Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Bewertungen im Rahmen der Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes, die großteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Praxis oder der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, vorgemerkt. Diese konnten im Rahmen der letzten Änderungen der Sozialversicherungsgesetze angesichts dringenderer sozialpolitischer und budgetärer Anliegen nicht realisiert werden.

Im Einzelnen sind – abgesehen von der Übernahme der entsprechenden Parallelbestimmungen im Entwurf einer ASVG-Novelle – folgende Maßnahmen hervorzuheben:

      Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Meldungsbestimmung an § 333 Abs. 2 GewO 1994;

       Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf 537,78 €; Nichtnachbemessung dieser Beitragsgrundlage in den ersten zwei Kalenderjahren;

      Einführung einer Respirofrist von 3 Tagen im Beitragsrecht;

      legistische Klarstellungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Z 5, 7 bis 20 und 22 (§§ 33 Abs. 9, 83 Abs. 4 Z 1, 88 Abs. 2, 119a Abs. 2, 127 Abs. 3, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 7 und 8, 173, 176, 197 Abs. 2, 218 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 5 und Abs. 5a sowie 296 Abs. 2 GSVG):

Diese Änderungen entsprechen den gleichartigen Änderungen des ASVG, wie sie im Rahmen des Entwurfes einer ASVG-Novelle vorgeschlagen wurden, weshalb auf eine gesonderte Erläuterung dieser Änderungen verzichtet werden kann. Um im Einzelfall das Auffinden der gewünschten Erläuterungen im ASVG-Novellenentwurf zu erleichtern, werden im Folgenden die in beiden Gesetzen einander entsprechenden Vorschriften gegenübergestellt:

GSVG

ASVG

§ 33 Abs. 9

§ 77 Abs. 6

§ 83 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 123 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 88 Abs. 2

§ 132a Abs. 2

§ 119a Abs. 2

§ 233 Abs. 2

§ 127 Abs. 3

§ 242 Abs. 3

§ 128 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 252 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz

§ 129 Abs. 7 und 8

§ 251a Abs. 7 und 8

§ 173 erster Satz

§ 309 erster Satz

§ 176 erster Satz

§ 312 erster Satz

§ 197 Abs. 2 erster Satz

§ 420 Abs. 2 erster Satz

§ 218 Abs. 1 und 2

§ 446 Abs. 1 und 2

§ 286 Abs. 5 und 5a

§ 588 Abs. 7 und 7a

§ 296 Abs. 4

§ 600 Abs. 6

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 1 GSVG):

Die vorgesehene Änderung stellt eine Anpassung an die in der Regierungsvorlage der Gewerbeordnung 1994 vorgesehene Bestimmung des § 333 Abs. 2 dar. Demnach können Gewerbetreibende eine Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstützem Wege einbringen. Diese Regelung stellt eine Verwaltungsvereinfachung für Gewerbetreibende dar.

Zu den Z 2 bis 4 (§§ 25 Abs. 4 Z 1, 25a Abs. 1 und 4 GSVG):

Die gegenwärtig in § 25 Abs. 4 GSVG festgelegte Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende beträgt in der Kranken- und Pensionsversicherung einheitlich 1 045,63 €. Auf Grund der geringen Höhe der im Gewerbe erzielten Durchschnittseinkommen hatten im Jahre 2000 bereits mehr als 50% aller Gewerbetreibenden ihre Beiträge auf der Basis dieser Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Unter Berücksichtigung der für neue Selbständige vorgesehenen niedrigeren Versicherungsgrenzen (301,54 € bzw. 537,78 € monatlich) erscheint es daher angezeigt, der von der betroffenen Versichertengruppe erhobenen Forderung nach einer Reduzierung der Beitragsbelastung in der Krankenversicherung nachzukommen und die Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende in diesem Versicherungszweig auf 537,78 € herabzusetzen. Durch die Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage wird es im Bereich der gewerblichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2003 zu geschätzten Mindereinnahmen von 35 Millionen € jährlich kommen.

