2083 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1997 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Unter Hinweis auf das mit der sogenannten Sorbonne-Erklärung von den zuständigen Ministern der großen Mitgliedstaaten der EU abgegebene Bekenntnis zu einer freiwilligen Harmonisierung der Systeme der Hochschulbildung auf der Grundlage des dreistufigen angloamerikanischen Studiensystems sowie auf die Erwartung, daß die Schaffung der Möglichkeit zur Erwerbung eines akademischen Grades nach dreijähriger Studienzeit zur Reduzierung der großen Zahl von Studienabbrechern führen würde, sieht der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag die Ergänzung des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, durch ein dreistufiges, aus Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudium bestehendes System vor. Um den Anforderungen an die unterschiedlichen Arten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu entsprechen, soll das System in einem ersten Schritt nicht flächendeckend für alle Studienrichtungen und an allen Standorten, sondern zunächst punktuell entsprechend den Bedürfnissen der Universitäten und der Studienrichtungen eingeführt werden.

Die diesbezüglichen Bestimmungen des neu in das Universitäts-Studiengesetz einzufügenden § 11a sehen ein Antragsrecht sowohl des Fakultätskollegiums als auch der Studienkommission vor. Die Umwandlung eines Diplomstudiums in ein Bakkalaureats- und Magisterstudium soll durch Verordnung des Bundes­ministers für Wissenschaft und Verkehr erfolgen; diese soll jedoch nicht gegen den Willen der jeweiligen Studienkommission erlassen werden können, wofür eine Verfassungsbestimmung erforderlich ist, weil dadurch der Bundesminister als oberstes Organ abweichend von Art. 19 und Art. 69 Abs. 1 B-VG indirekt an die Zustimmung eines ihm unterstellten, wenn auch autonomen Verwaltungsorganes gebunden ist. Die betreffenden Studienkommissionen werden daher mit der beabsichtigten Umwandlung innerhalb einer angemessenen Frist jeweils zu befassen sein.

Die Studiendauer für das Bakkalaureatsstudium soll grundsätzlich mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern festzusetzen sein. Damit die für die Berufsausübung entscheidenden Qualifikationselemente bereits im Bakkalaureatsstudium vermittelt werden können, soll der Großteil der Lehrveranstaltungen im Bakkalaureatsstudium integriert sein. Das Magisterstudium soll somit vor allem der wissenschaftlichen Vertiefung und der Anfertigung der Magisterarbeit dienen.

Mit der Novelle zum Universitäts-Studiengesetz soll überdies folgenden weiteren Anliegen legistisch entsprochen werden:

Die Studienrichtung Vermessungswesen soll dem geänderten Berufsfeld entsprechend in “Vermessung und Geoinformation”, die Studienrichtung Hüttenwesen in “Metallurgie” umbenannt werden.

Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium soll auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich sein, wenn hochbegabten Schülerinnen und Schülern der Erwerb des Reifezeugnisses frühzeitig ermög­licht wurde.

Kenntnisse und Fähigkeiten, die an Berufsbildenden höheren Schulen erworben wurden, entsprechen teilweise den Inhalten einführender Lehrveranstaltungen an den Universitäten. Für die Anerkennung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Die besonderen Bestimmungen für berufstätige Studierende sollen erweitert werden.

Die Gliederung der Diplomstudien in drei Studienabschnitte soll eingeschränkt möglich sein.

Für das Zulassungsverfahren ist weiterhin eine verfahrensrechtliche Sonderregelung vorzusehen.

Schließlich ist das Universitäts-Studiengesetz umfassend dem dreistufigen Studiensystem terminologisch anzupassen.


Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juli 1999 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Mag. Walter Posch.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Martina Gredler, DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Mag. Dr. Udo Grollitsch, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Martin Graf und Mag. Herbert Haupt sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser und Genossen brachten einen Abänderungs- und Zusatzantrag zu §§ 4, 7, 11a, 13, 26, 28, 29, 35, 38, 40, 57, 61 und 74 sowie zu Anlage 1 Z 2.2 des Universitäts-Studiengesetzes in der Fassung des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages ein, dem die nachstehende Begründung beigegeben war:

“Zu Z 1 (§ 4 Z 3):

Die Änderung dient der begrifflichen Klarstellung, daß Diplomstudien auch die Inhalte der Magister­studien enthalten. So wird nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Diplomstudien aus den Elementen der Bakkalaureatsstudien und der Magisterstudien zusammensetzen. Insbesondere wird damit auch der Eindruck vermieden, daß das Diplomstudium dem Magisterstudium, das auf einem Bakkalaureatsstudium aufbaut, nicht gleichwertig wäre.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Es soll auch andere Betreuungspflichten wie etwa die für pflegebedürftige Angehörige berücksichtigt werden. Eine unbedingte Verpflichtung der Universitäten zur Berücksichtigung der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes soll unterbleiben, weil das die Lehr- und Prüfungsmöglichkeiten der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer übersteigt und darüber hinaus einen massiven finanziellen Mehraufwand auf Grund von Parallelangeboten (zB Vormittags- und Abendstunden) nach sich ziehen würde. Weiters soll der vorhandene Text sprachlich optimiert werden.

