2767/J XX.GP

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Prozeß gegen Emil Lachout

Im November 1987 veröffentlichte die Publikation „HALT" des mittlerweile verurteilten

Neonazis Gerd Honsik das sog. „Lachout-Dokument“. Darin wurde behauptet, „alliierte

Untersuchungskommissionen" hätten „festgestellt“, daß in einer Reihe von

Konzentrationslagern (u.a. auch in Mauthausen) keine Ermorderungen mittels Giftgas

stattgefunden hätten.

Nach 7-jähriger Verfahrensdauer wurde am 9. Mai 1994 gegen Emil Lachout, den

Vertreiber dieses „Dokuments“, Anklage nach § 3 g VerbotsG erhoben, der mit

Entscheidung vom 28.9.1994 vom Oberlandesgericht Folge gegeben wurde. Die lange

Untersuchungsdauer wurde in parlamentarischen Anfragen u.a. damit erklärt, daß das

Verfahren durch unzählige Eingaben, Anzeigen und Beschwerden Lachouts permanent

verzögert wurde und ein Rechtshilfegesuch an Kanada gerichtet werden mußte.

Mit Beschluß vom 4.6.1996 wurde der Abbruch des Verfahrens verfügt, da Lachout nicht

in (1er Lage sei, rechtsverbindliche Erklärungen hervorzubringen oder entgegenzunehmen.

Eine Entscheidung über den Vorwurf der nationalsozialistischen Widerbetätigung wurde

somit wieder nicht gefällt. Im Gegenteil: einer Person, der es gelungen ist, mit zahllosen

Einsprüchen und Berufungen die Eröffnung des Strafprozesses fast 10 Jahre lang zu

verhindern, wird gutachtlich attestiert, daß sie nicht in der Lage sei, rechtsverbindliche

Erklärungen hervorzubringen!

Im April 1997 berichtete Gerd Honsik in der „Zeitschrift“ „HALT“ (Nr., 85, S.2) unter der

Überschrift „Ing. Lachouts Triumph“, daß die Republik Österreich in einem von Lachout

eingeleiteten Verfahren vor der Menschenrechtskommission in Straßbourg verurteilt wurde.

Demnach habe die Bundesregierung das Verfahren einzustellen, eine Ehrenerklärung

abzugeben und einen Betrag von 5 60.000,- als Entschädigung an Lachout zu leisten.

Schließlich fand am 1.7. 1997 ein erneuter Prozeß gegen Lachout am Landesgericht Wien

statt. Dieser endete abermals mit einem Beschluß auf Abbruch des Verfahrens, nachdem der

gerichtspsychologische Gutachter Pfolz Lachout aufgrund dessen „querulatorisch-

paranoiden Einstellung“ für verhandlungsunfähig erklärte. In der mündlichen Verhandlung

erklärte Lachout, daß er das Gericht für nicht mehr zuständig halte, da mittlerweile ein

Verfahren in Straßburg anhängig sei, in dem die Republik zu S 60.000,- Schadenersatz an

ihn verurteilt wurde.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz folgende

ANFRAGE:

1. Aufgrund welcher Entscheidung wurde der Beschluß auf Abbruch des Verfahrens

durch das Landesgericht Wien 4.6.1996 aufgehoben und die neuerliche Verhandlung

vom 1.7.1997 erwirkt?

Auf welche Tatsachen stützte sich diese Entscheidung, wenn der Gutachter Pfolz in

der Verhandlung am 1.7.1997 den am 4.6.1996 getroffenen Beschluß inhaltlich

bestätigte?

2. Wie ist es zu erklären, daß Lachout als verhandlungsunfähig eingestuft wurde,

obwohl er während des gesamten Verfahrens mehr als 12.500 Seiten Eingaben

einbrachte und so das Verfahren nahezu 10 Jahre lang verzögerte?

3. Wie ist es zu erklären, daß Lachout für ein Strafverfahren vor den österreichischen

Gerichten als nicht verhandlungsfähig eingestuft wird, gleichzeitig aber Verfahren

gegen die Republik Österreich in Straßburg einleitet?

4. Stellt der Beschluß auf Abbruch des Verfahrens einen Freibrief für weitere

Leugnungen des Holocausts dar?

5. Wird, nachdem der gerichtspsychologische Gutachter eine „querulatorisch-paranoide

Einstellung“ attestierte, ein Sachwalterbestellungsverfahren eingeleitet?

6. Welchen Erfolg hatten die im Verfahren gegen Emil Lachout gestellten

Amtshilfegesuche an Kanada?

Konnte insbesondere die Bereitschaffung des „Lachout-Dokumentes“, das dort

angeblich in einem Strafverfahren gegen Ernst Zündel vorgelegt wurde, erwirkt

werden?

7. Ist/war vor der Menschenrechtskommission ein von Lachout angestrengtes Verfahren

gegen die Republik Österreich anhängig?

Wenn ja, in welchem Verhandlungsstadium befindet sich dieses?

Die Verletzung welcher Grundrechte wurde von Lachout geltend gemacht?

8. Wurde der Vorwurf Lachouts, das gegen ihn laufende Verfahren sei

unverhältnismäßig lange, dahingehend entkräftet, daß dessen zahllose Eingaben der

Hauptgrund dafür waren?

9. Sind vor der Menschenrechtskommission weitere Verfahren zwischen der Republik

Österreich und verurteilten Neonazis (z.B. Honsik, Ochensberger, Schimanek,

Küssel) anhängig?

Wenn ja, in welchem Verfahrensstadium befinden sich diese?