1025 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 2002

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (951 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsver­tragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geändert wird

Auf der Grundlage des Art. 139 Abs. 2 des EGV (Art. 4 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik) haben die europäischen Sozialpartner – nach Aufforderung durch die Kommission – am 18. März 1999 eine Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge geschlossen. Diese Rahmenvereinbarung legt die allgemeinen Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse fest. Durch die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung soll die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessert werden. Weiters soll ein Rahmen geschaffen werden, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse verhindert. Am 28. Juni 1999 wurde diese Rahmenvereinbarung vom Rat als Richtlinie 1999/70/EG des Rates beschlossen und eine Frist bis spätestens 10. Juli 2001 zur Umsetzung innerstaatliches Recht gesetzt. Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht nun durch Schaffung eines Diskriminierungsverbots für befristete beschäftigte ArbeitnehmerInnen eine Umsetzung der Richtlinie vor.

Die im Art. 6 der Richtlinie 1998/50/EG des Rates vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 1977/ 187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der ArbeitnehmerInnen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen sind bis 17. Juli 2001 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Da diese Richtlinie durch die geltende österreichische Rechtslage nicht voll erfüllt ist, sieht die gegenständliche Novelle eine Umsetzung vor.

Da gegen die im § 6 Abs. 2 AVRAG geregelte Endloshaftung des Veräußerers für Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert wurden, soll durch die gegenständliche Regierungsvorlage eine verfassungskonforme und praxisgerechte Haftungsregelung geschaffen werden, die gleichwohl ausreichenden Schutz für ArbeitnehmerInneninteressen, aber auch vor missbräuchlicher Inanspruchnahme des IAG-Fonds bietet.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass durch die Regierungsvorlage keine finanziellen Auswirkungen für den Bund bestehen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. Februar 2002 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Sigisbert Dolinschek.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Heidrun Sil­havy, Sigisbert Dolinschek und Staatssekretärin Mares Rossmann.

Von den Abgeordneten Reinhart Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend eine Zitierung im Einleitungssatz sowie betreffend Abänderungen in den §§ 3a, 6 Abs. 2 und 19 Abs. 1 gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Zu den Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage ist zuerst zu bemerken, dass die Änderung im Einleitungssatz eine redaktionelle Anpassung enthält. Zu den weiteren Abänderungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu § 3a:

Die Information der Arbeitnehmer wird in vielen Fällen vom Erwerber vorgenommen. Dies ist gemäß der Betriebsübergangs-Richtlinie 98/50/EG bzw. 77/187/EWG zulässig, entspricht der Praxis und ist auch im Interesse der Arbeitnehmer, weil die in § 3a Z 3 und 4 genannten Informationen vom Erwerber besser und konkreter gegeben werden können. Weiters sollen die für die Wahrung der arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wichtigen Informationen schriftlich gegeben werden.

Zu § 6 Abs. 2:

Bei Übergabe von entsprechenden Sicherungsmitteln soll die Haftung des Veräußerers nicht sofort bei Betriebsübergabe sondern erst nach einem Jahr enden, der Veräußerer haftet allerdings nur für die Differenz zwischen der Höhe der Arbeitnehmeransprüche und dem Wert der von ihm auf den Erwerber übertragenen Sicherungsmittel.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 02 20

                            Sigisbert Dolinschek                                                        Helmut Dietachmayr

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann