berichtigung und die Erwiderung werden mit 2 Minuten beschränkt.

Zu Z 44:

Nach Beratung in der Präsidialkonferenz kann von der Redeordnung generell, aber auch im Einzelfall abgegangen werden. Generelle Richtlinien laufen jedenfalls mit Ende der Gesetzgebungsperiode aus.

Zu Z 45:

Diese Bestimmung soll die Verwendung von elektronischen Abstimmungsanlagen ermöglichen.

Zu Z 47:

Mit der gegenständlichen Bestimmung wird eine beschleunigte Abwicklung der namentlichen Abstimmung durchführbar.

Zu Z 51:

Mit dieser Bestimmung sollen Sitzungsunterbrechungen wegen Vorbereitung eines umfangreichen Abstimmungscroquis unnotwendig werden; der Präsident kann Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt verlegen und einstweilen mit der Erledigung der Tagesordnung fortfahren.

Zu Z 53:

Nach der in Abs. 7 vorgesehenen Abstimmung ist der Selbständige Antrag erledigt. Ein Antrag auf Zuweisung an einen Ausschuß zur Vorberatung ist nicht zulässig.“

 

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag  29/A enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Dr. Friedhelm Fischenschlager und Andreas Wabl mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Manfred Lackner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 07 04

                               Manfred Lackner                                                             Dr. Heinz Fischer

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 569/1993, wird wie folgt geändert:

1a. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Erstellung und“.

1b. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29a),“; nach der Wortfolge „Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),“ ist die Wortfolge „der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),“ einzufügen.

2. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 46 bleiben davon unberührt.“

3. § 13 Abs. 5 und 6 (alt) werden zu Abs. 6 und 7 (neu).

4. In § 14 Abs. 1 ist die Wortfolge „im Parlamentsgebäude“ durch die Wortfolge „in den Parlamentsgebäuden“ zu ersetzen.

5. In der Überschrift des Kapitels IV entfällt die Wortfolge „und des Vizepräsidenten“.

6. § 20 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt,“

7. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen er teilnimmt, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs. 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.“

8. In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und des Vizepräsidenten“.

9. In § 21 Abs. 1 ist die Wortfolge „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG;“ durch die Wortfolge „Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;“ zu ersetzen; nach der Wortfolge „Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder“ wird das Zitat „gemäß § 28b Abs. 4“ eingefügt.

10. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gegenstände der Verhandlung der Ausschüsse sind:

Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Sinne des § 28b Abs. 1 bis 3.“

11. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG,“.

12. § 23 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Vervielfältigung und Verteilung von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informa­tionen und Mitteilungen in Zusammenhang mit Art. 23c, 23e und 23f B-VG richten sich nach § 31b, jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5.“

13. § 26 Abs. 7 lautet:

„(7) Hat ein Ausschuß die Vorberatung eines Selbständigen Antrages von Abgeordneten nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung der Vorlage begonnen, so kann vom Antragsteller bzw. von den Antragstellern verlangt werden, daß die Vorberatung innerhalb von acht Wochen nach der Übergabe des Verlangens aufgenommen wird.“

14. Nach § 26 Abs. 7 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:

„(8) Darüber hinaus können der Antragsteller bzw. die Antragsteller eines Selbständigen Antrages verlangen, daß der Ausschuß, dem der Antrag zugewiesen worden ist, ein Jahr nach Zuweisung der Vorlage dem Nationalrat Bericht zu erstatten hat. Ein solches Verlangen muß innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung überreicht und insgesamt von fünf Abgeordneten – den Antragsteller bzw. die Antragsteller eingerechnet – unterstützt werden, wobei kein Abgeordneter mehr als zwei solcher Verlangen pro Jahr unterstützen darf.

(9) Verlangen gemäß Abs. 7 und 8 sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln, der dem Nationalrat Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses veranlaßt.

(10) Berichte der Ausschüsse gemäß Abs. 8 sind auf eine der Tagesordnungen der beiden nächstfolgenden Sitzungswochen zu stellen.“

15. § 26 Abs. 8 (alt) wird Abs. 11 (neu).

16. In § 28a Abs. 1 wird die Wortfolge „Beratung in der Präsidialkonferenz bei Vorlagen, die weder Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, noch gemäß § 79 und 80 zu behandeln sind,“ durch die Wortfolge „Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz bei Vorlagen über Staatsverträge“ ersetzt.

17. Nach § 28a wird folgender § 28b angefügt:

§ 28b. (1) Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder werden vom Präsidenten einem Ausschuß zur Enderledigung zugewiesen.

(2) Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte, die im Ausschuß enderledigt werden, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(3) In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die öffentliche Enderledigung in Aussicht genommen werden.

