Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 52. Sitzung / Seite 204

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"§ 49. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheitsdirektion, über solche gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion hat das Bundesministerium für Inneres in letzter Instanz zu entscheiden."

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In einem Rechtsstaat muß man dafür sorgen, daß es immer zwei Instanzen gibt, und zwar zwei echte Instanzen.

Ich lade Sie ein, ich bitte Sie aufgrund meiner beruflichen Erfahrung, diesem Abänderungsantrag zuzustimmen! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

23.21

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Antrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet hat sich der Herr Bundesminister. – Bitte sehr.

23.21

Bundesminister für Inneres Dr. Caspar Einem: Herr Präsident! Hohes Haus! Erlauben Sie mir, daß ich auch noch ein paar Worte zu dem zum Teil gelobten, zum Teil kritisierten Entwurf sage.

Uns geht es bei diesem Entwurf primär um mehr Sicherheit, und zwar um mehr Sicherheit für die friedlich in diesem Lande lebenden Menschen, um mehr Sicherheit für – um nur einige Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit zu nennen – unschuldige Kinder, für Ehegatten oder Ehegattinnen, für Richter – kurz: für Menschen – vor anderen Menschen, die allenfalls in Ausnahmesituationen zur Waffe greifen. Darum geht es, und dafür trete ich auch ein.

Ich habe daher die Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union, wozu wir verpflichtet waren und welche zuletzt nur Österreich und Finnland noch nicht vorgenommen haben, zum Anlaß genommen, weitere Verbesserungen zur Diskussion zu stellen und zur Beschlußfassung vorzuschlagen.

Da wir Amokläufe von sonst unauffälligen oder – wie ein Abgeordneter gesagt hat – unbescholtenen und rechtschaffenen Mitbürgern mit gefährlichen Hilfsmitteln vermeiden wollen und da die bisherigen Instrumente dazu ungeeignet waren, haben wir zwei Neuerungen vorgeschlagen.

Die eine ist das im Zuge der Zuverlässigkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung zum Erwerb einer genehmigungspflichtigen Waffe beizubringende Gutachten, das insbesondere darüber Auskunft gibt, wie der Waffenscheinwerber unter Streß oder in psychischen Ausnahmesituationen reagiert oder vermutlich reagieren wird.

Zweiter Teil: Vor der Ausfolgung einer nicht genehmigungspflichtigen, also bloß meldepflichtigen oder frei erhältlichen Waffe durch den Waffenhändler soll es künftig eine sogenannte Abkühlphase geben, damit niemand aus einem Streit heraus in die Waffenhandlung geht, um fehlende Argumente durch eine Waffe zu ersetzen.

Lassen Sie mich aber auch noch ein Wort dazu sagen, warum die bisherigen Instrumente ungeeignet gewesen sind. Sie waren es primär nicht deshalb, weil es dennoch Amokläufe gegeben hat. Sie waren es deshalb, weil sie nach Auskunft von Fachleuten objektiv ungeeignet waren, das Problem überhaupt zu prüfen. Der bloße Vermerk in der sogenannten "Ges-Kartei" über eine Amtshandlung im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt bietet keine entscheidenden und geeigneten Anhaltspunkte für eine triftige Einschätzung des in diesem Falle maßgeblichen Risikos. Er bietet allerdings Ansatzpunkte für eine persönliche Diskriminierung, die es zu vermeiden gilt. Dazu allerdings noch später ein Wort.


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