Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 10. Sitzung / Seite 54

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5. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über zwei Ersuchen des Bezirksgerichtes Völkermarkt (3 U 199/95) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider (53 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Wir kommen nunmehr zu den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Es sind dies Berichte des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (52 der Beilagen) sowie über zwei Ersuchen des Bezirksgerichtes Völkermarkt (53 der Beilagen), jeweils um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider.

Berichterstatter zu beiden Punkten ist Herr Abgeordneter Großruck. Ich ersuche ihn, die Debatte mit seiner Berichterstattung zu eröffnen. – Bitte, Herr Abgeordneter.

Berichterstatter Wolfgang Großruck: Ich erstatte den Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider.

Im Zuge seiner Beratungen hat der Ausschuß betreffend seine Entscheidungspraxis mehrstimmig folgende Feststellung getroffen:

"Bei den Privatanklagedelikten der §§ 111 (üble Nachrede), 113 (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung), 115 (Beleidigung) und 152 (Kreditschädigung) StGB wird den Auslieferungsbegehren der Gerichte durch den Immunitätsausschuß zugestimmt.

Der Immunitätsausschuß wird in einer allgemeinen Aussprache vor dem 30. Juni 1998 die gewonnenen Erfahrungen analysieren und seine Praxis dementsprechend gestalten."

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Jänner 1996, 9dE VR 13555/95, Hv 7930/95, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wird im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider besteht.

2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wird zugestimmt.

Ich berichte weiters über 53 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen, nämlich über zwei Ersuchen des Bezirksgerichtes Völkermarkt um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider.

Im Zuge seiner Beratungen traf der Ausschuß mehrstimmig folgende Feststellung:

"Der Unterschied zwischen den beiden Ersuchen liegt in der Grundlage der Strafverfolgung, nämlich im ersten Fall die Privatanklage, im zweiten Fall das Ersuchen des Staatsanwaltes, der aufgrund einer Ermächtigung des Privatanklägers zur Verfolgung zuständig gemacht wurde. Die zusätzlich herangezogene Bestimmung des § 117 StGB betrifft ausschließlich die Frage einer Verfolgungsvoraussetzung, ohne an dem dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt etwas zu ändern.

Aufgrund des Begriffes der ,strafbaren Handlung’ im Artikel 57 Abs. 3 B-VG steht fest, daß der Immunitätsausschuß über eine Auslieferung zur Verfolgung wegen eines bestimmten Sachverhalts, nicht aber für eine bestimmte rechtliche Qualifikation zu entscheiden hat. Dement


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