Mit der Wendung ,nach Möglichkeit‘ wird auf die objektive Umsetzbarkeit der Meldungen und nicht auf das subjektive Wollen der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer Bezug genommen. Auf diese Weise soll ein effizienter Einsatz der Lehrressourcen sichergestellt werden, was in erster Linie Aufgabe des Studiendekans sein wird.

Zu Z 3 (§ 11a Abs. 2):

Zur Beurteilung der Arbeitsmarktrelevanz einer in Aussicht genommenen Umwandlung der Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien soll insbesondere ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen angefordert werden. Denn dieses Gremium, dem Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes angehören, hat große Erfahrung in der Erarbeitung von Gutachten zu wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragestellungen.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 5):

Die fakultatitve Festlegung des Erfordernisses der Berufstätigkeit vor der Zulassung zum Magisterstudium soll entfallen, da dies faktisch den freien Hochschulzugang einschränken könnte. Darüber hinaus ist nicht sichergestellt, daß tatsächlich fachlich einschlägige Tätigkeiten ausgeübt werden, die das Erfordernis rechtfertigen könnten. Sofern fachlich einschlägige Praxiszeiten im Sinne des erarbeiteten Qualifikationsprofils erforderlich sind, können diese schon derzeit gemäß § 9 UniStG im Studienplan festgelegt werden.

Zu Z 5 (§ 26 Abs. 1) und Z 6 (§ 28 Abs. 1):

Einzelne Lehrgänge setzen sich nicht auschließlich aus nationalen Lehrveranstaltungen zusammen, sondern sind Teil eines grenzüberschreitenden Curriculums. Führen derartige Lehrgänge zur Verleihung eines akademischen Grades, soll dies durch entsprechende Ergänzungen des akademischen Grades sichtbar werden (zB ,European Master of Advanced Studies‘).

Zu Z 7 (§ 29 Abs. 3):

Mit der am 18. Juni 1999 im Plenum des Nationalrates beschlossenen Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (RV 1831, AB 1915 der Beilagen XX. GP) wurde der Anwendungsbereich des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes auch auf die Studierenden erweitert (vgl. § 47 neu). Diese sind daher künftig unmittelbar auf Grund des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowohl gegen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts als auch gegen sexuelle Belästigung geschützt. Eine gesonderte Verordnung auf Grund des UniStG ist daher nicht mehr erforderlich.

2

Die in der Regierungsvorlage enthaltene Z 28 (§ 29 Abs. 2 Z 3a) ist entbehrlich, da die Meldung der bevorzugten Tageszeiten für Lehrveranstaltungen und Prüfungen im § 7 Abs. 2 als Recht und nicht als Pflicht formuliert ist.

Zu Z 8 (§ 35 Abs. 4):

Die fakultative Festlegung des Erfordernisses der Berufstätigkeit vor der Zulassung zum Magisterstudium soll entfallen, da dies faktisch den freien Hochschulzugang einschränken könnte. Darüber hinaus ist nicht sichergestellt, daß tatsächlich fachlich einschlägige Tätigkeiten ausgeübt werden, die das Erfordernis rechtfertigen könnten. Sofern fachlich einschlägige Praxiszeiten im Sinne des erarbeiteten Qualifikations­profiles erforderlich sind, können diese schon derzeit gemäß § 9 UniStG im Studienplan festgelegt werden.

Zu Z 9 (§ 38 Abs. 3):

Die Ergänzung dient einerseits der weiteren Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft durch entsprechende Informationen zu Studienbeginn und andererseits dem Hinweis auf die Möglichkeiten der Studienförderung.

Zu Z 10 (§ 40):

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Diploma Supplement dient der Unterstütztung der internationalen Mobilität und der Umsetzung der Lissabonner Konvention.

Zu Z 11 (§ 57 Abs. 8):

Die Änderung dient der Einführung einer Befristung für die Durchführung von Feststellungsverfahren nach einem Prüfungsabbruch.

Zu Z 12 (§ 61 Abs. 4 und § 62 Abs. 4):

Gemäß § 61 Abs. 4 und § 62 Abs. 4 UniStG sind ,Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG‘ berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten bzw. Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 umfaßt aber nicht die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß § 163 BDG 1979. Damit keine Ungleichbehandlung zwischen pensionierten Universitätsdozenten (§ 170 BDG 1979) oder emeritierten Universitäts­professoren erfolgt – die genannten Personengruppen dürfen ex lege aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten bzw. Dissertationen betreuen und beurteilen –, soll eine Anpassung erfolgen. Für den Bereich der Universitäten der Künste (§ 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG) ist keine Anpassung notwendig, da die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand in § 20 Abs. 2 Z 1 lit. b KUOG enthalten sind.

Zu Z 13 (§ 74 Abs. 5):

Mit den §§ 52 Abs. 2 und 3 und 55 Abs. 1 in der derzeit geltenden Fassung wird sichergestellt, daß ordentliche Studierende den Studierendenbeitrag gemäß § 29 HSG 1998 tatsächlich einzahlen. Da sich diese Form der Sicherstellung bewährt hat, soll die 1998 festgelegte Befristung entfallen.

