533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmnnnnnnnnnnmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über die Regierungsvorlage (375 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 1991 geändert wird


Die derzeit geltenden Ladenöffnungszeiten entsprechen vielfach nicht den wirtschaftlichen Erfordernissen. Durch die ab 1. November 1996 geltende Neuregelung der Offenhaltezeiten in Deutschland ist ein noch größerer Kaufkraftabfluß nach Deutschland als schon bisher zu befürchten. Die Kaufkraft insbesondere ausländischer Touristen kann vor allem an Samstagnachmittagen nicht entsprechend genützt werden.

Ziel des gegenständlichen Gesetzentwurfes ist

         –   die Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich,

         –   die Hintanhaltung des Kaufkraftabflusses nach Deutschland,

         –   die Steigerung der Attraktivität Österreichs als Tourismusland und

         –   die Schaffung konsumentenfreundlicher Einkaufsregelungen.

Der Gesamtoffenhalterahmen soll künftig einheitlich 66 Stunden betragen. Die Offenhaltezeit am 1. Samstag eines Monats bis 17 Uhr wird auf alle Samstage ausgeweitet – mit zusätzlichen Erweiterungen in der Vorweihnachtszeit. Auch Bäckereigeschäfte sollen einen weiteren zeitlichen Rahmen für den Verkauf erhalten. Die bisherige Sonderregelung für touristisch besonders wichtige Gebiete wird erweitert; diese Regelung soll auch für Orte mit hohem Pendleranteil zum Tragen kommen sowie bei Vorliegen sonstiger volkswirtschaftlicher Interessen.

Der Wirtschaftsausschuß hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Tomas Prinzhorn, Eleonore Hostasch, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Helmut Haigermoser, Mag. Helmut Peter, Ing. Monika Langthaler, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger, Dr. Kurt Heindl, Anton Blünegger sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johann Farnleitner.

Die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Eleonore Hostasch und Kollegen brachten einen Abänderungsantrag ein, der neue Ziffern 5a, 10a, 12a und 14a sowie Änderungen in den Ziffern 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 16 und den Entfall der Ziffern 17 und 18 vorsieht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters traf der Wirtschaftsausschuß folgende Ausschußfeststellungen: „Ob eine Verkaufsstelle in einem Stadt- oder Ortskerngebiet gelegen ist, ergibt sich aus den jeweiligen landesgesetzlichen Raum­ordnungsbestimmungen. Es handelt sich dabei um Flächen, die vorrangig für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten, für Bauten des Fremdenverkehrs, sowie für Wohngebäude gewidmet sind.“

Zwei Entschließungsanträge der Abg. Ing. Monika Langthaler erhielten keine Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 12 04

                            Helmut Dietachmayr                                                      Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 1991 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 3 lautet das Zitat: „§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994“.

3. Im § 1 Abs. 4 lit. b lautet das Zitat: „§ 144 GewO 1994“.

4. Im § 1 Abs. 4 lit. e lautet das Zitat: „171 Abs. 2 GewO 1994“.

5. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.“

5a. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.“

6. § 2 Abs. 5 entfällt.

7. Im § 3 Abs. 1 wird die Zeitangabe „13 Uhr“ durch „17 Uhr“ ersetzt.

8. § 3a entfällt.

9. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen.“

10. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz eine Offenhaltezeit bis 13 Uhr. Der Landeshauptmann kann davon abweichend mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen in Tourismusorten und Ortsteilen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b am 31. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden dürfen.“

10a. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.“

11. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden.“

12. § 4 Abs. 6 und 7 entfallen.

12a. Im § 5 lautet der erste Satzteil:

„Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 2 und 3 dürfen offengehalten werden“.

13. Im § 6 Abs. 2 lautet der erste Satzteil:


„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen allgemein oder für die Verkaufsstellen bestimmter Art an Samstagen einen Ladenschluß spätestens um 18 Uhr anordnen.“

14. Im § 6 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Abs. 2 lit. b“ eingefügt:

„oder für Gebiete, in denen bedeutende örtliche Veranstaltungen stattfinden,“

14a. Im § 6 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:

„(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Orte mit einem Auspendleranteil von mindestens 50 vH der erwerbstätigen Wohnbevölkerung das Offenhalten der Verkaufsstellen in diesen Orten oder Teilen dieser Orte an Werktagen ab 5 Uhr und das Schließen an Werktagen ausgenommen Samstag um 20 Uhr gestatten, wenn dies wegen der weiten Entfernung zwischen der Wohnsitzgemeinde und den Arbeitsorten für den überwiegenden Teil der Auspendler notwendig ist, um deren Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen.

(5) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Verkaufsstellen in Stadt- und Ortskerngebieten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit von höchstens 75 Stunden festsetzen.

(6) Im Interesse der Nahversorgung kann der Landeshauptmann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für Verkaufsstellen, in denen lediglich der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind, eine tägliche Offenhaltezeit von 5 Uhr bis 20 Uhr zulassen. Zu den Familienangehörigen im Sinne des ersten Satzes gehören der Ehegatte/die Ehegattin des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen. Die Gesamtoffenhaltezeit darf in diesen Fällen innerhalb einer Kalenderwoche 80 Stunden nicht überschreiten.“

15. Im § 7 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 53 der Gewerbeordnung 1994)“.

16. Im § 9 wird der Ausdruck „Gewerbeordnung 1973“ durch den Ausdruck „Gewerbeordnung 1994“ ersetzt.“