Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 73

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Jetzt möchte ich noch meinen diesbezüglichen Abänderungsantrag zur Verlesung bringen. Er lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits betreffend die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1998) (1230 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1998) (1230 der Beilagen) wird wie folgt abgeändert:

1. Artikel I Punkt 3, § 153b entfällt.

2. Artikel I Punkt 4 wird zu Punkt 3.

3. Artikel I Punkt 5 entfällt und die Punkte 6 bis 14 des Art. I werden zu den Punkten 4 bis 12.

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren! In anderen Punkten dieser heute zur Diskussion stehenden Novelle gehen Sie ganz anders vor, nämlich genau umgekehrt: Da wird entkriminalisiert. Zur Vorgangsweise bei der Entkriminalisierung wird Frau Dr. Petrovic noch Stellung nehmen, denn heute steht nicht nur strengere Bestrafung von Kinderschändern auf der Tagesordnung, heute steht nicht nur die Abschaffung der Diskriminierung homosexuell liebender Menschen auf der Tagesordnung, sondern auch die Entsorgung der Neutralität auf dem Wege der Novellierung des Strafrechts. Und das, meine sehr geehrten Damen und Herren, bereitet uns auch Sorge. (Beifall bei den Grünen. – Abg. Dr. Fekter: Das ist aber ein Unsinn, was Sie jetzt gesagt haben!)

19.47

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Die beiden von der Frau Abgeordneten Mag. Stoisits vorgetragenen Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt und werden in die Verhandlungen miteinbezogen.

Jetzt hat sich Herr Bundesminister Dr. Michalek zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Minister.

19.47

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Einbeziehung der beischlafsähnlichen Handlungen in das schwerer strafbare Delikt des sexuellen Mißbrauchs, wie das bei der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung schon durch die Strafgesetznovelle 1989 geschehen ist, setzt der Gesetzgeber einen deutlichen Schritt weg von der bloßen Ächtung von Verstößen gegen die Sittlichkeit hin zu einer zeitgemäßen opferbezogenen Wertung; im gegenständlichen Fall durchaus auch mit Verschärfungseffekt.

Durch den Beginn der Verjährungsfrist bei zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten erst mit der Volljährigkeit des Opfers soll sowohl der besonderen Situation der Kinder und Jugendlichen, die im familiären Umfeld sexuell mißbraucht wurden, als auch den Langzeitfolgen solcher Straftaten gebührend Rechnung getragen werden. Demgegenüber mußte die Überlegung zurückstehen, daß die Beweissituation im Strafverfahren nach Ablauf vieler Jahre im Einzelfall auch eine sehr schwierige sein kann.

Die prozessualen Begleitbestimmungen des Entwurfs wollen im Interesse der Opfer von Sexualdelikten vor allem die Zahl ihrer gerichtlichen Vernehmungen möglichst auf eine einzige kontra


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