Zu Z 14 (§ 74 Abs. 8):

Die Änderung dient der Anpassung der Inkrafttretensbestimmung an diesen Abänderungsantrag.

Zu Z 15 (Anlage 1 Z 2.2):

Durch die UniStG-Novelle 1998 wurde die Studienrichtung Industrial Design richtigerweise unter die Ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen gereiht, da das Studium neben seinem künstlerischen Anteil durch seine vorwiegend technisch-wissenschaftlichen Inhalte bestimmt ist. Während bisher für dieses Studium der akademische Grad ,Mag. art.‘ festgelegt war, soll nunmehr ausländischen Vorbildern entsprechend alternativ der akademische Grad ,Magistra bzw. Magister des Industrial Design‘ ermöglicht werden. Dieser Grad bringt die Inhalte des Studiums besser zum Ausdruck und verbessert so die Berufschancen der Absolventinnen und Absolventen dieses Studiums.”

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des Abänderungs- und Zusatzantrages der Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser und Genossen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 09

                              Mag. Walter Posch                                                              Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 11 folgende Zeile eingefügt:

§ 11a. Bakkalaureats- und Magisterstudien”.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Bezeichnung der §§ 12 bis 16 das Wort “Diplomstudien” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien” ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung des § 50 “Bakkalaureats-, Magister- und Diplom­prüfungen”.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 61 folgende Zeile eingefügt:

§ 61a. Magisterarbeiten”.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zum 4a. Hauptstück das Wort “Diplomarbeiten” durch die Wortfolge “Magister- und Diplomarbeiten” ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 65d folgende Zeile eingefügt:

§ 65e. Künstlerische Magisterarbeiten”.

7. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird das Wort “Diplomstudien” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien” ersetzt.

8. § 4 Z 2 bis 5a lauten:

         “2. Ordentliche Studien sind die Bakkalaureatsstudien, die Magisterstudien, die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

           3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstleri­schen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwen­dung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

         3a. Bakkalaureatsstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künst­lerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Aner­kennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, (CELEX-Nr. 389L0048).

         3b. Magisterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissen­schaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage der Bakkalaureatsstudien dienen.

           4. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bakkalaureats- oder Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

         4a. Bakkalaureatsarbeiten sind die im Bakkalaureatsstudium anzufertigenden eigenständigen schrift­lichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

           5. Diplom- und Magisterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Magisterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstän­dig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

         5a. Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.”

9. Nach § 4 Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:

       “6a. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die in den Bakkalaureatsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das betreffende Bakka­laureatsstudium abgeschlossen.

         6b. Magisterprüfungen sind die Prüfungen, die in den Magisterstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Magisterprüfung wird das betreffende Magisterstudium abgeschlossen.”

10. Nach § 4 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

       “7a. Bakkalaureatsgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Bakkalaureats­studien verliehen werden. Sie lauten “Bakkalaurea …” beziehungsweise “Bakkalaureus …”, abgekürzt jeweils “Bakk. …”, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz.

         7b. Magistergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Magisterstudien verliehen werden. Sie lauten “Magistra …” beziehungsweise “Magister …”, abgekürzt jeweils “Mag. …”, mit dem in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Umwandlung (§ 11a) festgelegten Zusatz. In den Studienrichtungen, für die in der Anlage 1 der Diplomgrad “Diplom-Ingenieurin” beziehungsweise “Diplom-Ingenieur” festgelegt ist, lauten auch die Magistergrade “Diplom-Ingenieurin” beziehungsweise “Diplom-Ingenieur”.”

11. Nach § 4 Z 26 wird folgende Z 26a eingefügt:

     “26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveran­staltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.”

12. § 7 Abs. 2 lautet:

“(2) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen.”

13. In der Überschrift des 2. Abschnittes wird das Wort “Diplomstudien” durch die Wortfolge “Bakka­laureats-, Magister- und Diplomstudien” ersetzt.

14. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

“Bakkalaureats- und Magisterstudien

§ 11a. (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) und die zuständige Studienkommission sind berechtigt, die Umwandlung des gemäß § 11 eingerichteten Diplomstudiums in ein Bakkalaureats­studium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beantragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, ein gemäß § 11 eingerichtetes Diplomstudium unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 in ein Bakkalaureatsstudium und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und Magisterstudien durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 umzuwandeln. Zur Arbeitsmarktrelevanz (§ 11 Abs. 3 Z 2) ist jedenfalls ein Gutachten des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen anzufordern.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 setzt voraus, daß die zuständige Studienkommission sich nicht dagegen ausspricht.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Studien­dauer für das Bakkalaureatsstudium mit sechs bis acht Semestern, für das Magisterstudium mit zwei bis vier Semestern zu begrenzen, wobei die in der Anlage 1 für das umzuwandelnde Diplomstudium festgelegte Studiendauer insgesamt grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Wenn es die internationale Vergleichbarkeit insbesondere des Magisterstudiums jedoch erfordert, ist abweichend von Anlage 1 eine Studiendauer von insgesamt zehn Semestern zulässig.

