Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 94

Begutachtung versendet, ist grundsätzlich auf weitgehende Zustimmung gestoßen und stellt eine Weiter-entwicklung des Kartellgesetzes dar.

Der Justizausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage am 9. Juni in Verhandlung genommen.

Die Schwerpunkte der Novelle sind die Regelung, wonach an einen mindestens 30prozentigen Marktanteil die widerlegbare Vermutung des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung geknüpft wird.

Ein weiterer wichtiger Punkt: eine ausdrückliche Regelung des Verkaufs unter dem Einstandspreis als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. – Hier wird dem marktbeherrschenden Unternehmen die Beweislast dafür auferlegt, daß trotz des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis doch kein solcher vorliegt und daß in solch einem Fall dieses Verhalten sachlich gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich geht die neue Regelung davon aus, daß tatsächlich gewährte Preisnachlässe und Rabatte bei der Berechnung des Einstandspreises zu berücksichtigen sind. Der Verkauf unter dem Einstandspreis soll daher nicht mehr möglich sein.

Dieser Preisterror hat die Preisspirale immer weiter nach unten gedreht, und gerade der jüngste Dioxin-Skandal hat gezeigt, daß der scharfe Wettbewerb und der Preisdruck gerade im Lebensmittelhandel Teil der Ursache derartiger Entgleisungen sind. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, daß es das Beste nicht unbedingt zum besten Preis gibt und daß es für die Qualität der Lebensmittel auch Grenzen des Liberalismus gibt.

Es ist einfach nicht möglich, immer aufwendiger hergestellte und gleichzeitig immer billigere Produkte zu verlangen. Qualität hat nun einmal ihren Preis, und daß der Konsument im Supermarkt zum Billigeren greift und dabei seine Furcht vor Genchemie & Co an der Kasse abgibt, ist auch Allgemeingut.

Schließlich macht das neue Kartellrecht auch ein amtswegiges Einschreiten – wie wir ja bereits gehört haben – möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Bisher lag die Schwachstelle darin, daß das Kartellrecht nur auf Antrag einer Partei in Anspruch genommen werden konnte. Diese Befugnis zum amtswegigen Einschreiten läßt sich daher mit der Wahrung des öffentlichen Interesses rechtfertigen.

Der nun vorliegende Entwurf samt Abänderungsantrag stellt die Umsetzung der in fachlicher Diskussion gefundenen Lösung dar und wurde auch im Justizausschuß – teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit – angenommen, und ich darf Sie, sehr geehrte Damen und Herren, um eine möglichst breite Zustimmung zu diesem Kartellrechts-Änderungsgesetz bitten. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

14.06

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Huber. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Frau Abgeordnete.

14.06

Abgeordnete Anna Huber (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Die Maßnahmen des Kartellrechts, die heute beschlossen werden, sind sehr zu begrüßen. Es ist aber auch schon mehrfach angeklungen, daß es nur Schritte sind – Schritte in die richtige Richtung, nämlich zu mehr Fairneß und zu faireren Bedingungen auf dem Markt, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Auch ich sehe eigentlich in der Amtswegigkeit den zentralen Punkt dieser Novelle. Es war eben bisher eine wirkliche Schwachstelle, daß das Kartellgericht nur auf Antrag einer Partei hat tätig werden können und Zusammenschlüsse daher vom Kartellgericht nur dann geprüft und gegebenenfalls auch untersagt werden konnten, wenn eine Amtspartei einen Prüfungsantrag gestellt hat.


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