(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß bis zum Eingang in die Debatte über einen Bericht gemäß Abs. 1 beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. In diesem Fall folgt der Vorberatung durch den Ausschuß die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.“

18. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Hauptausschuß obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

         a)  Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungs­rates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;

         b)  Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und Art. 23f
B-VG;

         c)  Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem. Art. 49b B-VG;

         d)  Mitwirkung an Festsetzungen gem. Art. 54 B-VG;

         e)  Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundes­minister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem. Art. 55 B-VG durch Bundes­gesetz festgesetzt ist;

          f)  Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesmini­sters, soweit dies durch Bundesgesetz gem. Art. 55 B-VG vorgesehen ist;

         g)  Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG;

         h)  Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksan­waltschaft gem. Art. 148g Abs. 2 B-VG;

          i)  Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission gem. § 6 Abs. 9 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305.“

19. § 29a entfällt.

20. § 31 lautet:

§ 31. (1) Der Hauptausschuß wählt einen Ständigen Unterausschuß, dem die in Art. 18 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 2 B-VG vorgesehenen Befugnisse obliegen, sowie einen Ständigen Unterausschuß, der nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zuständig ist (Ständiger Unterausschuß in Angelegen­heiten der Europäischen
Union). Die Wahlen erfolgen nach den im § 30 festgesetzten Grundsätzen; den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Für jedes Mitglied der Ständigen Unterausschüsse ist jeweils ein Ersatzmit­glied zu wählen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Mandate so lange, bis der Hauptausschuß des Nationalrates andere Mit­glieder und Ersatz­mitglieder in den betreffenden Ständigen Unterausschuß gewählt hat.“

21. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31e eingefügt:

§ 31a. (1)  Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a, d und e unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

(2) Im Falle von Anträgen gem. § 29 Abs. 2 lit. d hat der Hauptausschuß, wenn kein Einvernehmen mit der Bundesregierung hergestellt wird, an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bun­desregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn vor der Kundmachung binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim Nationalrat Vor­stellung erheben. Beharrt der Nationalrat auf seinem ursprünglichen Beschluß, so ist dieser unverzüglich kundzumachen. Die Neuregelung ist unter Hinweis auf die Zustim­mung des Nationalrates kundzumachen.

(3) Der Hauptausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der Festsetzungen gem. § 29 Abs. 2 lit. d, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftig­ten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraus­setzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 31b. (1) Mitteilungen der Bundesregierung gem. Art. 23c Abs. 2 letzter Satz und Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

(2) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e Abs. 1 B-VG sind in zwei Exemplaren oder in gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg an die Klubs zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Nationalrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen.

(3) Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen (Abs. 2) an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.

(4) Berichte des zuständigen Bundesministers gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.

§ 31c. (1) Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten haben, und Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung gem. Art. 23e Abs. 4, wenn eine Stellungnahme nach Art. 23e Abs. 2 abgegeben wurde, sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f
B-VG bzw. ein Bericht gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies

        1.   das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder

        2.   ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates verlangt oder

        3.   ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.

(3) Auf Beschluß des Hauptausschusses kann der Vorsitzende zu Beginn und während der Sitzung eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen.

(4) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben bzw. von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(5) Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.

(6) Über die Beratungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, soferne der Ausschuß nichts anderes beschließt. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(7) Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(8) Ein Mitglied des Hauptausschusses kann sich bei der Verhandlung in Angelegenheiten der Europäischen Union durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Obmann vertreten lassen.

§ 31d. (1) Der Hauptausschuß kann

        1.   zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellung­nahmen gem. Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben,

        2.   einer beabsichtigten Abweichung durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung gem. Art. 23e Abs. 3 B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde,

        3.   Berichte des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.

(2) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.

(3) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen. Anträge auf Stellungnahmen haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist oder auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die durch Bundesgesetz oder Bundesverfassungsgesetz umzusetzen wären.

(4) Der Präsident des Nationalrates hat Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an den Bundeskanzler, den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln. Wenn der Hauptausschuß nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

(5) Der Hauptausschuß kann beschließen, daß ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht zu erstatten, der Anträge gem. Abs. 1 sowie Anträge gem. § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.

(6) Der Hauptausschuß kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung, das von einer Stellungnahme des Nationalrates gem. Art. 23e Abs. 3 abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuß auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.

§ 31e. (1) Der Hauptausschuß kann Aufgaben in Angelegenheiten der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG dem Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuß kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben wieder an sich zu ziehen.

(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuß geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31d Abs. 5.

(3) Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen
Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefaßt werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Rat der Europäischen Union übermittelt.“

22. In § 32d Abs. 2 wird die Wortfolge „mindestens einmal pro Halbjahr“ durch die Wortfolge „grundsätzlich einmal im Vierteljahr“ ersetzt.

23. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der bzw. die Antragsteller eingeschlossen, eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.“

24. In § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Ausschüsse können bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen beschließen, die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.“

25. § 41 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

26. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.“

27. § 44 Abs. 4 lautet:

„(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.“

28. § 46 Abs. 5 lautet:

„(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.“

29. An § 46 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat innerhalb von acht Tagen – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet – zusammentritt, wenn dies unter Angabe eines Themas 20 Abgeordnete verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen einmal pro Jahr dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird. Auch in diesem Fall darf kein Abgeordneter mehr als ein solches Verlangen unterstützen.