(5) Die Studienkommission hat die Summe der Semesterstunden für Bakkalaureats- und Magister­studium im Rahmen der für das jeweilige Diplomstudium gemäß Anlage 1 zulässigen Gesamtstundenzahl festzulegen und 70 bis 90 vH dieser Summe der Semesterstunden dem Bakkalaureatsstudium zuzuordnen.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in der Verordnung gemäß Abs. 2 die Bezeich­nung für das Bakkalaureats- und Magisterstudium unter Berücksichtigung der Benennung des Diplom­studiums gemäß Anlage 1 und den Wortlaut der Bakkalaureats- und Magistergrade entsprechend den jeweiligen in der Anlage 1 festgesetzten Diplomgraden festzulegen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Studienrichtung Bezug genommen wird, sind die betref­fenden Bestimmungen sowohl auf die Diplom- und Doktoratsstudien als auch auf die Bakkalaureats- und Magisterstudien zu beziehen. Eine gleiche dienstrechtliche Zuordnung im öffentlichen Dienst von Bakkalaureatsstudium und Magister- bzw. Diplomstudium ist nur mit ausdrücklicher Regelung im Dienstrecht möglich.”

15. In der Überschrift der §§ 12 bis 16 sowie im § 12 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 13 Abs. 5 Z 6 und § 14 Abs. 1 Z 1 wird das Wort “Diplomstudium” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium” und das Wort “Diplomstudien” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien”ersetzt.

16. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Im Falle der Umwandlung gemäß § 11a hat die bisher für das Diplomstudium zuständige Studienkom­mission den gemeinsamen Studienplan für das Bakkalaureats- und Magisterstudium zu erlassen.”

17. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Im Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt zwei Semester vorzusehen.”

18. § 13 Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lauten:

         “1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in § 11a und in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die Studienabschnitte,

           2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, 6a, 6b, § 50),

         2a. im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),

           3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1), wobei in den Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend Lehrveran­staltungen mit immanentem Prüfungscharakter (§ 4 Z 26a) zu berücksichtigen sind,

           4. in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),”.

19. § 13 Abs. 4 Z 8 und 9 lauten:

         “8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22), wobei in den Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstal­tungsprüfungen zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß § 7 Abs. 2 besonders Bedacht zu nehmen ist,

           9. die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen Lehrveranstaltungen im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.”

20. Im § 13 Abs. 5 entfallen die ersten beiden Sätze.

21. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 besonders zu berücksichtigen.”

22. Im § 23 Abs. 3 Z 1 wird das Wort “Diplomstudiums” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums” ersetzt.

23. § 26 Abs. 1 lautet:

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzu­nehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist,

           1. bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

           2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

           3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (“Master-Thesis”) vorge­schrieben ist.

Der internationale Charakter eines Universitätslehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen Grades zum Ausdruck gebracht werden.”

24. § 28 Abs. 1 lautet:

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den aka­demischen Grad “Master of Advanced Studies”, abgekürzt “MAS”, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,

           1. bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und

           2. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder

           3. die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit (“Master-Thesis”) vorge­schrieben ist.

Der internationale Charakter eines Lehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen Grades zum Ausdruck gebracht werden.”

25. Im § 29 Abs. 1 Z 5 wird das Wort “Diplomstudiums” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums” ersetzt.

26. Nach § 29 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

       “8a. als ordentliche Studierende eines Magisterstudiums das Thema ihrer Magisterarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer oder das Thema ihrer künstlerischen Magisterarbeit (§ 4 Z 5a) aus dem im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten zentralen künstlerischen Fach vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,”.

27. Im § 29 Abs. 1 Z 9 wird das Wort “Diplomstudiums” durch die Wortfolge “Magister- oder Diplom­studiums” ersetzt.

28. § 29 Abs. 3 entfällt.

29. Im § 31 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 5 wird nach dem Wort “Diplomstudiums” die Wortfolge “oder einem Bakkalaureatsstudium” eingefügt.

30. § 31 Abs. 3 letzter Satz lautet:

“Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.”

31. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Dabei kann auch der Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 gemeldet werden.”

32. Im § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge “Diplom- oder Abschlußprüfung” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- oder Abschlußprüfung” ersetzt.

33. Der Einleitungssatz zu § 34 Abs. 1 lautet:

§ 34. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:”.

34. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Schlußsatz angefügt:

“Die Zulassungsvoraussetzung des Mindestalters (Z 1) entfällt, wenn ein Reifezeugnis (§ 35 Abs. 1 Z 1 und 3) vorgelegt wird.”

35. Im § 34 Abs. 8 entfällt in Z 2 am Ende das Wort “oder”, in Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie das Wort “oder” und folgende Z 4 angefügt:

         “4. es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienan­geboten handelt.”

36. Dem § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, anläßlich der Zulassung den Bedarf gemäß § 7 Abs. 2 zu melden.”

37. § 35 Abs. 3 erster Satz lautet:

“(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Magisterstudiums oder Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.”

38. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.”

39. § 38 Abs. 1 lautet:

§ 38. (1) In den Bakkalaureats- und Diplomstudien ist im Studienplan eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des Bakkalaureats­studiums oder des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums zu umfassen.”

40. § 38 Abs. 3 lautet:

“(3) Anläßlich der Zulassung zum Bakkalaureats- oder Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.”

