Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 52

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Präsident Dr. Heinrich Neisser: Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Dr. Pumberger! Ich möchte noch einmal zur Klarstellung sagen: Sie haben einen Abänderungsantrag zum Ärztegesetz eingebracht, den Sie verlesen haben. Der ist ausreichend unterstützt und wird in die Verhandlungen mit einbezogen.

Einen zweiten Abänderungsantrag haben Sie in seinen Kernpunkten vorgetragen – ich habe zumindest Ihre Ausführungen so verstanden, daß Sie damit auch die Kernpunkte des Antrages erläutert haben –, das ist nach der Geschäftsordnung möglich. Sie haben den Abänderungsantrag auch schriftlich überreicht, er steht damit in Behandlung.

Die Vervielfältigung im Sinne des § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist unpräjudiziell veranlaßt worden. Dieser Antrag wird im übrigen auch im Stenographischen Protokoll abgedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Dr. Povysil, Dr. Salzl und Genossen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1996), 151 der Beilagen, in der Fassung des Ausschußberichtes, 202 der Beilagen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen den Antrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage (AMG-Novelle 1996), 151 der Beilagen, in der Fassung des Ausschußberichtes, 202 der Beilagen, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Regierungsvorlage 151 der Beilagen lautet:

Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Apothekengesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden (AMG-, ApG- und TSG-Novelle 1996)

2. Artikel I wird wie folgt geändert:

a.) In Z 5 wird § 2 Abs. 7 zu § 2 Abs. 11.

§ 2 Abs. 7 in der ursprünglichen Fassung des geltenden Bundesgesetzes bleibt somit aufrecht.

b.) Z 7 lautet:

Der bisherige Abs. 11a des § 2 entfällt.

c.) In Z 9 § 4 Abs. 2 lautet Z 1:

"1. den Qualitätsanforderungen des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes, BGBI. Nr. 195/1980, oder den gleich hohen Qualitätsanforderungen des Arzneibuches einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

d.) In Art. I entfallen die Ziffern 14, 15 und 16.

e.) In Z 29, § 12 Abs. 1 Z 3 werden die Worte "des Wissens" durch die Worte "der Wissenschaft" ersetzt.

f.) Der bisherige § 26 a Abs. 1 in Z 56 erhält die Bezeichnung § 26 a. Somit entfallen die Abs. 2 und 3.

g.) § 32 Abs. 1 Z 11 endet mit dem Wort "träfe".


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