(7) Der Präsident ist innerhalb einer Tagung verpflichtet, eine Sitzung innerhalb derselben Frist wie in Abs. 6 einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten oder der Bundesregierung verlangt wird.“

30. § 53 Abs. 1 lautet:

§ 53. (1) Die Debatte über einen Verhandlungsgegenstand, der in einem Ausschuß vorberaten ist, wird durch den Berichterstatter oder im Falle dessen Verhinderung durch den Ausschußobmann oder – wenn auch dieser verhindert ist – durch einen Obmannstellvertreter eröffnet. Im Falle eines Verzichts auf die Berichterstattung oder einer Verhinderung aller im ersten Satz bezeichneten Personen, wird die Debatte durch die Worterteilung an den ersten zum Wort gemeldeten Redner eröffnet.“

31. § 55 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 53 Abs. 4 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.“

31a. In § 57 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und bei der Begründung einer dringlichen  Anfrage“.

32. In § 57 Abs. 1 wird die Zahl „40“ durch „20“ ersetzt.

32a. § 57 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident dem Nationalrat auch einen Vorschlag für längere Redezeiten bei besonders bedeutsamen Debatten unterbreiten.“

33. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte, oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, darf auch auf weniger als 20, aber nicht auf weniger als zehn Minuten beschränkt werden, wenn dies

        1.   der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder

        2.   der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz – auch während der Debatte – anordnet.

Darüber hinaus kann beschlossen bzw. angeordnet werden, daß ab dem dritten Redner pro Klub die Redezeit auf fünf Minuten herabgesetzt wird.

34. In § 57 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

35. § 57 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne Abs. 3 Z 1 kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 30 Minuten betragen darf. Dies gilt nicht für zusammengefaßte Debatten gem. § 49 Abs. 4.“

36. Nach § 57 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Eingang in die Tagesordnung für die Debatten mehrerer oder aller Tagesordnungspunkte einer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 60 Minuten und die Gesamtredezeit nicht mehr als zehn Stunden betragen darf.“

37. Die § 57 Abs. 5 bis 8 werden zu Abs. 6 bis 9 (neu).

38. In § 57 Abs. 6 (neu) wird das Zitat „Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4“ durch „Abs. 3 Z 2, Abs. 4 oder 5“ ersetzt.

39. In § 57 Abs. 7 (neu) wird das Zitat „Abs. 3 oder 4“ durch „Abs. 3, 4 oder 5“ ersetzt.

40. In § 57 Abs. 8 (neu) wird das Zitat „Abs. 3 oder Abs. 4“ durch „Abs. 3, 4 oder 5“ ersetzt.

41. §§ 57a und 57b lauten:

§ 57a. (1) Kurze Debatten über

         a)  die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),

         b)  einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie

         c)  den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)

werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.

(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.

(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.

§ 57b. (1) An jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf gelangen.

(2) Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.

(3) Abs. 2 gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß. Abs. 2 findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.

(4) In einer Sitzung gem. § 46 Abs. 6 und 7 1. Fall gelangt abweichend von Abs. 2 und 3 der Dringliche Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten, die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.

(5) Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt, so gelangen alle Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge findet § 60 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a vor jenen gemäß § 57a Abs. 1 lit. b aufgerufen werden.“

42.  In § 58 Abs. 5 wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.

43. In § 60 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.“

44. § 60 Abs. 8 lautet:

„(8) Von der Redeordnung gem. Abs. 1 bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden.“

45. In § 62 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der Vizepräsident“.

46. In § 63 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder des Vizepräsidenten“.

47. In § 63 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

48. § 65 Abs. 1 und 2 lauten:

„§ 65. (1) Der Präsident verkündet in der Regel nach Abschluß der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Liegen jedoch umfangreiche oder kurzfristig eingebrachte Anträge gemäß § 53 Abs. 3 oder Verlangen bzw. Beschlüsse gemäß § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 oder 4 vor und reicht eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht aus, kann der Präsident die Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt (längstens bis an den Schluß der Sitzung) verlegen und einstweilen in der Erledigung der Tagesordnung fortfahren.

(2) Der Präsident hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.“

49. § 65 Abs. 2 bis 8 (alt) erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 9 (neu).

50. § 66 Abs. 1 und 2 lauten:

„§ 66. (1) Die Abstimmung findet in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.

(2) Sofern eine elektronische Abstimmungsanlage zur Verfügung steht, kann sich der Präsident bei Wahlen und Abstimmungen dieser Anlage bedienen und mit ihrer Hilfe das Wahl- oder Abstimmungsergebnis feststellen. Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten wird bei der elektronischen Abstimmung ersichtlich gemacht. Jeder Abgeordnete erhält auf Verlangen einen Ausdruck des Abstimmungsprotokolls. Wenn dies vom Präsidenten vor der Abstimmung angeordnet oder von wenigstens 20 Abgeordneten schriftlich bis zum Schluß der Sitzung verlangt wird, werden die Namen der Abgeordneten unter Angabe ihres Abstimmungsverhaltens in das Stenographische Protokoll aufgenommen.“

51. § 66 Abs. 2 bis 7 (alt) erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 8 (neu).