40a. Im § 40 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung “(1)” und wird folgender Abs. 2 angefügt:

“(2) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom (“Diploma Supplement”) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, auszustellen ist.”

41. Im § 41 Abs. 1 und 1a wird das Wort “Universitätskollegium” durch die Wortfolge “Fakultäts­kollegium oder das Universitätskollegium” ersetzt.

42. § 43 lautet:

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Magisterarbeiten, Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Diplom- und Magisterarbeiten festzustellen.”

43. Im § 45 Abs. 3 erster Satz wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalau­reatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen” ersetzt.

44. Im § 45 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalau­reatsprüfungen, Magisterprüfungen und Diplomprüfungen” ersetzt.

45. Im § 47 Abs. 3 und 4 wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalau­reatsprüfungen, Magisterprüfungen, Diplomprüfungen” ersetzt.

46. § 47 Abs. 6 letzter Satz lautet:

“Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Bakka­laureatsprüfungs-, Magisterprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.”

47. Die Überschrift zu § 50 sowie die Abs. 1 bis 3 und 5 lauten:

“Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (§ 4 Z 24) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen Magisterarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Magister- oder Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 und § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleich­wertig ist.

(5) Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Studien­plänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.”

48. Im § 52 Abs. 3 wird das Wort “Diplomprüfung” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfung” ersetzt.

49. Im § 56 Abs. 2 wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen” und das Wort “Diplomprüfungssenate” durch “Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungssenate” ersetzt.

49a. Dem § 57 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

“Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Abbruch einzubringen.”

50. Im § 58 Abs. 2 wird das Wort “Diplomprüfungen” durch die Wortfolge “Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen” ersetzt.

51. § 59 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inlän­dischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.”

51a. Im § 61 Abs. 4 und im § 62 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge “§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993”  die Wortfolge “sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand” eingefügt.

52. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

“Magisterarbeiten

§ 61a. (1) Im Magisterstudium ist eine Magisterarbeit abzufassen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) § 61 Abs. 2 bis 7 gilt auch für Magisterarbeiten.”

53. In den §§ 64 und 65 Abs. 1 wird die Wortfolge “Diplomarbeit oder Dissertation” durch die Wortfolge “Magisterarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation” ersetzt.

54. In der Überschrift zum 4a. Hauptstück wird das Wort “Diplomarbeiten” durch die Wortfolge “Magister- und Diplomarbeiten” ersetzt.

55. In der Überschrift zu § 65 c und in den §§ 65c und 65d wird das Wort “Diplomarbeiten” durch die Wortfolge “Magister- und Diplomarbeiten” ersetzt.

56. In den §§ 65c und 65d wird das Wort “Diplomarbeit” durch die Wortfolge “Magister- oder Diplom­arbeit” ersetzt.

57. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:

“Künstlerische Magisterarbeiten

§ 65e. (1) Im Magisterstudium in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine künstlerische Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Magisterarbeit eine Magisterarbeit gemäß § 61a aus einem der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Fächer zu verfassen.

(2) § 65a Abs. 2 bis 8 gilt auch für künstlerische Magisterarbeiten.”

58. § 66 Abs. 1 lautet:

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.”

59. § 66 Abs. 3 erster Satz lautet:

“(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsbescheid zweisprachig (deutsch/englisch) auszustellen, wobei für die Bakkalaureatsgrade die Bezeichnung “Bachelor”, für die Diplom- und Magistergrade die Bezeichnung “Master” und für die Doktorgrade die Bezeichnung “Doctor” zu verwenden ist.”

60. Im § 67 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge “in der abgekürzten Form” durch die Wortfolge “in abgekürzter Form” ersetzt.

61. § 67 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Magister-, Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die Bakkalaureats- und Mastergrade dem Namen nachzustellen.”

62. Im § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge “Diplom- oder Doktoratsstudiums” durch die Wortfolge “ordent­lichen Studiums” ersetzt.

63. § 70 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.”


63a. § 74 Abs. 5 lautet:


“(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.”

64. Dem § 74 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

“(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 4 Z 2 bis 5a, 6a, 6b, 7a, 7b und 26a, § 7 Abs. 2, § 11a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 3, 4, 8 und 9, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Z 5, 8a und 9, § 31 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 5, 8 und 9, § 35 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 1a, § 43, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, 4 und 6, § 50 Abs. 1 bis 3 und 5, § 52 Abs. 3, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 8, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 4, § 61a, § 62 Abs. 4, § 64, § 65, § 65c bis e, § 66 Abs. 1 und 3, § 67, § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 5 und 8, § 80 Abs. 12 bis 14 sowie Anlage 1 Z 2.2, Z 2.11 und Z 2.30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(9) (Verfassungsbestimmung) § 11a Abs. 3 und § 74 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.”

65. Dem § 80 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:

“(12) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1999 ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2000 erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(13) § 13 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1999 ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und Magisterstudien anzuwenden.

(14) Bis zum Inkrafttreten aller Studienpläne für das Lehramtsstudium sind die Studierenden berechtigt, anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium auch Unterrichtsfächer zu wählen, die noch durch Studienpläne auf Grund des Bundesgesetzes für geisteswissenschaftliche und naturwissen­schaftliche Studienrichtungen geregelt sind.”

