Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 70. Sitzung / Seite 61

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(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft."

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden."

4. Artikel III der RV in der Fassung des Abänderungsantrages lautet:

"Artikel III

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert:

§ 87 Z 4 lautet:

‘4. das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. .../1997,’."

5. In den Artikeln IV, V, VI, und VII der RV in der Fassung des Abänderungsantrages tritt an die Stelle der Wortfolge "des Suchtmittelgesetzes BGBl. Nr. ... /..." die Wortfolge "des Suchtmittelgesetzes BGBl. I Nr. .../1997".

6. Artikel X der RV in der Fassung des Abänderungsantrages lautet:

"Artikel X

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 2 lautet:

‘(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. .../1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.’"

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Präsident Dr. Heinrich Neisser: Als nächster hat sich Herr Bundesminister Dr. Michalek zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Minister.

12.41

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Seit Jahren ist es in Österreich unbestrittener Grundsatz, daß das Drogenproblem nicht durch rein repressive Maßnahmen, also durch den Einsatz des Strafrechts allein, sinnvoll zu lösen ist. Es stand immer außer Frage, daß Sucht und Abhängigkeit primär medizinische Probleme sind, daß es also über das Strafrecht hinausgehender medizinisch-therapeutischer Ansätze bedarf.


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