Wie statistische Daten zeigen, ist derzeit ein Strukturwandel in der gewerblichen Wirtschaft im Gange, der sich erfreulicherweise in einer steigenden Anzahl von Jungunternehmern („Gründerwelle“) niederschlägt. Bei einer Anzahl von etwa 25 000 Jungunternehmern jährlich ist der Trend zum vermehrten Angebot von Dienstleistungen, vor allem im EDV-Bereich, im Handel, im Bereich des Versicherungswesens (Vermittlungsagenturen), sowie in der PR-Beratung und Werbung (in Summe 59% der Neugründungen) feststellbar. Da bekanntermaßen Kreativität und Einsatz der Jungunternehmer groß, die vorhandenen Kapitalmittel jedoch gering sind, ist für den ökonomischen Erfolg von Beginn an eine möglichst genaue Kalkulation der zu erwartenden Abgabenbelastung unverzichtbar. Es sollte daher daran gedacht werden, diesem berechtigten Anliegen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich dahingehend entgegenzukommen, dass die Beitragsbelastung in den ersten beiden Jahren der unternehmerischen Tätigkeit auf einem konstanten Niveau und daher fix kalkulierbar bleibt.

In den ersten beiden Kalenderjahren der unternehmerischen Tätigkeit soll daher einheitlich für alle Gewerbetreibenden als Neuzugangsgrundlage 537,78 € (7 400 S) monatlich ohne nachträgliche Neubemessung in der Krankenversicherung zur Anwendung kommen. Die Erhöhung um 9,3%, die nach § 25a Abs. 2 GSVG für vorläufige Beitragsgrundlagen zum Tragen kommt, soll für die beiden Neuzugangskalenderjahre nicht zur Anwendung kommen. Die durch eine solche Maßnahme zu erwartenden finanziellen Auswirkungen können auf Grund empirischer Daten hinsichtlich der Fluktuation im Bereich der Unternehmensgründungen in den ersten Jahren geschätzt werden. Danach bleiben etwa zwei Drittel der Jungunternehmer auch über die ersten drei Jahre hinaus laufend pflichtversichert. Im ersten Jahr kann eine durchschnittliche Dauer der Pflichtversicherung von sechs Monaten festgestellt werden, welcher Wert sich in den folgenden Jahren kontinuierlich erhöht. Daraus folgt, dass der zu erwartende Beitragseinnahmenentfall im ersten Jahr am geringsten sein wird, im dritten Jahr dagegen bereits unverhältnismäßig hoch wäre, so dass die fixe Neuzugangsgrundlage auf die ersten beiden Kalenderjahre der Unternehmertätigkeit beschränkt bleiben soll. Der aus dieser Maßnahme zu erwartende Einnahmensentfall wird im Jahr 2003 voraussichtlich 8 Millionen € betragen. Ab dem Jahr 2004 ist voraussichtlich auf Grund der vollen Wirkung der Maßnahme mit einem Einnahmensentfall von etwa 24,5 Millionen € zu rechnen.

Zusammen mit der Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage ergibt sich damit für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach deren eigenen Berechnungen eine Gebarungssituation, die auf folgenden Überlegungen basiert:

Die Werte für 2003 und 2004 entstammen der Gebarungsvorschau. In den Jahren 2005 bis 2007 ist eine allgemeine Steigerung der Einkommen zu unterstellen, die Erhöhung der Einnahmen aus der Krankenversicherung-Mehrfachversicherung wird zu Mehreinnahmen führen, vor allem ist aber durch generelle Maßnahmen zur Konsolidierung der Finanzlage in der Krankenversicherung insgesamt mit kostendämpfenden Maßnahmen zu rechnen, die auch in der Krankenversicherung nach dem GSVG ihren Niederschlag finden werden, so dass ohne Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen (Spalten 2 und 3) ab 2006 mit einem Mehrertrag zu rechnen wäre.

Der Berechnung der Entwicklung der Mindereinnahmen aus den Maßnahmen „Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage“ und „keine Nachbemessung für Jungunternehmer“ liegt eine jährliche Indexanpassung von 2% (jährliche Erhöhung der nicht mehr gültigen Mindestbeitragsgrundlage, aber fixer Wert von 537 €; Entwicklung der Einkommen) zu Grunde.