66. In Anlage 1 Z 2.11 wird das Wort “Hüttenwesen” durch das Wort “Metallurgie” ersetzt.

67. In Anlage 1 Z 2.30 wird das Wort “Vermessungswesen” durch die Wortfolge “Vermessung und Geoinformation” ersetzt.

68. Anlage I Z 2.2 lautet:

       “2.2 Akademischer Grad: “Diplom-Ingenieurin” bzw. “Diplom-Ingenieur”, abgekürzt jeweils “Dipl.-Ing.” oder “DI”, für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Universitäten der Künste: “Magistra der Architektur” bzw. “Magister der Architektur”, lateinisch “Magistra architecturae” bzw. “Magister architecturae”, abgekürzt jeweils “Mag. arch.”, für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design nach Maßgabe des Studienplanes: “Magistra der Künste” bzw. “Magister der Künste”, lateinisch “Magistra artium” bzw. “Magister artium”, abgekürzt jeweils “Mag. art.” oder “Magistra des Industrial Design” bzw. “Magister des Industrial Design”, lateinisch “Magistra designationis industrialis” bzw. “Magister designationis industrialis”, abgekürzt jeweils “Mag. des. ind.”.”

 

Minderheitsbericht

der Abgeordneten Dr. Martin Graf, MMag. Dr. Willi Brauneder, Mag. Dr. Udo Grollitsch und Dipl.-Ing. Leo­pold Schöggl


gemäß § 42 Abs. 4 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (1997 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Univer­sitäts-Studiengesetz geändert wird

Vor dem Hintergrund der sogenannten Sorbonne-Erklärung, die 1998 nur von vier europäischen Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) unterfertigt wurde und die eine freiwillige Harmonisierung der europäischen Hochschulsysteme auf Basis des dreistufigen angloamerikanischen Studiensystems im Laufe der nächsten Jahre vorsieht, wobei Frankreich anläßlich der Unterzeichnung neuerlich seine große Skepsis gegenüber dem dreistufigen Studiensystem und dessen Nomenklatur bekräftigte, wurde die vorliegende Novelle zum Universitäts-Studiengesetz erarbeitet.

Der Entwurf zur Novelle des Universitäts-Studiengesetzes war bis auf wenige Ausnahmen massiver inhaltlicher Kritik ausgesetzt, wobei die Begutachter den Entwuf für eine überhastete und unausgegorene Ergänzung zum Universitäts-Studiengesetz hielten, deren Sinnhaftigkeit im universitären Kontext offen bezweifelt wurde. Ungeachtet dieser Einwände und ohne eine reelle Abschätzung über die finanziellen Auswirkungen der Einführung des Bakkalaureats vorzulegen, beharrten die Regierungsparteien auf der Einführung des dreistufigen Studiensystems und begründeten dies damit, daß die sogenannte Bologna-Erklärung (19. Juni 1999!!!) von den europäischen Wissenschaftsministern durchzuführen sei, obwohl es sich dabei um eine Absichtserklärung und um kein verpflichtendes Übereinkommen handelte und in diesem überdies auch die Bedingung enthalten war, daß die nationalen Bildungssysteme innerhalb der EU zu respektieren sind, so daß man in Österreich durchaus auch am herkömmlichen zweistufigen System festhalten könnte.

Die Regierungsparteien hatten den Oppositionsparteien vor Beginn der Ausschußberatungen umfang­reiche Abänderungsanträge übermittelt, die die Kritik und die inhaltlichen Defizite der Regierungsvorlage zum Universitäts-Studiengesetz keinesfalls ausräumen konnten, sondern insbesondere unter Berücksichti­gung der oben erwähnten Kritikpunkte eine neuerliche Begutachtung hätten auslösen müssen, zumal die sogenannte Bologna-Erklärung am 19. Juni 1999 – also nach Beendigung der Begutachtungsphase – unterzeichnet wurde, womit das gesamte Begutachtungsverfahren zum Universitäts-Studiengesetz ad absurdum geführt wurde. Gerade darum erscheint eine vorschnelle Einführung des Bakkalaureats, das zweifellos zu starken strukturellen Veränderungen innerhalb des österreichischen Universitätswesens führen wird, ohne Beseitigung der Schwachpunkte mehr als unverständlich.

Abgelehnt wird die Fortführung der Tendenz, wichtige Materien aus dem Parlament insbesondere durch Ermächtigungen an den Bundesminister zu verlagern, womit auch ein weites Auseinanderklaffen oft stark inkompatibler Studienpläne an Österreichs Universitäten verbunden ist.

