Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 181

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"§ 186. § 1 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Graf. Die freiwillige Redezeit beträgt 5 Minuten. – Bitte.

21.00

Abgeordneter Dr. Martin Graf (Freiheitliche): Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! In Kürze: Ich habe zwei Anträge einzubringen.

Der eine Antrag beschäftigt sich mit der Absetzmöglichkeit des Kilometergeldes. Diesbezüglich ist bereits gesagt worden, daß diese Anhebung längst überfällig ist. Es ist deswegen auch ein Abänderungsantrag von uns einzubringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Böhacker und Kollegen zur Regierungsvorlage 631 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BDG 1979 und andere Bundesgesetze abgeändert beziehungsweise aufgehoben werden, in der Fassung des Ausschußberichtes 688 der Beilagen.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt abgeändert:

Im Art. XX Ziffer 10 lautet §77 Abs. 11 Z 2 wie folgt:

"2. §10 Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 1997."

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Das ist eine arbeitnehmerfreundliche Regelung, und ich glaube, wir sollten dem auch zustimmen, damit die Kaufkraft des Konsumenten wieder gestärkt wird.

Zweitens bringe ich einen Abänderungsantrag betreffend die Rechtspraktikanten in Österreich ein.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Graf, Dr. Ofner, Dr. Krüger, Dr. Brauneder und Kollegen betreffend Regierungsvorlage 631 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BDG 1979 und andere Bundesgesetze abgeändert beziehungsweise aufgehoben werden, in der Fassung des Ausschußberichtes 688 der Beilagen.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

1. Im Art. XXXI entfallen die Z 2, 3, 4 und 6

2. Art. XXXI Z 5 erhält die Bezeichnung "Z 2"

3. Art. XXXI Z 7 erhält die Bezeichnung "Z 3" und lautet:

3. §29 Abs. 2 lautet:


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