52. Dem § 66 Abs. 4 (alt) bzw. Abs. 5 (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung auch in der Weise durchführen, daß die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen werden und die Stimmabgabe mündlich mit ,Ja‘ oder ,Nein‘ erfolgt.“

53. Nach dem Abschnitt X. wird ein neuer Abschnitt Xa. eingefügt:

Xa. Dringlicher Antrag

§ 74a. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten, der eine Entschließung, mit welcher der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck geben will, beinhaltet, nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem der Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.

(2) Hinsichtlich der Unterstützungserfordernisse gilt § 93 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß ein zum Aufruf gelangender Dringlicher Antrag in die Berechnung nach § 93 Abs. 1 und 2 einzubeziehen ist. Hinsichtlich des Aufrufes von Dringlichen Anträgen gilt § 57b.

(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von Abgeordneten im Sinne des Abs. 1 nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, von einem Antragsteller mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Ein solcher beschlossener Dringlicher Antrag wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.

(4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung des Dringlichen Antrages und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, welche 20 Minuten nicht übersteigen soll.

(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(6)  In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.

(7) Nach Beendigung der Debatte sind die Anträge abzustimmen. Der Präsident kann die Abstimmungen an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.“

53a. § 76a entfällt.

54. In § 78 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder,“.

55. In § 79 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, die Anhörung von Auskunftspersonen im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen. Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die Anhörung in Aussicht genommen werden.“

56. In § 87 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und der Vizepräsident“.

56a. In § 87 Abs. 7 sind die beiden Zitate „§ 66 Abs. 1“ durch die Zitate „§ 66 Abs. 1 oder 2“ zu ersetzen.

57. § 92 lautet:

§ 92. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(2) Verlangen gemäß Abs. 1 können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.

(3) Im Rahmen einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.“

58. § 92a entfällt.

59. § 93 lautet:

§ 93. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.

(2) Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs. 1 einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Abs. 1 einzurechnen.

(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach § 57b Abs. 1 nicht eingerechnet.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß § 91 Abs. 4 zulässig. Die Stellungnahme bzw. Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.

(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.“

60. § 96 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird; Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf einer Fragestunde in angemessener Weise berücksichtigt werden.“

61. Nach § 98 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:


„(5) Die Enquete-Kommission kann beschließen, Teile ihrer Sitzungen im Sinne des § 28b Abs. 2 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.“

62. § 98 Abs. 5 und 6 (alt) werden Abs. 6 und 7 (neu).

63. § 105a entfällt.

64. In § 107 wird die Wortfolge „und 79 Abs. 3“ durch die Wortfolge „ , 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. September 1996 in Kraft.

 

Minderheitsbericht
der Abgeordneten Mag. Dr. Brauneder, Mag. Haupt, Mag. Stadler

(gemäß § 42 Abs. 4 GOG)

zum Antrag 29/A der Abgeordneten Dr. Kostelka Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird


Über die vorliegende Geschäftsordnungsnovelle wird seit 1994 verhandelt, wobei bei den Beratungen alle Fraktionen des Hauses ihre Vorschläge zur Erneuerung der Geschäftsordnung des Nationalrates vorgelegt haben.

In mehrtägigen Sitzungen wurden umfangreiche Novellierungsvorschläge erstattet und es wurde versucht, entsprechend der bisherigen Usancen des Hauses, ein Einvernehmen zu erzielen.

Seitens der Freiheitlichen Parlamentsfraktion wurden im Rahmen dieser Vorberatungen vor allem eine Ausweitung des Interpellationsrechtes im Bereich ausgegliederter Unternehmungen, sowie der Ausbau der Minderheitenrechte (Einberufung des Untersuchungsausschusses) forciert.

Darüber hinaus waren die freiheitlichen Vorstellungen zur Geschäftsordnungsreform auf eine Belebung und Weiterentwicklung des freien, demokratischen Parlamentarismus österreichischer Prägung gerichtet. So wurde von der Freiheitlichen Fraktion unter anderem auch die Schaffung der Zwischenrede nach Muster des Deutschen Bundestages eingefordert.

Weiters wurde die Normierung grundlegender Verfahrensnormen für die Beratungen in Untersuchungsausschüssen eingefordert; hat doch bereits im Jahre 1986 im Zuge der 149. Sitzung der XVI. GP des Nationalrates, der derzeitige II. Präsident des Nationalrates, Dr. Heinrich Neisser, zu Recht die Frage gestellt, ob es wirklich sinnvoll (ist), wenn ein Resolutionsrecht, ein Recht auf Einsetzung der Untersuchungsausschüsse und ein Enqueterecht nur mit dem Willen der Mehrheit wirksam werden kann“ (aaO, S 12901).

Die Relevierung dieser Frage wurde auch vom damals noch freiheitlichen Mandatar Dr. Friedhelm Frischenschlager im Rahmen seines Debattenbeitrages zur damaligen Geschäftsordnungsreform dahingehend unterstützt, als er die Meinung vertrat, daß „wir ein Parlamentsrecht brauchen, das die Minderheitenrechte stärkt“ (aaO, S 12907).

