Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 191

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Einzelne Artikel dieses Staatsvertrages sind verfassungsändernd. Mit Rücksicht auf diese verfassungsändernden Bestimmungen stelle ich zunächst im Sinne des § 82 Abs. 2 der Geschäftsordnung fest, daß das erforderliche Quorum gegeben ist.

Ich darf bitten, daß jene Damen und Herren, die sich dafür aussprechen, dem Abschluß dieses Staatsvertrages mit Ungarn die Genehmigung zu erteilen, ein Zeichen der Zustimmung geben. – Ich stelle fest, daß dieser Staatsvertrag einstimmig  – das inkludiert die Zweidrittelmehrheit – beschlossen ist.

Schließlich gelangen wir zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten, dem Abschluß des Staatsvertrages mit der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen die Genehmigung zu erteilen.

Auch dieser Staatsvertrag enthält verfassungsändernde Bestimmungen. Auch hier stelle ich nach § 82 Abs. 2 der Geschäftsordnung fest, daß das Quorum gegeben ist.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Staatsvertrag mit Slowenien zustimmen, dies durch Erheben von den Sitzen zu bekunden. – Ich stelle fest, daß der Staatsvertrag mit Slowenien einstimmig genehmigt ist.

Damit haben wir diese Punkte der Tagesordnung erledigt. Ich danke dem Herrn Innenminister.

21. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (898 der Beilagen): Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997; über den Antrag 181/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 geändert wird und über den Antrag 193/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 und das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung) geändert werden (1002 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gelangen zum 21. Punkt der Tagesordnung.

Es liegt kein Wunsch auf mündliche Berichterstattung vor. Wir gehen daher in die Beratungen ein.

Erster Kontraredner ist Herr Abgeordneter Dr. Ofner. – Bitte.

21.31

Abgeordneter Dr. Harald Ofner (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! "Erweiterte Wertgrenzen-Novelle" ist ein zu bescheidener Ausdruck für die Vorlage, um die es hier geht. Da ist sehr viel darin verpackt. Man hat den Eindruck, es solle auch das eine oder andere darin verborgen sein, sonst hätte man eine zutreffendere Bezeichnung gewählt.

Es ist – ich schicke das voraus – aus der Sicht der Freiheitlichen und auch vor allem aus meiner persönlichen Sicht kein gutes Gesetz. Es ist vom Ansatz her bedenklich. Das hat nichts mit der Gestaltung, der legistischen Formulierung oder Ähnlichem zu tun, aber die Tendenz, die diesem Gesetz innewohnt, kann man, wenn man aus der Praxis kommt, nicht wirklich gutheißen.

Kern der Regelung ist, daß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, also der dritten Instanz in Zivilsachen, außerordentlich erschwert werden soll, daß sie in viel weniger Fällen, als dies derzeit möglich ist, in Zukunft geschehen können soll – und das alles unter dem Titel, daß das Personal überlastet sei und daß man ihm Arbeit abnehmen müsse.


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