Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 52. Sitzung / Seite 203

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müssen. Jenen Leuten, die dafür maßgeblich sind, welche mitunter für den Sammler interessanten Waffen eingezogen werden, sagt man häufig – vielleicht nicht ganz unbegründet – ein gewisses Naheverhältnis zu den Sammlerbereichen nach. Das heißt – ich verkürze das jetzt ein bisserl –, man behauptet, Leute, die selber sammeln, seien nicht ganz unmaßgeblich daran beteiligt, festzulegen, welche Gegenstände im konkreten Fall abzugeben sind oder nicht. Und dann können um Bagatellbeträge interessante Stücke auf kurzem Wege von denselben Personen erworben werden. Das kann es nicht sein!

Ich ärgere mich als Anwalt seit drei Jahrzehnten darüber, daß ich den Eindruck habe, es wird genau das beschlagnahmt, was einer aus diesem Bereich haben will, und der kann es dann auch im kurzen Wege sehr billig erwerben. – Davon muß man wegkommen. Daher muß die Bestimmung heraus, daß das auch über einen Waffenhändler möglich ist. Denn jeder von diesen Privilegierten, die Ausnahmegenehmigungen für alles mögliche haben, was man auch nicht immer versteht, hat einen Waffenhändler, mit dem er zusammenarbeiten kann. Wir sind der Ansicht, daß das nur im Wege der öffentlichen Versteigerung – Klammern: im Dorotheum – nach entsprechender Kundmachung in der "Wiener Zeitung" geschehen soll, um diese Hintertreiberei zu erschweren.

Das dritte ist – und jetzt muß ich mich wirklich beeilen – ein rechtsstaatliches Unikum und außerordentlich bedenklich: Nach wie vor soll es im Bereich des Bundeslandes und der Bundeshauptstadt Wien keinen Instanzenzug geben. Denn in Wien sind Bundespolizeidirektion – erste Instanz – und Sicherheitsdirektion – zweite Instanz – in Wahrheit ein und dieselbe Behörde, und ein und derselbe Beamte lacht einem dort in beiden Verkleidungen entgegen. Das ist ein rechtsstaatliches Unikum, das wollen wir heraußen haben! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ich lese den Abänderungsantrag im Expreßtempo vor:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ofner, Lafer und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (457 der Beilagen), in der Fassung des Ausschußberichtes

1. In Art. I lautet § 25 Abs. 6:

"(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung unter entsprechender detaillierter Kundmachung in der ,Wiener Zeitung’ zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen." – Also nicht kurzwegige Durchstechereien, sondern öffentliche Versteigerung.

2. In Art. I lautet § 47 Abs. 4:

"(4) Auf Menschen, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser genehmigungspflichtige Schußwaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, sowie auf Angehörige des Milizstandes des österreichischen Bundesheeres ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein oder weil er insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden."

3. In Art. I lautet § 49 erster Satz:


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