Zusammenfassend muß festgestellt werden, daß die Vorlage entscheidender Unterlagen und Studien, auf welchen die Novelle zum Universitäts-Studiengesetz hätte erarbeitet und im Wissenschaftsausschuß diskutiert werden können, nach wie vor fehlt, so zB

–   eine umfassende Kostenberechnung über die Einführung des dreistufigen Studiensystems in Österreich,

–   eine Bedarfsanalyse über die zu erwartende berufliche Akzeptanz von Bakkalaurei/ae auf dem österreichischen Arbeitsmarkt,


–   internationale, insbesondere europäische, Vergleichsstudien über die Einführung eines dreistufigen Studiensystems hinsichtlich Akzeptanz durch Studenten, Lehrende, Arbeitsmarkt,

–   internationale, insbesondere europäische, Evaluierungen zu einem dreistufigen Studiensystem usw.

und die Regierungsparteien nach Meinung der unterzeichneten Abgeordneten nicht nur die nationalen Bildungssysteme, hier insbesondere die Strukturen kleiner Universitäten, unberücksichtigt lassen, sondern auch ungeachtet aller Kritik über die Einführung des Bakkalaureats, vor allem jener der Oppositionsparteien, mit Nachdruck auf der umgehenden Realisierung des dreistufigen Studiensystems beharren.

Wien, 1999 07 09

                                 Dr. Martin Graf                                                       MMag Dr. Willi Brauneder

                          Mag. Dr. Udo Grollitsch                                                 Dipl.-Ing. Leopold Schöggl

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (1997 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Die grüne Fraktion steht der Einführung von Bakkalaureats-Studien grundsätzlich durchaus positiv gegenüber und ist der Meinung, daß dreigliedrige Studien geeignet sein können, die universitäre Landschaft in Österreich sinnvoll zu bereichern und ein differenzierteres Studienangebot zu schaffen.

Es gibt einige Punkte in der nunmehr im Ausschuß beschlossenen Novelle, die von grüner Seite sogar ausdrücklich begrüßt werden, wie etwa die Einführung des Status “Teilzeitstudierende” für Personen mit Berufstätigkeit oder Betreuungspflichten, auf deren Bedürfnisse in Hinkunft verstärkt Rücksicht genommen werden muß, oder die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die an einer BHS erworben wurden.

Nichtsdestotrotz mangelt es der gegenständlichen Novelle in mehreren Bereichen an notwendiger Klarheit und Durchdachtheit bzw. wurden Begleitaspekte nicht berücksichtigt. Diese im folgenden aufgelisteten Punkte erscheinen als so bedeutend, daß sie unserer Ansicht nach unbedingt vor Einführung von Bakkalaureats-Studien geklärt werden müßten.

1. Verkürzung der Studiendauer, weniger Drop-outs

Diese Ziele der Novelle wären durch andere – nicht notwendigerweise legistische – Maßnahmen erreichbar. Denn das Charakteristikum langer Studiendauern ist jenes, daß – vorwiegend auf Grund infrastruktureller Mängel im Universitätsbereich – die tatsächliche Studiendauer weit über der gesetzlichen liegt. Auch für die hohe Drop-Out-Quote ist die schlechte Ausstattungs- und Betreuungssituation an den Univeristäten einer der Hauptgründe. Dies ändert sich aber nicht durch Einführung von kürzeren Studien, sondern durch die Behebung der angesprochenen Mängel.

Der zweite Hauptgrund für lange Studiendauern ist die Berufstätigkeit von Studierenden. Hier kann einerseits durch die – von uns begrüßte – Schaffung des Status der “Teilzeitstudierenden” sichtbar gemacht werden, wieviele Studierende einer Berufstätigkeit nachgehen (und daher logischerweise länger studieren, ohne daß dies als Negativum gewertet werden muß) und im Universitätsbetrieb auf deren Bedürfnisse besser eingegangen werden. Anderseits könnte durch einen Ausbau des Studienförderungs­systems für jene Studierenden, die nur aus finanziellen Gründen berufstätig sind, eine adäquate Existenzsicherung zur Verfügung gestellt werden. Auch dies würde zu einer Verkürzung der Studienzeiten führen.

2. Berufsrechtliche Fragestellungen

Komplett ungeklärt ist, welche Wertigkeit den verschiedenen Abschlüssen im Berufsleben – sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft – zuerkannt werden wird. Können beispielsweise JuristInnen mit Bakkalaureats-Abschluß als A-Bedienstete in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden? Können Sie Richter, RechtsanwältInnen usw. werden? Werden Bakkalaureats-Lehramts­studierende in L-1-Verwendungen tätig sein können? All diese Fragen sind offen, ebenso wie eine Abstimmung mit den Fachhochschulen und den Akademien hinsichtlich der Wertigkeit.

3. Gefahr der Verdrängung von Frauen


Statistiken zeigen, daß bei jeder Zäsur im Ausbildungweg Frauen “herausfallen” und zu einem viel höheren Prozentsatz als Männer weitere Ausbildungsschritte nicht mehr machen. Diese Gefahr wäre auch bei der Neueinführung eines Bakkalaureatsabschlusses gegeben, dies wurde aber in der Novelle nicht berücksichtigt. Sollte es zu einer solchen Entwicklung tatsächlich kommen, würde das heißen, daß universitäre Ressourcen von Frauen zu Männern umverteilt würden. Hier müßten begleitend legistische und andere Maßnahmen getroffen werden, um dieser Gefahr entgegenzuwirken (beispielsweise spezielle Magister-Stipendien für Frauen).

