Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 174

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Barmüller und PartnerInnen betreffend die Regierungsvorlage (1638 d.B.) in der Fassung des Ausschußberichts (1681 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage (1638 d.B.) in der Fassung des Ausschußberichts (1681 d.B.) wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage (1638 d.B.) in der Fassung des Ausschußberichts (1681 d.B.) wird wie folgt geändert:

Im Artikel IV Ziffer 4 entfällt im § 19 Abs. 1 Ziffer 1 die Wortfolge

"oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden".

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Meine Damen und Herren! Insgesamt werden wir letztlich aber auch den Änderungen im Bereich der Rechtsanwälte zustimmen, weil sie fürwahr – beispielsweise mit der Einführung der Kapitalgesellschaften und den anderen Neuerungen, die gemacht worden sind – positive Aspekte mit sich bringen.

Zu den Abänderungsanträgen, die von den anderen Fraktionen eingebracht worden sind, bitte ich, diese auch an alle Fraktionen auszuteilen, damit man sich darüber eine Meinung bilden kann. Wenn wir sie nicht bekommen, werden Sie wohl Verständnis dafür haben, daß wir Dinge, die wir nicht kennen, auch nicht positiv beurteilen können und ihnen nicht zustimmen werden. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

18.44

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Die beiden Abänderungsanträge, die Herr Abgeordneter Mag. Barmüller überreicht und soeben verlesen hat, sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.

Es hat sich Herr Bundesminister Dr. Michalek noch einmal zu Wort gemeldet. – Bitte.

18.44

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will Sie jetzt nicht mehr länger aufhalten und bin froh, daß Herr Kollege Barmüller trotz des Abänderungsantrages gemeint hat, seine Fraktion werde den Vorlagen zustimmen. Ich will aber gerade, weil Sie die Konsequenz in anderen Fragen betont haben, replizieren.

Schon jetzt waren gerichtliche Vorerhebungen ein Anknüpfungspunkt für Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 Disziplinarstatut. Es ändert sich nur der Umstand, daß nicht nur gerichtliche, sondern auch sicherheitsbehördliche Vorerhebungen ein Anknüpfungspunkt sind. (Zwischenruf der Abg. Dr. Schmidt.) Nein, es besteht überhaupt kein Qualitätsunterschied, Frau Abgeordnete! Das ist rein aus der Zweckmäßigkeit heraus gegeben, und gerade bei Wirtschaftsstraftatbeständen wird sehr häufig nicht der Weg der gerichtlichen Vorerhebungen, sondern der der wirtschaftspolizeilichen Vorerhebungen gewählt.

Zwischen einer gerichtlichen Vorerhebung und einer sicherheitsbehördlichen Vorerhebung besteht überhaupt kein Qualitätsunterschied. Konsequenterweise müßten Sie keines oder beides akzeptieren. Ich glaube aber, daß beides gerechtfertigt ist und daß überdies die materiellen


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