527 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm


Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (367 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird

Als Teilnehmerstaat, auf den das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm (IEP-Übereinkommen) Anwendung findet, hat sich Österreich verpflichtet, im Rahmen eines Systems der gemeinsamen Selbstversorgung mit Öl in Notständen ausreichende Notstandsreserven zu unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 90 Tage lang decken zu können.

Österreich ist durch seinen Beitritt zur Europäischen Union auch zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven verpflichtet, Vorräte in einer Höhe zu halten, die dem durchschnittlichen Inlandsverbrauch von 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht. Gleichzeitig stellt sich die Haltung von Pflichtnotstandsreserven auch als zentrales Anliegen der wirtschaftlichen Landesverteidigung auf dem Gebiet der Energieversorgung dar.

Durch den Beitritt Österreichs zur EU war auch eine Anpassung des Österreichischen Gebrauchszolltarifs an die Kombinierte Nomenklatur der EU erforderlich. Diese Anpassung ist für den Bereich der Erdölprodukte im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 bereits mit der Novelle BGBl. Nr. 835/1995 erfolgt.

Zielsetzung der vorliegenden Novelle ist es, das gegenständliche Gesetz ohne grundlegende Änderung des bestehenden Bevorratungssystems um weitere zwei Jahre zu verlängern und an die per 1. Jänner 1997 vorgesehenen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

Eine Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage, deren Ziffer 1 eine Verfassungsbestimmung enthält, einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (367 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 04

Mag. Franz Steindl Ingrid Tichy-Schreder

Berichterstatter Obfrau