Die Frage der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wurde in der angezogenen Sitzung zu Recht auch von der ÖVP-Mandatarin Dr. Marga Hubinek aufgeworfen, indem sie ausführte, daß es eigentlich „nicht einsichtig (ist), daß die Mehrheit entscheidet, ob ein Untersuchungsausschuß eingesetzt wird, oder nicht“. (aaO, S 12912).

Nicht zuletzt wurde in der 143. Sitzung der XVI. GP des Nationalrates vom derzeitigen II. Präsidenten des Nationalrates, Dr. Heinrich Neisser der derzeitige I. Präsident des Nationalrates Dr. Heinz Fischer wie folgt zitiert:

So informativ die Ergebnisse sind, die mit Hilfe der bisher beschriebenen Kontrollinstrumente erzielt wurden, so unvollständig und unbrauchbar sind alle jene Kontrollinstrumente, deren Anwendung an einen Mehrheitsbeschluß des Nationalrates gebunden ist, weil sie davon ausgehen, daß der Nationalrat als ganzes der Regierung kontrollierend gegenüber steht.


Obwohl die Regierungsfraktionen im Zuge der Vorberatungen keine ernsthafte Bereitschaft erkennen ließen, eines der wichtigsten Kontrollrechte, nämlich die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen tatsächlich als Minderheitenrecht zu normieren, blieb die freiheitliche Parlamentsfraktion dennoch bemüht, im Interesse eines freien, demokratischen Parlamentarismus eine Verbesserung der Handhabung der Geschäftsordnung in zumindest anderen Bereichen zu erreichen.

So wurde seitens der freiheitlichen Fraktion ein grundlegender Reformvorschlag zur Reform der Redezeiten nach statistischer Aufbereitung der hierüber verfügbaren Daten (vgl. Beilage 1) vorgelegt.

Im Zuge der Vorberatungen in der Arbeitsgruppe Geschäftsordnung am 11. Juni 1996 fand noch eine eingehende Diskussion zu den beabsichtigten Änderungen statt, wobei vom Vorsitzenden, Präsident Dr. Fischer das Ergebnis der Beratungen unter anderem damit zusammenfaßt wurde, daß von den Grünen und dem Liberalen Forum ein Papier eingebracht wurde, welches der näheren Betrachtung bedarf und außerdem von den letzten Beratungen das Papier der Freiheitlichen vorliegt. Als Termin der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe wurde daher Dienstag, 2. Juli 1996, 16.30 Uhr, bzw. nach Ende des am selben Tage tagenden Verfassungsausschusses festgelegt.

Mit großer Bestürzung mußte die freiheitliche Parlamentsfraktion von den Medien am 1. Juli 1996 erfahren, daß für Dienstag, den 2. Juli 1996 von SPÖVPLIF&Grünen um 10.00 Uhr eine Pressekonferenz zum Thema: „Geschäftsordnungsreform stellt Arbeitsfähigkeit des Nationalrates unter Beweis“ ausgeschrieben worden war.

Bei dieser wurde ein gemeinsam paktierter Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Dr. Heide Schmidt, Andreas Wabl und Genossen zum Antrag 29/A der Abgeordneten Dr. Kostelka Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird, vorgestellt.

Dieser eklatante Bruch der bisherigen parlamentarischen usancen in Geschäftsordnungsangelegenheiten kann seitens der freiheitlichen Parlamentsfraktion nur dahingehend verstanden werden, als mit dem vorliegenden Abänderungsantrag der freie, demokratische Parlamentarismus zu Grabe getragen werden solle und insbesondere darauf ausgerichtet ist, eine funktionierende Oppositionspolitik in Zukunft nach dem Demokratieverständnis des Ostblocks einzurichten.

Aus Sicht einer Oppositionsfraktion überwiegen vor allem die Negativa dieser Geschäftsordnungsreform. Die bereits erwähnten Verschlechterungen insbesondere der Möglichkeiten der Opposition sind aus der beiliegenden Aufstellung (vgl. Beilage 2) ersichtlich. Vor deren Hintergrund ist insbesondere die Zustimmung der anderen (Oppositions)fraktionen zum vorliegenden Entwurf aus freiheitlich-demokratischer Sicht völlig unverständlich. Aus Beilage 3 sind weiters die gravierenden Beschränkungen in der Redezeit ersichtlich.

Die freiheitliche Parlamentsfraktion protestiert daher aus all den bisher angeführten Gründen einerseits gegen diesen eklatanten Bruch bisheriger parlamentarischer usancen und andererseits gegen die gravierenden Beschneidungen des österreichischen Parlamentarismus, und lehnen die vorliegende Novellierung der Geschäftsordnung entschieden ab, was sie mit ihrem Auszug aus dem Geschäftsordnungsausschuß am 4. Juli 1996 um 14. 45 Uhr dokumentierten.

