Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 8. Sitzung / Seite 64

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Dabei wird uns die Europäische Union, die mit ihren Richtlinien – so ist es meiner Einschätzung nach – ganz generell betrachtet immer geradezu eine Vorreiterrolle spielt, vielleicht eine kleine Richtschnur geben können. Wir können uns, wenn wir uns rechtzeitig darauf einstellen, in Zukunft sicher auch als ein Vorreiter bei den Überlegungen zu diesen Neuregelungen behaupten. (Beifall bei den Grünen.)

In diesem Sinne werden die Grünen der Novelle insgesamt ihre Zustimmung geben, wiewohl wir glauben, daß die nächste Novelle so rasch wie möglich hier verhandelt werden sollte. (Beifall bei den Grünen.)

14.06

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet hat sich nunmehr der Herr Bundesminister für Justiz. – Bitte, Herr Bundesminister, Sie haben das Wort.

14.06

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich gehe kurz auf drei grundsätzliche, auch im Zusammenhang mit dieser Novelle relevante und heute schon angesprochene Aspekte des Urheberrechtes ein: auf seine Bedeutung im Rahmen der gesamten Rechtsordnung, sowohl was den Schutz der Urheber als auch das Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken beziehungsweise Leistungen anlangt, weiters auf den Einfluß der technischen Entwicklung auf das Urheberrecht und schließlich auf das Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht.

Daß das Urheberrecht im Bewußtsein der breiten Öffentlichkeit kaum verankert und nur verhältnismäßig wenigen Fachleuten vertraut ist, steht in einem deutlichen Gegensatz zur tatsächlichen Bedeutung des Urheberrechts sowohl für das kulturelle als auch für das wirtschaftliche Leben unseres Landes.

Neben dem aus ideeller Sicht nicht gering zu achtenden Schutz der persönlichen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk durch die Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechtes sind die Verwertungsrechte, die dem Urheber die wirtschaftlichen Früchte seines geistigen Schaffens sichern sollen, von eminent praktischer Bedeutung. Erst ein starker urheberrechtlicher Schutz macht eine künstlerische Produktion, die möglichst unabhängig von öffentlichen oder privaten Mäzenen ist, möglich und ist damit ein wichtiges Element der Förderung der kulturellen Leistung eines Landes.

Es liegt in der Natur der Sache, macht aber die diesbezügliche Bedeutung des Urheberrechtes nicht weniger groß, daß seine kulturellen Auswirkungen nicht quantifizierbar sind. Die wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts läßt sich hingegen mit Zahlen belegen, und die von Frau Abgeordneter Dr. Fekter erwähnte jährliche Wertschöpfung dieses Wirtschaftsbereichs in Österreich von mehr als 2 Prozent des Bruttoinlandsproduktes beträgt, in Schilling ausgedrückt, immerhin mehr als 25 Milliarden.

Meine Damen und Herren! Der Gesetzgeber ist jedoch nicht nur verpflichtet, die Interessen der Urheber angemessen zu schützen, er muß auch auf die Interessen der Allgemeinheit am Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen entsprechend Rücksicht nehmen und zwischen diesen mitunter gegenläufigen Interessen einen ausgewogenen Ausgleich finden. Ich meine, daß der vorliegende Gesetzentwurf diesem Gedanken nicht nur verpflichtet ist, sondern damit zufriedenstellende Kompromisse gelungen sind.

Ein zweiter wichtiger Aspekt ist der heute angesprochene Einfluß der technischen Entwicklung auf das Urheberrecht, geschieht doch die dem Urheber grundsätzlich vorbehaltene Verwertung seines Werks in den überwiegenden Fällen mit Hilfe technischer Mittel.

Das österreichische Urheberrechtsgesetz hat den großen Vorteil – die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat dies in den letzten Jahren in einigen Fällen eindrucksvoll bestätigt –, daß es so allgemein und flexibel gehalten ist, daß es verschiedenen technischen Entwicklungen auch ohne Intervention des Gesetzgebers gerecht werden kann. Soweit der Gesetzgeber dennoch reagieren und intervenieren muß, geht es in der Regel nicht um grundlegende Neue


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