Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 135. Sitzung / Seite 211

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Ich darf bitten, daß jene Damen und Herren, die der Vorlage auch in dritter Lesung zustimmen, ein diesbezügliches Zeichen geben. – Ich stelle fest, daß der Gesetzentwurf auch in dritter Lesung mit Mehrheit angenommen ist.

Wir stimmen ab über die dem Ausschußbericht 1338 der Beilagen beigedruckte Entschließung.

Ich darf bitten, daß jene Damen und Herren, die dieser Entschließung, wie sie dem Ausschußbericht beigedruckt ist, ihre Zustimmung erteilen, sich von den Sitzen erheben. – Ich stelle fest, daß die Entschließung mehrheitlich angenommen ist. (E 135.)

17. Punkt

Bericht des Jusitzausschusses über die Regierungsvorlage (1083 und Zu 1083 der Beilagen): Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (1343 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir kommen zum 17. Punkt der Tagesordnung.

Ein Wunsch nach Berichterstattung liegt mir nicht vor.

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Ofner. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten. – Bitte.

22.53

Abgeordneter Dr. Harald Ofner (Freiheitliche): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der Auslieferungsvertrag zwischen Österreich und den USA stellt wahrlich ein anspruchsvolles Thema dar. Um das richtig ermessen zu können, muß man auch etwas in die Geschichte dieses Hauses zurückgehen.

Ich habe hier eine Anfrage an den Bundesminister für Justiz, bei welcher schon die Zusammensetzung der Autoren historisch nicht uninteressant ist: Es ist dies eine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt und Dr. Harald Ofner, woran man sehen kann, daß sie schon einige Zeit zurückliegt – aber so lang auch wieder nicht – , sie ist aus dem Jahr 1992 und hatte folgenden Inhalt:

"Der Oberste Gerichtshof der USA hat am 15. Juni 1992 im Falle eines mexikanischen Arztes entschieden, daß die amerikanische Regierung im Ausland befindliche Personen gegen den Willen der dortigen Regierung zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung in die USA entführen darf. Der Vorsitzende des Gerichtshofes hat erklärt, eine Entführung sei auch nach dem Auslieferungsvertrag durchaus – ebenso wie Folter – zulässig, weil sie im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wäre." – Das war nicht 1892, sondern 1992!

Die Anfrage Schmidt, Ofner an den Justizminister hat damals gelautet: "Beinhaltet der" – damalige – "Auslieferungsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten ein Verbot von Entführung und Folter? Wie beurteilen Sie den bestehenden Auslieferungsvertrag unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten? Halten Sie insbesondere den Schutz österreichischer Staatsbürger vor Entführungen und Folter für gegeben? Werden Sie den Auslieferungsvertrag im Namen der Republik Österreich aufkündigen oder eine Neuverhandlung einleiten: wenn nein, warum nicht?" – 1992 waren Auslieferung und Folter nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der USA zulässig.

Der Bundesminister für Justiz Michalek – also derselbe wie heute – antwortete wie folgt: "Dieser" – der damalige – "Auslieferungsvertrag enthält ... kein ausdrückliches Verbot der Entführung oder der Folter. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Amerika hat im Fall United States v. Alvarez-Machain im Abstimmungsverhältnis sechs zu drei Stimmen festgestellt, daß auch die gewaltsame Entführung eines Beschuldigten in die Vereinigten Staaten kein Hindernis für die Strafverfolgung dieser Person darstellt. Ein Beschuldigter könne nur dann in den


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite