Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 188

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und schon gar nicht eine Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung der Todesstrafe. Dies kann daher aufgrund dieses Vertrages nicht eingefordert werden. (Zwischenruf des Abg. Mag. Stadler. ) Ich hoffe, daß der Minister das nicht anders sieht! Denn würde uns der Herr Minister in seiner Stellungnahme jetzt womöglich das Gegenteil beweisen, dann müßte ich die Kolleginnen und Kollegen von meiner Fraktion bitten, gegen diesen Vertrag zu stimmen. Aber das wird sicherlich nicht der Fall sein!

Ich lege aber Wert darauf, jetzt noch folgenden Satz zu sagen: Ich finde, daß es wirklich traurig ist, daß man bei einer Debatte über derartige Verträge mit den Vereinigten Staaten von Amerika noch immer Klarstellungen in Richtung Todesstrafe vornehmen muß. Das ist meines Erachtens sehr traurig! Da es aber nun einmal so ist, werden wir uns weiter bemühen müssen. Ich glaube, es haben alle hier schon einmal einen diesbezüglichen Brief an den Präsidenten der Vereinigten Staaten geschrieben. (Abg. Mag. Stadler: Der hat andere Probleme!) Ja, die hat er auch, aber das gehört nicht zu dieser Debatte.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir glauben, diesen Vertrag so verstanden zu haben, wie ich jetzt ausgeführt habe, und wir sind der Meinung, dem zustimmen zu können. Jetzt bin ich noch sehr interessiert daran, was der Herr Minister zu den aufgeworfenen Fragen des Kollegen Krüger sagen wird. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

21.53

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt nun der Herr Bundesminister. – Bitte.

21.53

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zunächst einmal eine grundsätzliche Feststellung: Bei dem Vertrag, den wir jetzt diskutieren, handelt es sich um einen Rechtshilfevertrag.

Ein ganz anderes Instrument ist der Auslieferungsvertrag. Der Auslieferungsvertrag wurde von mir vor 14 Tagen unterschrieben, und in diesem ist ausdrücklich geregelt – darum hat die Erarbeitung des Auslieferungsvertrages so lange gedauert, denn das war für die USA ein Novum, und wir waren sozusagen der Bahnbrecher in einer neuen Entwicklung –, daß wir nur dann ausliefern, wenn die Zusicherung gegeben ist, daß keine Todesstrafe verhängt wird, wenn es sich um einen noch nicht verurteilten Täter handelt, beziehungsweise daß die Todesstrafe, wenn ein zum Tode verurteilter Täter bei uns aufgegriffen wird, nicht vollzogen wird.

Der vorliegende Vertrag hat mit Auslieferung jedoch überhaupt nichts zu tun. In diesem geht es um andere Rechtshilfemaßnahmen. Es richtig, daß wir hiebei grundsätzlich auf die beiderseitige Strafbarkeit verzichtet haben. Das ist eine Entwicklung, wie sie sich nunmehr ganz generell anbahnt. Es gibt dabei aber eine große Einschränkung – und insofern wird der Ordre public nicht verletzt –: Für all jene Fälle, in denen es mit der freiwilligen Kooperation mit uns aufgrund des Ersuchens und den von uns vorgenommenen Maßnahmen sein Bewenden nicht hat, für jene Fälle, in denen Österreich Zwangsmaßnahmen oder dergleichen ausüben müßte, haben wir uns gegenseitig die beiderseitige Strafbarkeit vorbehalten.

Zum Beispiel: Wenn wir einen Zeugen vernehmen sollen, so werden wir den Zeugen einladen. Will er die Zeugenaussage hier machen und nicht in Amerika, dann kann er bei uns einvernommen werden. Wir können ihn aber nicht dazu zwingen. Wenn er das ablehnt, dann hat es damit sein Bewenden. (Abg. Mag. Stadler: Gibt es auch keine zwangsweise Vorführung?) Es gibt auch keine zwangsweise Vorführung. (Abg. Mag. Stadler: Ist auszuschließen, daß wir an einem Strafverfahren mitwirken müssen, bei dem Todesstrafe verhängt werden kann? Das ist das Problem!) Selbstverständlich müssen wir auch eine Auslieferung vornehmen, wenn auf einem Verbrechen dort die Todesstrafe steht. In diesem Vertrag ist uns aber zugesichert, daß die Todesstrafe diesfalls weder verhängt noch vollzogen wird. Außerdem glaube ich nicht, daß es in den USA einen Straftatbestand gibt, der dort mit dem Tod bedroht und in Österreich überhaupt nicht strafbar ist. (Weitere Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.)

Herr Abgeordneter Krüger! Ich meine, daß die von Ihnen grundsätzlich vorgebrachten Bedenken unbegründet sind, denn der Ordre public wird nicht verletzt. Wir geben nur in jenen Fällen


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