Wien, am 4. Juli 1996

 


Beilage 2 zum Minderheitenbericht der Freiheitlichen zur GO-Reform 1996

Positiva

Negativa

Erstellung eines Arbeitsplanes für Sitzungen des Nationalrates für zwölf Monate durch den PräsNR nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz

(entspricht der zuletzt gehandhabten, einvernehmlichen Praxis)

Mitglieder der Präsidalkonferenz können nur Stellungnahmen abgeben, Zustimmung ist nicht erforderlich

Berichterstattung durch den Ausschuß an den NR über einen Antrag ein Jahr nach dessen Zuweisung, sofern der/die Antragsteller dies innerhalb von 6 Monaten verlangt

Nach wie vor fehlend: Zwingende Enderledigung

 

keine Änderung der 6Monate-Wartefrist bei der Aufnahme der Vorberatung über einen Antrag, lediglich kosmetische Verkürzung der bereits bestehenden 10 Wochenfrist auf 8 Wochen, sofern der Antragsteller dies nach Ablauf der 6Monate-Wartefrist verlangt.

Beschränkung auf zwei derartige Verlangen/AbgNR

Nach wie vor fehlend: Zwingende Enderledigung

Ausschußberichte sind auf die TO einer der beiden nächstfolgenden Sitzungswochen zu stellen

(entspricht der zuletzt gehandhabten, einvernehmlichen Praxis)

 

 

 

Beschränkung der Anzahl der Sondersitzungen.

Verlangen auf Sondersitzung durch 20 AbgNR oder durch Klubs mit weniger als 20 AbgNR, wenn alle Abg des Klubs ein solches Verlangen unterstützen. (bisher unbeschränkt).

Hingegen darf ein Drittel der AbgNR oder die BReg unbeschränkt Sondersitzungen verlangen.

Verlängerung der 8-Tagefrist für die zwingende Einberufung der Sitzung dadurch daß Sa, So und Feiertage nicht mehr in den Fristlauf eingerechnet werden.

Enderledigung von Berichten der BReg im Ausschuß. Beratungen und Abstimmungen darüber öffentlich.

Beschränkung der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten (Ausschußlokal!)

Beschränkung der Redezeit der ABgNR im Ausschuß auf 10 Minuten!

Nur der Ausschuß kann bis zum Eingang in die Debatte beschließen, den Bericht nicht selbst endzuerledigen, sondern dem Plenum des NR vorzulegen; Opposition hat dazu keine Möglichkeit, sollten im Laufe der Debatte aufklärungsbedürftige und allen AbgNR sowie der gesamten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringende Umstände hervorkommen, die eine breitere Debatte und Abstimmung im Plenum des NR notwendig machen.


Positiva

Negativa

Anhörung von Auskunftspersonen kann öffentlich im RH-Ausschuß durchgeführt werden.

Nur die Mehrheit des RH-Ausschusses kann die Öffentlichkeit zulassen. Ton und Bildaufnahmen sind unzulässig. Beschränkung der Redezeit der ABgNR im Ausschuß auf 10 Minuten!

Verzicht auf die Berichterstattung ist möglich. Debatte über TOP wird mit dem 1. gemeldeten Redner eröffnet.

 

Ständige Unterausschüsse zur Kontrolle der Staatspolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aktivitäten tagen grundsätzlich lediglich einmal im Quartal.

Eine Fraktion allein hat nach wie vor keine Möglichkeit eine Sitzung dieses Unterausschusses zwingend zu verlangen.

 

Debatten über eine Anfragebesprechung können in Hinkunft nur mehr einmal pro Sitzungswoche und Klub verlangt werden. Bisher konnten dies 20 AbgNR zweimal pro Sitzungstag verlangen.

Redezeit wird dabei auf 10 Minuten für den Antragsteller und 1 weiterer Redner pro Klub 5 Minuten beschränkt (bisher: 15 Minuten pro Redner, unbeschränkte Anzahl)

kurze Anfragebesprechungen sind gänzlich entfallen

 

Fristsetzungsantrag:

Antragsteller 10 Minuten und 1 weiterer Redner pro Klub 5 Minuten pro Klub kann nur ein derartiges Verlangen pro Sitzungswoche gestellt werden (bisher unbegrenzte Redneranzahl)

 

Untersuchungsausschuß:

pro Klub und Sitzungswoche kann nur mehr ein derartiges Verlangen gestellt werden; bisher unbeschränkt

Debatte über Untersuchungsausschuß von bisher unbeschränkter Redneranzahl auf: Antragsteller 10 Minuten und 1 weiterer Redner pro Klub 5 Minuten beschränkt.

Abgehen von der üblichen pro/contra Rede auf Worterteilung nach Mandatsstärke der Klubs.

Soferne eine Dringliche Anfrage oder Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen, ist eine Untersuchungsausschußdebatte nicht möglich.


Positiva

Negativa

 


Aufruf der Dringlichen Anfragen spätestens 15.00 Uhr

(Vorverlegung um eine Stunde hat keine praktische Bedeutung)

Wird auf Anzahl möglicher Dringlicher Anträge angerechnet.

Konkurrenz zum Dringlichen Antrag (vgl. gleich unten)

Jeder AbgNR darf pro Jahr maximal ein Verlangen auf Dringliche Anfrage/Antrag unterstützen. Darüber hinaus stehen jeder Fraktion vier derartige Verlangen zu.