Gebarungsentwicklung in der Krankenversicherung

 

Mehrertrag/-aufwand lt. Gebarungsvorschau
in Millionen €

Mindereinnahmen
auf Grund fixer BGL
in den ersten 2 Jahren
in Millionen €

Mindereinnahmen durch Herabsetzung der MBGL
in Millionen €

Mehrertrag/-aufwand unter Berücksichtigung beider Maßnahmen in Millionen € *)

2003

8 125 532

8,000

34,186

–34 060 468

2004

173 772

24,480

34,870

–59 176 228

2005

191 149

24,970

35,567

–60 345 851

2006

210 264

25,469

36,278

–61 536 736

2007

231 291

25,978

37,004

–62 750 709

*) ohne Berücksichtigung der erhöhten Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherung

Der aus beiden vorgeschlagenen Maßnahmen resultierende Entfall von Beitragseinnahmen bzw. die sich ergebenden Negativsalden können aus vorhandenen Rücklagen auch in den nächsten Jahren aus kumulierten Eigenmitteln abgedeckt werden. Gegen Ende des Prognosezeitraums werden diese allerdings voraussichtlich aufgebraucht sein.

Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Maßnahmen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

Zu Z 6 (§ 35 Abs. 5 GSVG):

Die Zahlungstermine für Sozialversicherungsbeiträge sollen dergestalt vereinheitlicht werden, dass eine dem § 211 Abs. 2 BAO entsprechende „Nachsicht von drei Tagen“ Platz greifen soll.

Grundsätzlich sind Beiträge mit Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Nach § 35 Abs. 2 GSVG werden Beiträge, die für ein Kalendervierteljahr vorgeschrieben werden, mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

§ 211 Abs. 2 BAO normiert, dass im Fall der bargeldlosen Überweisung die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse ohne Rechtsfolgen um bis zu drei Tage verspätet erfolgen kann. In Hinkunft soll eine solche „Respirofrist“ auch im Bereich des Beitragsrechtes der gewerblichen Sozialversicherung gelten.

In Anbetracht der Kürze dieser Respirofrist ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Zu den Z 21 und 22 (§ 292 Abs. 3 und 4 sowie § 296 Abs. 3 GSVG):

Durch die vorliegende Änderung in § 296 Abs. 3 wird festgelegt, dass § 102c GSVG (Ruhen der Teilzeitbeihilfe) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ab 1. Jänner 2002 auch für Geburten ab 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 im Falle des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld weiterhin zur Anwendung kommt. Damit soll ein Parallelbezug von Kinderbetreuungsgeld und Teilzeitbeihilfe durch ein und denselben Elternteil ausgeschlossen werden. Der Bezug von Teilzeitbeihilfe eines Elternteiles soll in diesen Fällen jedoch dann weiter möglich sein, wenn ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den anderen Elternteil vorliegt.

Überdies werden in der Übergangsbestimmung des § 292 Abs. 3 und 4 Zitierungsberichtigungen vorgenommen.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Meldungen der Pflichtversicherten

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes.

§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) …

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

           1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 mindestens 1 027,14 €. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3  und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 1 027,14 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag;

           1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 537,78 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 045,63 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauffolgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 045,63 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 537,78 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

Vorläufige Beitragsgrundlage

Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

           1. und 2. …

           1. und 2. …

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.

(5) …

(5) …

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der
Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der
Pensionsversicherung

§ 33. (1) bis (8) …

§ 33. (1) bis (8) …

(9) Weiterversicherte nach § 12, die aus einer Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben nur einen Beitragsteil in der Höhe von 10,25% der Beitragsgrundlage selbst zu tragen; der verbleibende Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ist aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

(9) Weiterversicherte nach § 12, die aus einer Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben nur einen Beitragsteil in der Höhe von 10,25% der Beitragsgrundlage selbst zu tragen; der verbleibende Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ist aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) bis (4) …

§ 35. (1) bis (4) …

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 83. (1) bis (3) …

§ 83. (1) bis (3) …

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

Jugendlichenuntersuchungen

Jugendlichenuntersuchungen

§ 88. (1) …

§ 88. (1) …

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten Personen nach Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