4. Studienspezifische Transferleistungen

Die Frage der Dauer und der Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für Bakkalaureatsstudierende ist nicht hinreichend geklärt. Weiters droht die Gefahr des Einfrierens der Studienförderung für Magisterstudien, nachdem dies im Bereich der Doktoratsstudien bereits geschehen ist. Es könnten das Magister- bzw. Doktoratsstudium durch Deklarierung als Zweitstudium sogar kostenpflicht werden bzw. restriktiven Zugangsbeschränkungen unterworfen werden. Solche Ent­wicklungen lehnen wir ab.

5. Bedarf kommt nicht “von unten”, Übereilung

Es liegen noch keine Erfahrungen mit den Studien nach dem UniStG 1997 vor, die unter Umständen die Notwendigkeit weiterer Reformen begründen werden. Trotzdem wird jetzt durch die vorliegende Regierungsvorlage ein komplett neues Systems zusätzlich eingeführt. Das kann bedeuten, daß in Kürze – wenn es nämlich die ersten Erfahrungen mit den UniStG-Studien gibt – wieder ein großer Novellierungsbedarf gegeben ist.

Auch daß die ministerielle Arbeitsgruppe zum Bakkalaureat nur dreimal getagt hat, wie Seite 2 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist, zeugt davon, daß hier keine gründliche oder auch nur ausreichende Diskussion des Inhalts stattgefunden hat.

Die grüne Fraktion kann auf Grund der Nichtberücksichtigung der genannten Punkte der gegen­ständlichen Novelle des Universitätsstudiengesetzes nicht ihre Zustimmung geben.

MMag. Dr. Madeleine Petrovic

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Dr. Martina Gredler

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung über die Regierungsvorlage (1997 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studien­gesetz geändert wird

Ein leistungsfähiges, effizientes Hochschulsystem, das im Einklang mit einem harmonisierten europäi­schen Bildungssystem steht, sichert die Zukunftschancen unserer Jugend. Die Einrichtung eines dreigliedrigen Studiensystems ist dabei ein wichtiger Faktor zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Hochschulsystems.

Die derzeitige Entwicklung des österreichischen Unisystems geht aber in die entgegengesetze Richtung. Nach wie vor bilden die Universitäten zu vergleichsweise hohen Kosten eine geringe Anzahl von Akademikern aus, deren Ausbildungsqualität, von einzelnen Studiengängen abgesehen, bestenfalls europäischen Durchschnitt erreicht.

Die Vielzahl an Reformen der letzten Jahre waren zur Lösung der tiefgreifenden Probleme im Hochschul­bereich unzureichend. Sie können ohne eine grundlegende Organisations-, Dienstrechts- und Studien­reform bestenfalls als Symptombekämpfung bezeichnet werden. Hohe Drop-out-Raten, überlange Studiendauer, Immobilität der StudentInnen und Lehrenden und somit eine international niedrigere AkademikerInnenrate werden damit aber nicht gelöst. Gravierende Veränderungen in der österreichischen Bildungslandschaft, wie etwa die Einführung von Fachhochschulen, wurden ohne ausreichende hori­zontale und vertikale Vernetzung eingeleitet und begleitet. Das Verhältnis und die Aufgabenteilung der verschiedenen postsekundären Ausbildungswege (Fachhochschulen, Akademien, Lehrgänge, Unistudien mit verschiedenen Abschlüssen, aber letztlich auch die BHS) sind unklar. Es fehlt ein durchlässiges, in sich schlüssiges und aufeinander abgestimmtes, differenziertes Ausbildungsangebot im postsekundären Sektor.

Die zum Beschluß vorliegende Novelle zur Einführung eines dreigliedrigen Studiensystems in Österreich wurde ohne die aus liberaler Sicht notwendigen strukturellen Reformen des Hochschulbereichs, ohne mittel- und langfristige Zielsetzungen für den postsekundären Ausbildungsbereich und ohne ausreichende Diskussionsphase vorgelegt. Die notwendige internationale Anerkennung der Studien wird durch diese Novelle und angesichts der völlig unterschiedlichen europäischen Bakkalaureatsabschlüsse nicht möglich sein. Aus Sicht der liberalen Abgeordneten ist die Finanzierung der Bakkalaureatsstudien nicht gesichert, da sich die durch den prüfungsimmanenten Charakter der Lehrveranstaltungen entstehenden Kosten nicht durch “Umschichtungen” in toto abdecken lassen werden. Weiters ist abzulehnen, daß die Arbeitsmarkt­relevanz der einzurichtenden Bakkalaureatsstudien nicht vorevaluiert wurde, sondern erst im nachhinein überprüft werden soll. Die simple Einführung von neuen Titeln und Abschlüssen, wie durch die vorliegende Novelle, kann weder die grundlegenden Probleme der Universitäten lösen noch ein international und europäisch kompatibles Hochschulsystem schaffen.

Das Liberale Forum befürwortet und fordert grundsätzlich die Einführung eines dreigliedrigen Studien­systems in Österreich. Da es sich aber um einen grundlegenden Auffassungsunterschied zwischen Regierungsvorlage und liberaler Zielsetzung, was die Vorgehensweise bezüglich einer umfassenden Reform des postsekundären Ausbildungsbereichs betrifft, handelt, wurde von der Möglichkeit einer abweichenden Stellungnahme Gebrauch gemacht.

Dr. Martina Gredler