Die Mehrheit des NR kann ohne Anrechnung auf diese Anzahl jederzeit unbegrenzt Dringliche Anfragen/Anträge beschließen.

Pro Sitzungstag nur eine Dringliche Anfrage/Antrag zulässig, bei konkurrierenden Anfragen gelangt die Anfrage/ der Antrag jenes Klubs zum Aufruf, dessen letzte Dringliche Anfrage/Antrag länger zurückliegt (Regierungsfraktionen können „Gegen-Dringliche“ stellen).

Redezeit des Begründers 20 Minuten, Erstredner 10 Minuten, Gesamtredezeit pro Klub (inkl. Erstredner) 25 Minuten; bisher: 15 Minuten unbegrenzte Anzahl Redner

Schließt eine Debatte zu einem Untersuchungsausschuß am betreffenden Sitzungstag aus.

Gelangt eine Dringliche Anfrage/Antrag kann nur mehr eine Debatte über eine Besprechung einer Anfragebeantwortung oder ein Fristsetzungsantrag aufgerufen werden.

 


§ GO-NR


ART


RZB

ANZAHL
REDNER


BEGINN


RZB LT. GOG-REFORM 1996


ANMERKUNG

19

Wortmeldung der BM

 

keine

---

---

analog 57(7) unverändert, neu: jetzt 57a:

Stellungnahmen sollen nicht länger als 10 Minuten dauern

 

20

Präs VPräs RH

keine

---

---

unverändert

 

28b

Ausschüsse

NEU

NEU

NEU

RZB: 10 Minuten pro Wortmeldung bei Enderledigung von Berichten

 

33 iVm 59 (3)

Untersuchungs-A; Debatte

unbeschränkte Anzahl von Verlangen pro Sitzungswoche und Klub

pro/contra Rede.

5',

unbeschr.

nach Erl der TO

jetzt 33 (2) iVm 57a,b:

Antragsteller 10 Minuten,

maximal 1 Redner/Klub 5'

Maximal 1 Verlangen pro Sitzungswoche und Klub

Abgehen von der üblichen pro/contra Redeart auf Worterteilung nach Mandatsstärke

keine Debatte wenn Dringliche Anfrage oder Dringlicher Antrag

43 iVm 57a

Fristsetzungsdebatte, kurz

pro/contra Rede

5'

1 / Klub

1600

Beginn: 1500

Antragsteller 10',

maximnal 1 Redner pro Klub 5',

Maximal 1 Verlangen pro Sitzungswoche und Klub

Abgehen von der üblichen pro/contra Redeart auf Worterteilung nach Mandatsstärke

 

50

Einwendungsdebatte

5'

3 / Klub

vor Eing in TO

unverändert

 

53

Berichterstatter

unbeschr.

1 BE / TOP

---

kann auf Berichterstattung verzichten

 



§ GO-NR


ART


RZB

ANZAHL
REDNER


BEGINN


RZB LT. GOG-REFORM 1996


ANMERKUNG

57 (2)

Debatte – Normal

Rahmen:

min. 10', max. 40'

unbeschr.

---

Erstredner 20', Folgeredner 10', ab drittem Redner kann RZ auf 5' begrenzt werden.

 

57 (4)

Debatte – Gesamtredezeit/Klub

min. 45'

unbeschr.

---

Senkung auf 30'

 

57(5)

Debatte Gesamtredezeit

NEU

NEU

NEU

Beschlußquorum: 2/3 Mht.

pro Klub mindestens 60'

Gesamtredezeit 10 Std.

Beschlußquorum: einfache Mht.

je TOP und Klub mindestens 30'

 

57 (7)

Debatte – Gesamtredezeit, Überschreitung durch BM > 20'

idHd Überschr

---

---

unverändert

 

57a

Kurzdebatten:

Anfragebesprechung (iVm 92a)

Fristsetzungsdebatte (iVm 43 (3)

5'

1 / Klub

jeweils 1600

Anfragebesprechung entfällt

Fristsetzungsdebatte vgl. oben 43 iVm 57a

BM soll nicht laänger als 10 Minuten reden

58

tatsächliche Berichtigung

3'

unbeschr.

---

RZ-Senkung auf 2'

 

58

Erwiderung

3'

unbeschr.

auf tB

RZ-Senkung auf 2'

 

59

Geschäftsbehandlung

5'

unbeschr.

---

unverändert

 

63

Schlußwort Berichterstatter

eingeschr.

1 / TOP

---

entfällt, wenn Verzicht auf BE erfolgt

 

74

3. Lesung

5'

unbeschr.

 

unverändert

 

79 (3)

Rechnungshofausschuß

NEU

NEU

NEU

RZB: 10' bei Berichten des RH

 



§ GO-NR


ART


RZB

ANZAHL
REDNER


BEGINN


RZB LT. GOG-REFORM 1996


ANMERKUNG

92

Anfragebesprechung, groß

15'

je Redner

1600

Beginn: 1500

Antragsteller 10',

maximnal 1 Redner pro Klub 5',

Maximal 1 Verlangen pro Sitzungswoche und Klub

Abgehen von der üblichen pro/contra Redeart auf Worterteilung nach Mandatsstärke

Alle Antrag-steller können – theoretisch – reden Zeitauf-wand unter 2,5 Stunden

92a iVm 57a

Anfragebesprechung, kurz

5'

je Redner

1600

entfällt

 

93

Dringliche Anfrage

40'/15'

unbeschr.