§ 119a. (1) …

§ 119a. (1) …

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 131 Abs. 1 Z 2, 131a Abs. 1 Z 2 und 131b Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120) und für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 131 Abs. 1 Z 2, 131a Abs. 1 Z 2 und 131b Abs. 1 Z 1 sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

         Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

         Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

         Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

         Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)  zu berücksichtigen ist,

         Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung)  zu berücksichtigen ist,

         leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b,

         leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b,

         Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

         sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,

         sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,

         leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

         leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

        

(3) …

(3) …

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 127. (1) und (2) …

§ 127. (1) und (2) …

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung:

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 119 in Verbindung mit § 119a Abs. 1 und § 129 Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 119 in Verbindung mit § 119a Abs. 1 und § 129 Abs. 8) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

Kinder

Kinder

§ 128. (1) …

§ 128. (1) …

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

           2.

           2.

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)

§ 129. (1) bis (6) …

§ 129. (1) bis (6) …

(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(7) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es – abweichend von den Abs. 1 bis 5 – bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des § 132 Abs. 3 ist davon nicht berührt.

           1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

 

           2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 132 BSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 141 Abs. 1.

 

 

(8) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 oder 7 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

 

           1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

 

           2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 132 BSVG gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 141 Abs. 1.

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 173. Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 172 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 172 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.

§ 173. Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten; wird jedoch ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 172 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 172 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 176. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 173 letzter Satz gilt entsprechend.

Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter

§ 197. (1) …

§ 197. (1) …

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen sein.

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen sein.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Vermögensanlage

Vermögensanlage

§ 218. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden:

§ 218. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden:

           1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;

           1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten der Europäischen Union begeben wurden, oder

           2. in Darlehen, die nach den Bestimmungen des § 230 c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;

           2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des § 230 d ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;

           3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.

           4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 oder

           5. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Der Versicherungsträger hat die zur Anlage gemäß Abs. 1 bestimmten Mittel auf die einzelnen Länder entsprechend verteilt anzulegen.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

(3) …

(3) …

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101

§ 286. (1) bis (4) …

§ 286. (1) bis (4) …

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1 und 131b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 so anzuwenden, dass

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1 und 131b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 so anzuwenden, dass

           1.

           1.

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

               dabei sind auch zu berücksichtigen:

               dabei sind auch zu berücksichtigen:

                 bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

                 bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

                 bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundes­gesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um  Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt. § 139 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

                 Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 116a oder nach § 116b decken,

                 bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um  Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt. § 139 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001

§ 292. (1) und (2) …

§ 292. (1) und (2) …

(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Juli 2001 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Versicherte, die Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben und deren Kind nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren wird, gebührt bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes zusätzlich zur Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ab 1. Jänner 2002 jener Betrag, der sich aus der Differenz dieser Teilzeitbeihilfe und der Hälfte des in § 3 Abs. 1 KBGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 festgesetzten Kinderbetreuungsgeldes ergibt. Dem zweiten Elternteil gebührt dieser Differenzbetrag für den Zeitraum, für den er nach Vollendung des 30. Lebensmonates des Kindes Teilzeitbeihilfe nach § 102b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Teilzeitbeihilfe durch den zweiten Elternteil hat mindestens drei Monate und kann längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes (zu) erfolgen. § 102b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist entsprechend anzuwenden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2002

 

§ 296. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. August 2002 die §§ 18 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 5, 83 Abs. 4 Z 1, 88 Abs. 2, 119a Abs. 2, 127 Abs. 3, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 7 und 8, 197 Abs. 2, 218 Abs. 1 und 2 sowie 286 Abs. 5 und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 25 Abs. 4 Z 1 und 25a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 173 und 176 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 § 296 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;

 

           5. rückwirkend mit 8. August 2001 § 292 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002.

 

(2) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist anzuwenden:

 

           1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 12 nach Ablauf des 31. Juli 2002 stellen;

 

           2. auf Personen, die bereits am 31. Juli 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31.  Juli 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. August 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

 

(3) § 102c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.