1600

3 Std. nach Eing in TO

nach Erl der TO

Beginn: 1500

Begründer: 20'

Erstredner 10',

maximnal 25' Blockredezeit (inkl. Erstredner) pro Klub 5',

je AbgzNR maximal 1 Verlangen pro Jahr, zusätzlich 4 Verlangen pro Fraktion und Jahr,

Mehrheit kann unbeschränkt Dringliche Anfragen beschließen.

Nur eine Dringliche Anfrage pro Sitzungstag

Wird auf Anzahl möglicher Dringlicher Anträge angerechnet.

Pro Sitzungstag nur eine Dringliche Anfrage/Antrag zulässig, bei konkurrierenden Anfragen/Anträgen gelangt die Anfrage/ der Antrag jenes Klubs zum Aufruf, dessen letzte Dringliche Anfrage/Antrag länger zurückliegt (Regierungsfraktionen können „Gegen-Dringliche“ stellen).

Schließt eine Debatte zu einem Untersuchungsausschuß am betreffenden Sitzungstag aus.

Gelangt eine Dringliche Anfrage/Antrag kann nur mehr eine Debatte über eine Besprechung einer Anfragebeantwortung oder ein Fristsetzungsantrag aufgerufen werden

Konkurrenz zum Dringlichen Antrag

Alle (5) Fragesteller können reden, Zeitbedarf unter 4 Stunden

74 a

Dringlicher Antrag

NEU

NEU

NEU

analog Dringlicher Anfrage

 

94

mündliche Anfragen (Fragestunde)

60'

wenn keine AktStd.

lt. Präsidiale

---

Zusatzfragen jedes Klubs mit Ausnahme Klub des Fragestellers

 

97a

Aktuelle Stunde

10'/10'/5'

1.Uz | BM |

2/Klub

am Beginn der S-Woche

unverändert

 

 


Positiva

Negativa


Einführung des Dringlichen Antrages analog zur Dringlichen Anfrage

 

Wird auf Anzahl möglicher Dringlicher Anfragen angerechnet.

Konkurrenz zur Dringlichen Anfrage (vgl. oben)

Jeder AbgNR darf pro Jahr maximal ein Verlangen auf Dringliche Anfrage/Antrag unterstützen. Darüber hinaus stehen jeder Fraktion vier derartige Verlangen zu.

Die Mehrheit des NR kann ohne Anrechnung auf diese Anzahl jederzeit unbegrenzt Dringliche Anfragen/Anträge beschließen.

Pro Sitzungstag nur eine Dringliche Anfrage/Antrag zulässig, bei konkurrierenden Anfragen gelangt die Anfrage/ der Antrag jenes Klubs zum Aufruf, dessen letzte Dringliche Anfrage/Antrag länger zurückliegt (Regierungsfraktionen können „Gegen-Dringliche“ stellen und eigene Anträge zelebrieren).

Redezeit des Begründers 20 Minuten, Erstredner 10 Minuten, Gesamtredezeit pro Klub (inkl. Erstredner) 25 Minuten; bisher: 15 Minuten unbegrenzte Anzahl Redner

Schließt eine Debatte zu einem Untersuchungsausschuß am betreffenden Sitzungstag aus.

Gelangt eine Dringliche(r) Anfrage/Antrag kann nur mehr eine Debatte über eine Anfragebesprechung oder ein Fristsetzungsantrag aufgerufen werden.

 

Maximale Redezeit von 40 Minuten wird auf 20 Minuten abgesenkt.

Redezeit ab dem dritten Redner pro Fraktion kann auf 5 Minuten beschlossen oder angeordnet werden.

Mit einfacher Mehrheit kann eine Blockredezeit über einen TOP beschlossen werden, wobei jedem Klub nur mehr zumindest 30 Minuten zustehen (bisher 45 Minuten).

Zwei-Drittel-Mehrheit kann für alle oder mehrere TOP eine Blockredezeit beschliessen, wobei Redezeit pro Klub zumindest 60 Minuten beträgt und die maximale Blockredezeit 10 Stunden nicht übersteigen darf (in Zukunft könnte zB das StrukturanpassungsG an einem Tag beschlossen werden!!)

Dauer der tatsächlichen Berichtigung wird von 3 Minuten auf zwei Minuten herabgesenkt


Positiva

Negativa

Verwendung von elektronischen Abstimmungsanlagen wird ermöglicht.

Schaffung der Möglichkeit, daß der PräsNR Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt (längstens bis an den Schluß der Sitzung) verlegen kann, wenn das Abstimmungscroquis noch nicht vorliegt.

 

 

Enquetekommission bzw. Teile ihrer Sitzungen können nur dann öffentlich abgehalten werden, wenn dies die Kommission mit Mehrheit beschließt.